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Internet: Ihr Recht im Cyberspace - Rücktritt, Transport, Zahlung, Foren

Habe ich auch beim Onlinekauf ein Rücktrittsrecht? Welche Downloads sind legal? Kann ich in einem Forum vor einer unseriösen Firma warnen? Darf ich meinen Chef auf Facebook kritisieren? Wir geben Antwort auf häufige Fragen und stellen Ihnen damit ein neues KONSUMENT-Buch vor.

Rücktrittsrecht

Ich habe mir online eine Digitalkamera bestellt und soeben zum Geburtstag eine geschenkt bekommen. Kann ich den Kauf noch rückgängig machen?

Ja. Bei sogenannten Fernabsatzgeschäften (und dazu zählt auch der Kauf in einem ­Onlineshop) haben Sie ein grundsätzliches Rücktrittsrecht. Sie können innerhalb von sieben Werktagen ab Erhalt der Ware (der Samstag zählt nicht als Werktag!) Ihren Rücktritt erklären und müssen diesen nicht einmal begründen. Wenn Sie darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wurden, ver­längert sich die Rücktrittsfrist sogar auf drei Monate. Den Rücktritt erklären Sie am besten mit eingeschriebenem Brief oder per Fax. Es zählt der Tag des Absendens.

Gilt das Rücktrittsrecht auch, wenn ich bei einem Onlinekauf die Zustellart „Abholung im Geschäft“ gewählt habe?

Ja. Denn das gesetzliche Rücktrittsrecht stellt darauf ab, dass Sie vor Vertrags­abschluss keine Möglichkeit hatten, die Ware zu begutachten.

Ich habe im Internet Konzertkarten bestellt. Jetzt kann ich zu diesem Termin nicht. Kann ich die Karten zurückgeben? 

Nein. Freizeitdienstleistungen sind vom Rücktrittsrecht bei Fernabsatz ausgenommen. Zu diesen Ausnahmen zählen u.a. Lebensmittelbestellungen, Hotel- oder Flugbuchungen, Waren, die nach besonderen Wünschen des Kunden an­gefertigt wurden (z.B. Maßanzüge) und Wett- oder Lotterie-Dienstleistungen. Kein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt es auch bei Audio- und Videoaufzeichnungen ­sowie Software, sofern die Ware bereits entsiegelt wurde.

Versandkosten

Wer trägt die Kosten für die Rücksendung nach einem solchen Rücktritt?

Wer die Kosten der Rücksendung trägt, ist Vereinbarungssache. Es kann also z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, dass der Konsument mit den Kosten der Rücksendung belastet wird. Davon zu unterscheiden sind die Liefer­kosten. Bei Retournierung der Ware hat ­Ihnen der Händler den Kaufpreis jedenfalls inklusive der angefallenen Lieferkosten ­zurückzuzahlen. Wenn die Ware über das bloße Ausprobieren hinaus benutzt wurde, ist der Händler berechtigt, bei der Rück­erstattung den Kaufpreis im Ausmaß der Nutzung zu reduzieren.

Nicht geliefert

Ich habe bei einem Onlinehändler ein TV-Gerät bestellt. Jetzt sind schon fünf Wochen vergangen und ich werde bloß vertröstet. Was kann ich tun?

Hat der Händler die vereinbarte Lieferfrist überzogen, können Sie ihm schriftlich eine Nachfrist setzen und diese gleich mit einer Rücktrittserklärung verbinden, falls er innerhalb dieser Frist wieder nicht liefert. Wurde beim Kauf keine Lieferfrist vereinbart, muss Ihre Bestellung in spätestens 30 Tagen erledigt werden. Eine etwaige ­Vorauszahlung ist Ihnen jedenfalls zurückzuerstatten, in bestimmten Fällen steht ­Ihnen auch Schadenersatz zu.


Lesen Sie auch: Verbraucherrechte-Richtlinie neu 6/2014.

Markenrecht, Gewerbeordnung

Am Postweg verloren

Das bei einem Onlineversand bestellte Zelt ist bei mir nie eingetroffen. Der ­Onlinehändler behauptet, es versendet zu haben. Wer trägt das Risiko für den Verlust auf dem Transportweg?

