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Handyrechnung - Einspruch!

Waren Sie auch schon einmal mit einer nicht nachvollziehbar ­hohen Handyrechnung konfrontiert? Lesen Sie hier, was dann zu tun ist und wie Sie besser nicht reagieren sollten.

Überhöhte Handyrechnungen sorgen immer wieder für Verdruss bei Konsumenten. Die Beträge, um die es dabei geht, sind häufig gering. Wer sich nicht die Mühe macht, seine Rechnung genauer unter die Lupe zu nehmen, dem können etwa die 2,50 Euro leicht ent­gehen, die für ein vermeintlich nie bestelltes Klingelton-Abo abgebucht worden sind.

Falls Sie eine Unregelmäßigkeit entdecken, sollten Sie eines nicht tun: Die Rechnung einfach ignorieren und nicht bezahlen. Begleichen Sie ihre Handyrechnung (wenn sie nicht gerade exorbitant hoch ist – dazu später mehr) immer vollständig und innerhalb der angegebenen Frist. Tun Sie dies nicht, droht Ihnen neben der Sperrung des Anschlusses auch noch ein kostspieliges Inkassoverfahren.

Einspruch begründen

Um zu Ihrem Recht zu kommen, müssen Sie dann gegen die Handy- bzw. Smartphone-Rechnung Einspruch beim Anbieter erheben. Dazu haben Sie nach Erhalt der Rechnung maximal drei Monate lang Zeit. Dabei genügt es nicht, nur seinen Unmut über die vermeintlich zu hohe Rechnung zu äußern.

Der Einspruch muss begründet sein, beispielsweise damit, dass man in der Rechnung aufgelistete Leistungen (diese aufzählen) gar nicht in Anspruch genommen hat. Unbedingt anzugeben sind Rechnungsnummer, Rechnungsdatum sowie Kunden- und vor allem Telefonnummer. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, den schriftlichen Einspruch gegen die Handyrechnung per Einschreiben abzuschicken.

Was tun bei hoher Rechnung?

Sollte die Handyrechnung außergewöhnlich hoch ausfallen, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, direkt bei der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) einen Fälligkeitsaufschub für die Rechnung zu beantragen. Dazu ist bei der RTR (www.rtr.at) ein drei­seitiges "Verfahrensformular" erhältlich, das korrekt ausgefüllt an die Schlichtungsstelle übermittelt werden muss.

Doch auch der Antrag für einen Fälligkeitsaufschub ­entbindet Sie nicht automatisch von allen Zahlungspflichten. In jedem Fall müssen die Grundgebühr sowie die auf der ­Rechnung ausgewiesenen Einheiten für Telefongespräche beglichen werden. Der fällige Betrag ist dabei vom Kunden selbst auszurechnen.

 


 

 In folgenden Artikeln finden Sie weitere Informationen zum Thema Handygebühren:

Das Schlichtungsverfahren

Kein Inkasso

Stehen die überhöhten Kosten auf der Telefonrechnung im Zusammenhang mit Produkten, die nicht bestellt wurden, ist es in jedem Fall ratsam, Ihren Anbieter bei der Beeinspruchung der Telefonrechnung aufzufordern, kein Inkasso für die fordernde Firma zu führen. Die Telekommunikationsfirmen verhalten sich ­dabei meist kooperativ, vor allem, wenn ­betrügerische Abzocker am Werk zu sein scheinen. Dabei ist es allerdings notwendig, dass Sie auch Ihr Einverständnis dazu geben, dass der Betreiber Ihre Daten weitergeben darf. Im Gegenzug erhalten Sie die Daten der Firmen bzw. der Firma, die die überhöhten Kosten in Rechnung gestellt hat.

Schlichtungsverfahren

Wenn Sie Ihren Einspruch an den Anbieter geschickt haben, hat dieser sechs Wochen Zeit zu reagieren. Tut er dies nicht, können Sie sich an die RTR wenden. Das lohnt sich vor allem dann, wenn der Rechnungsbetrag mehr als 150 Euro ausmacht. In diesem Fall prüft die Regulierungsbehörde die Rechnung nämlich auch inhaltlich. Erhalten Sie Antwort vom Betreiber und sind Sie mit dieser nicht einverstanden, können Sie innerhalb von vier Wochen direkt bei der RTR (auch hierfür gibt es ein gesondertes Formular) Einspruch dagegen erheben und damit das Schlichtungsverfahren einleiten. Wichtig ist in jedem Fall, die Frist nicht zu überziehen, da sonst recht­liche Ansprüche verloren gehen.

Vorsicht im Handyshop

Eine besondere Falle sind vermeintlich güns­tige Telefonabos, die in Handyshops für bestimmte Länder angeboten werden. Die Anbieter locken mit verhältnismäßig nied­rigen Tarifen; problematisch ist dabei allerdings, dass diese eigentlich nur Unternehmen zur Verfügung stehen. Die Konsumenten ­werden hier quasi als Firma behandelt und fallen ­deshalb auch aus dem Konsumentenschutz heraus. So ist etwa die Warnung des Anbieters, wenn die Kosten für die Ein­heiten 60 Euro übersteigen, für Firmen nicht vorgeschrieben. Auch erfolgt keine auto­matische Sperre des Anschlusses; diese muss separat beantragt werden.

Kündigen nicht vergessen

Eine weitere Stolperfalle ist der Betreiberwechsel. Achten Sie beim Wechsel zu einem neuen Anbieter immer darauf, dass Sie den alten Vertrag rechtzeitig kündigen. Dies ­geschieht nicht automatisch und wird auch nicht vom neuen Anbieter übernommen.

VKI hilft weiter

Sollten Sie mit einer unerklärlich hohen Telefonrechnung konfrontiert sein, hilft Ihnen auch unsere Beratung weiter. Wir unter­stützen Sie beim Schreiben Ihres Einspruches und nehmen gegebenenfalls mit Ihrem ­Telefonbetreiber Kontakt auf. Auch beim ­Einleiten des Schlichtungsverfahrens bei der RTR sind wir Ihnen gegen einen einma­ligen Kostenbeitrag von 15 Euro behilflich.

Einen Beratungstermin ­können Sie unter Tel. 01 588 77-0 oder persönlich in der Mariahilfer Straße 81, 1060 Wien, vereinbaren. Möchten Sie eine Intervention schriftlich beantragen, ist ein unterfertigtes Beschwerdeformular nötig. Dieses können Sie auf www.konsument.at/beschwerdekorres­pondenz herunterladen oder wir schicken es Ihnen auf Wunsch zu.

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