Liegen die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht bei einem Fernabsatzgeschäft vor, kann der Käufer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Sache beim Transport zerstört wird oder verloren geht. Durch den Rücktritt wird der Vertrag rückwirkend aufgelöst: Der Käufer muss den Kaufpreis nicht zahlen bzw. hat das Recht auf Rückerstattung, wenn er ihn bereits bezahlt hat. Wenn die Sache beim Transport verloren geht, hat der Verbraucher mangels Vorteil aus der Sache nichts zu ersetzen bzw. muss er den Kaufpreis nicht mehr leisten.

Gewährleistung

Beim Auspacken einer online bestellten Sportjacke habe ich festgestellt, dass der Reißverschluss kaputt ist. Wie gehe ich am besten vor?

Auch bei Onlinekäufen gibt es Gewähr­leistung. Der kaputte Zipp ist eindeutig ein Mangel und Sie haben darauf Anspruch, dass die Jacke ausgetauscht oder kostenlos repariert wird. Erfüllungsort der Gewährleistung ist Ihr Wohnort. Das bedeutet, Versandkosten für Austausch oder Reparatur muss der Händler übernehmen.

Gewährleistungsausschluss

Ich möchte meine alte Vespa über eine Online-Plattform verkaufen. Sie ist ganz gut in Schuss. Dennoch mache ich mir ­Sorgen, dass der Käufer Reklamationen hat. Was kann ich tun?

Vereinbaren Sie mit dem Käufer einen Gewährleistungsausschluss. Im Gegensatz zu Geschäften zwischen Unternehmer und Konsument ist das bei Privatgeschäften zulässig. Ihnen bekannte Mängel sollten Sie allerdings in Ihrem Angebot anführen und im Verkaufsgespräch ansprechen. Tun Sie das nicht, könnte der Käufer den Vertrag möglicherweise anfechten, auch Schadenersatzansprüche (etwa, wenn Sie defekte Bremsen verschweigen und der Käufer deswegen einen Unfall hat) könnten auf Sie zukommen.

Transportrisiko

Ich möchte meine Uhrensammlung im Internet anbieten. Wer trägt beim Verkauf dann das Risiko, dass beim Versand etwas schiefgeht?

Wenn Sie Versandkosten verrechnen möchten, müssen Sie diese in Ihrem Angebot anführen und den Käufer im Vorhinein darauf aufmerksam machen. Sie sollten auch fest­legen, ob die Ware bei Ihnen abzuholen ist oder auf welche Weise die Ware an den ­Käufer versandt wird. Aus Ihrer Sicht als Verkäufer ist es vorteilhaft, die Versandart (Post, Spedition) mit dem Käufer zu vereinbaren, denn dann müssen Sie die Ware nur an den vereinbarten Transporteur übergeben.

Gewerbeordnung

Seit ich in Pension bin, habe ich meine eBay-Aktivitäten ausgeweitet. Ich verkaufe neuerdings auch meine Korbflecht­arbeiten mit einigem Erfolg und übernehme im Bekanntenkreis das Verkaufen diverser Altwaren. Könnte ich dadurch irgendwelche Probleme bekommen?

Die Frage ist, ob Ihre Aktivitäten noch ­„privat“ sind. Wenn Sie ab und zu ein paar alte Sachen verkaufen und über keine ­geschäftsähnliche Infrastruktur verfügen, werden Sie in der Regel kein Unternehmer sein. Wenn Sie hingegen regelmäßig sehr viele Verkäufe tätigen, dann wird wohl auch die Gewerbeordnung für Sie gelten. Denn wer selbstständig und regelmäßig eine ­Tätigkeit in der Absicht ausübt, aus ihr ­einen Ertrag zu erzielen, handelt gewerbsmäßig und unterliegt der Gewerbeordnung mit allen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Wenn Sie laufend eine hohe Zahl von Verkäufen im Internet tätigen, sollten Sie für Ihren konkreten Fall besser rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Wenn Ihre Aktivitäten als unternehmerisch zu werten wären, hätte das u.a. zur Folge, dass für Ihre Verkäufe das Konsumentenschutzgesetzt gilt und Sie besondere Informationspflichten treffen.

Markenrecht

Ich habe gehört, dass es beim Anbieten von Markenware über eBay Probleme geben kann. Ich möchte einige Shirts von BOSS verkaufen, was ist da dran?

Es kommt darauf an, wo Sie Ihre BOSS-Shirts gekauft haben und ob es sich um ­Originalware handelt. Stammt die Originalware aus einem Geschäft in der EU, in ­Island, Liechtenstein oder Norwegen, dann können Sie diese Ware auch wieder in alle Länder der EU bzw. des EWR verkaufen. Haben Sie die Ware hingegen aus einem ­Urlaub in Asien oder den USA mitgebracht, dann dürfen Sie Kunden in der EU bzw. dem EWR die Ware – auch wenn es Originalware ist – nicht anbieten. Sollte es sich um gefälschte Ware handeln, ist deren Verkauf in jedem Fall verboten.

 Ich habe ein Marken-T-Shirt, das mir zu klein ist, auf eBay zum Verkauf angeboten. Dazu habe ich es fotografiert. Jetzt schreibt mir ein Anwalt aus Österreich, dass ich eine Urheber- und Markenrechtsverletzung begangen habe, dass das kein echtes Marken- T-Shirt sei, sondern eine Fälschung. Ich soll einen hohen Betrag zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben. Muss ich das machen?

Falls es sich bei dem angebotenen T-Shirt um eine Fälschung oder um Originalware handelt, die Sie außerhalb der EU oder des EWR (also z.B. in Asien) erworben haben, dann verstößt Ihr Angebot sehr wahrscheinlich gegen das Marken- und Urheberrecht. Wenn Sie festgestellt haben, dass der Vorwurf des Rechteinhabers stimmt, bleibt ­Ihnen nur der Versuch, ein Entgegenkommen zu erreichen. Argumentieren Sie, dass es sich um einen bedauerlichen Einzelfall handelt, dass Sie damit praktisch nichts verdienen und Sie die Ware unverzüglich von eBay entfernen und bieten Sie die Vernichtung des T-Shirts an. Vielleicht lässt sich der Rechteinhaber.

Fotorechte, Abzocke

Gefälschte Ware

Ich kann doch gar nichts dafür, weil ich nicht gewusst habe, dass das T-Shirt gefälscht ist. Ändert das nicht etwas?

Das ist rechtlich leider nicht relevant. Der Rechteinhaber hat verschuldensunabhängige Ansprüche auf Unterlassung, Besei­tigung und angemessenes Entgelt. Wenn Ihnen klar sein musste, dass es sich um ­eine Fälschung handelt (etwa, wenn Sie das Marken-Shirt um zwei Dollar in Thailand gekauft haben), können Ihnen sogar Schadenersatzansprüche drohen.

Ich bestellte über eine englische Website ­Stiefel der Marke UGG. Beim Zoll wurde das Paket angehalten und man teilte mir mit, das seien keine Originalstiefel der Firma in Australien, sondern Plagiate aus China. Der Zoll will die per Kreditkarte im Voraus bezahlten Stiefel nun vernichten. Muss ich das zulassen? Ich habe nicht gewusst, dass ich keine Originale bekomme.

Ein Widerspruch gegen die Vernichtung ­wäre theoretisch möglich, aber wenig sinnvoll. Klüger ist es, die Kreditkartenabrechnung zu beeinspruchen und über das Kreditkartenunternehmen eine Rückbuchung zu veranlassen. Dann haben Sie wenigstens keinen Schaden erlitten und die Sicherheit, dass Sie von behördlichem Ärger verschont bleiben. So wie UGG bieten immer mehr von Fälschungen betroffene Unternehmen auf Ihren Websites für Konsumenten nütz­liche Informationen zum Thema Fäl­schungen.

Fotorechte

Ich möchte auf eBay ein T-Shirt verkaufen. Leider ist das von mir gemachte Foto sehr unscharf. Ich könnte mir ein Foto aus einem Webshop kopieren, der dieses T-Shirt im Sortiment hat. Spricht etwas dagegen?

Dieses Bild dürfen sie nicht verwenden. Sie riskieren, dass Sie vom Rechteinhaber (dem Fotografen oder dem Inhaber des ­Onlineshops) belangt werden. Jedes Bild ist rechtlich geschützt, für die Nutzung be­nötigt man daher die dazu erforderlichen Rechte. Fotografieren Sie das T-Shirt besser noch einmal selbst, dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Bargeldtransfer

Ich habe im Internet eine Wohnung ­gefunden, die ich günstig mieten könnte. Der Vermieter ist im Ausland und möchte eine Kaution, die ich über Western Union an ihn überweisen soll. Ich bin ein wenig verunsichert

Vor Bargeldtransfers an Unbekannte können wir nur dringend warnen. Es ist eine beliebte Masche von Betrügern, im Internet etwas besonders günstig anzubieten und als ersten Schritt einen Bargeldtransfer zu verlangen. Bei Betrug ist das Geld weg.

Abzockerfalle

Ich habe im Internet nach Gedichten für eine Geburtstagskarte gesucht und dabei nur meine persönlichen Daten angegeben. Jetzt will die Firma plötzlich Geld von mir. Ich habe sogar schon eine Mahnung erhalten. Was soll ich tun?

Es ist eine beliebte Abzockermethode, mit vermeintlichen Gratisangeboten Kundendaten zu sammeln und dann Zahlungsforderungen zu verschicken. Die Gaunerfirmen spekulieren damit, dass Konsumenten aus Verunsicherung lieber zahlen, als sich Ärger einzuhandeln. Die Methoden werden immer gefinkelter. Grundsätzlich gilt: Wenn kein Vertrag zustande gekommen ist, müssen Sie auch nichts bezahlen. Ein probates Gegenmittel ist, vorsorglich eine Rücktrittserklärung abzugeben (Infos und Musterbriefe dazu finden Sie auf www. europakonsument.at). Im Zweifel können Sie sich auch an die Europa-Hotline des ­Europäischen Verbraucherzentrums wenden: 0810 810 225.

Minderjährig

Unser 14-jähriger Sohn hat im Internet für ein Referat recherchiert und sich ­dabei offensichtlich bei einem kostenpflichtigen Dienst angemeldet. Jetzt kommt die erste Rechnung über 84 Euro. Wir sind damit selbstverständlich nicht einverstanden. Müssen wir bezahlen?

Nein, zahlen Sie nicht ein. Schicken Sie stattdessen einen eingeschriebenen Brief, in dem Sie erklären, dass Ihr Sohn noch Schüler ist, über kein eigenes Einkommen verfügt und Sie die Zustimmung zu diesem Vertrag verweigern. Sie können vorsichtshalber in diesem Schreiben auch gleich festhalten, dass Sie den Vertrag aus jedem anderen denkbaren Grund anfechten.

Meinungsäußerungen in Foren

Garantie

Ich möchte bei einem amerikanischen Onlineversand ein Notebook bestellen. Habe ich auf dieses Notebook hier in Österreich auch Garantie?

Das kommt auf die Garantiebedingungen an. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers. Sie kann zeitlich oder örtlich beschränkt und an bestimmte Bedingungen geknüpft sein. Wenn ein Unternehmen weltweite Garantie gibt, finden Sie die Bedingungen normalerweise auf dessen Website.

Kritik im Forum

Ich habe bei einem Onlinehändler einen Sat-Receiver bestellt und im Voraus bezahlt. Trotz mehrfacher Urgenz hat der Händler nicht geliefert und mich in der Folge immer wieder vertröstet. Da ist mir der Kragen geplatzt und ich habe auf einer OnlinePlattform von meinen Erfahrungen berichtet. Jetzt droht der Händler mir mit einer Anzeige. Habe ich etwas zu befürchten?

Nein, wenn Sie bei den Tatsachen geblieben sind und diese im Ernstfall auch beweisen können. Wenn Sie etwa geschrieben haben: „Ich habe beim Händler X am einen Sat-Receiver gekauft und per Vorauskasse bezahlt. Die Ware kam bei mir aber nie an. Ich habe mehrmals nachgefragt, wurde aber immer nur vertröstet, dass man mir den Kaufpreis zurückerstatte. Dazu kam es bis heute nicht.“ und Sie können dies durch Vorlage von Bestellbestätigung, Rechnung und E-Mails beweisen, kann Ihnen der Händler nichts anhaben.

Ich habe ihn als völlig unzuverlässigen Händler bezeichnet und in meinem ­Ärger auch geschrieben: „Nie wieder!“ Ist das prob­lematisch?

„Völlig unzuverlässig“ ist eine Verallge­meinerung. Sie müssten beweisen können, dass es bei diesem Händler regelmäßig ­solche Vorfälle gibt. Wenn Sie das können, wäre auch die Meinungsäußerung „Nie wieder!“ zulässig. Grundsätzlich gilt, dass persönliche Wertungen („So ein Reinfall!“, „Rate jedem davon ab!“) durch wahre Tatsachen gedeckt sein müssen.

Foren und Meinungsfreiheit

Ich hatte großen Ärger bei der Errichtung unseres Fertigteilhauses. Ich habe ein Forum für schlechte Erfahrungen ge­funden und möchte jetzt möglichst vielen Leuten davon berichten. Ist das erlaubt?

Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Kritik gibt es natürlich auch im Internet. Im Wesentlichen kommt es aber darauf an, ob das, was Sie behaupten, wahr ist und Sie Ihre Behauptungen im Ernstfall vor ­Gericht auch beweisen können. Gefährlich wird es, wenn Sie mit Formulierungen wie „Ich warne davor, diesem betrügerischen Unternehmen auch nur einen Cent zu bezahlen“ einen Betrugsvorwurf erheben. Ein unwahrer Betrugsvorwurf stellt eine Kreditschädigung dar. Gegen die Bezeichnung „Gauner“ könnte der Betroffene wegen ­Ehrenbeleidigung vorgehen.

Datenschutz im Forum

Darf denn der Betreiber eines Forums meine Daten überhaupt herausrücken?

Prinzipiell nicht, sofern Sie das nicht ausdrücklich gestatten. Doch es gibt Ausnahmen: Der Betreiber eines Onlinedienstes oder Forums ist zum Teil gesetzlich dazu verpflichtet, Auskunft über seine Nutzer zu erteilen. Das Gesetz sieht solche Auskunftspflichten gegenüber der Polizei, Gerichten, Verwaltungsbehörden, aber auch gegenüber Privatpersonen und Unternehmen vor, z.B. gegenüber Personen, die durch ein Posting in ihren Rechten verletzt wurden.

Copyright

Ich bin Hobbykoch und habe eine kleine Website mit Rezepten eingerichtet. Zur Bebilderung verwende ich gerne Fotos aus dem Internet. Damit alles seine Ordnung hat, schreibe ich auch immer die Quelle dazu. Jetzt habe ich dennoch ein Anwaltsschreiben eines Fotografen bekommen. Ist das rechtens?

Mit großer Wahrscheinlichkeit ja. Sie haben vermutlich eine Urheberrechtsverletzung begangen. Sehen Sie zu, dass Sie die Angelegenheit außergerichtlich beilegen können. Dass Sie ein Bild aus dem Internet auf Ihren Rechner laden können, heißt noch lange nicht, dass Sie es auch für eigene Zwecke verwenden dürfen, und die Angabe der Quelle und des Fotografen hilft Ihnen nicht, wenn Sie nicht die Nutzungsrechte besitzen.

Sie müssen also immer durch ­einen Klick auf Rechtehinweise oder durch Nachschauen im Impressum herausfinden, welche Rechte an einem Bild eingeräumt sind, und allenfalls eine Geneh­migung einholen (und meist auch dafür bezahlen).

Internet am Arbeitsplatz

Tauschbörsen

Ich habe mir im Internet ein paar Lieder und Videos heruntergeladen. Ich hatte gelesen, man darf das in Österreich. Jetzt schreibt mir trotzdem ein Rechtsanwalt, will sehr viel Geld und droht mir mit einem Gerichtsverfahren. Mein Freund meint, ich hätte beim Download etwas falsch eingestellt, sodass ich nicht nur etwas für mich heruntergeladen habe, sondern sich andere Leute gleichzeitig Lieder und Videos von meinem Rechner holen konnten. Das sei verboten. Stimmt das? Was hätte ich wie einstellen müssen?

Eine Vielzahl der Dateien, die über Tauschbörsen heruntergeladen werden, bein­halten urheberrechtlich geschützte Werke. Wer derartige Werke anderen über Tauschbörsen anbietet, begeht normalerweise ­eine Urheber­rechts­verletzung. Achtung: Viele Tauschbörsenprogramme sind so eingestellt, dass man seine Dateien automatisch anderen zur Verfügung stellt. Wer ganz auf ­Nummer sicher gehen will, sollte davon ausgehen, dass auch das reine Herunter­laden einen Urheberrechtsverstoß darstellt. Der lizenzlose Download von geschützten Musik- und Filmdateien ist sicherlich nicht in Ordnung, allerdings hat ihn kein einziges Gericht bis heute als illegal beurteilt. Die Gerichte haben sich bisher nur mit dem Anbieten (Upload) in Tauschbörsen beschäftigt – da ist die Rechtslage eindeutig: Das Anbieten ist illegal.

IP-Adresse

Kann der Rechteinhaber meine Identität durch die IP-Adresse herausfinden?

Wenn Sie eine dynamische IP-Adresse verwenden, die Ihnen Ihr Provider aus einem Adresspool für eine bestimmte Zeit zugewiesen hat, kann der Rechteinhaber nach derzeitiger Rechtslage weder über die Strafgerichte noch über die Zivilgerichte eine Auskunft Ihres Providers über Ihre Identität erzwingen. Es ist aber zu erwarten, dass diese Lücke mit einer kommenden Gesetzesänderung geschlossen wird.

Wenn Sie eine statische IP-Adresse verwenden, die Ihnen Ihr Internetprovider vertraglich permanent zugewiesen hat, dann ist Ihre Identität unter Umständen im öffentlich zugänglichen WHOIS-Register ersichtlich. Außerdem könnte es gut sein, dass die Internetprovider Auskunft über die Inhaber statischer IP-Adressen geben müssen – dazu ist bisher keine Gerichtsentscheidung ergangen.

Surfen am Arbeitsplatz

Kann der Arbeitgeber das Surfen am ­Arbeitsplatz verbieten?

Grundsätzlich ja. Er kann auch bestimmte Websites (z.B. Facebook oder eBay) sperren. Hat der Dienstgeber die private Internetnutzung verboten, darf ein Dienstnehmer das Internet nur in Notsituationen (etwa zur dringenden Arztsuche) benutzen.

In unserer Firma gibt es keine Regelung zur privaten Internetnutzung. Was gilt in diesem Fall?

In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmer das Internet privat nutzen, solange der Arbeitgeber das duldet und sofern sie dabei ihre Arbeitspflichten nicht vernachlässigen. Möglich ist also etwa das Abrufen von ­privaten Mails oder ein kurzer Blick in die Schlagzeilen einer Onlinezeitung. Wenn der Arbeitnehmer hingegen durch andauerndes Surfen im Internet oder eine ständige Teilnahme bei Social-Media-Plattformen seine Arbeitsaufgaben „liegen lässt“, dann verletzt er seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Die Nutzung des Internets ist auch nicht erlaubt, wenn dem Arbeitgeber damit Zusatzkosten entstehen oder (straf-)rechtswidrige Inhalte konsumiert werden.

Firmenangelegenheiten auf Facebook

Ein Kollege von mir schreibt auf seiner Facebook-Seite immer wieder auch über Firmenangelegenheiten. Manchmal lässt er richtig Dampf ab. Er meint, auf ­Facebook sei das alles kein Problem. Wie ist das wirklich?

Ziemlich problematisch. Wer seinen Frust über die Arbeit in Onlineforen oder auf Social-Media-Plattformen abbauen möchte, sollte seine Worte zumindest sorgfältig wählen. Die Ehre und der wirtschaftliche Ruf des Arbeitgebers sind rechtlich geschützt. Ganz verkürzt: Erlaubt ist in aller Regel die Wiedergabe wahrer Tatsachen – sofern es nicht Geschäfts-, Betriebsgeheimnisse oder private Details über den Arbeitgeber sind – und darauf gestützter Bewertungen. Man sollte seine Kritik ausreichend begründen und in der Lage sein, die Wahrheit seiner Äußerung zu beweisen. Gegen Schimpftiraden, unsachliche und/oder unwahre Aussagen kann der Arbeitgeber mit einer Klage wegen Kreditschädigung oder Ehrenbeleidigung vorgehen.

Aber abge­sehen davon: Wer seinen Arbeitgeber kri­tisiert, muss natürlich auch mit einer (termin- und fristgerechten) Kündigung rechnen, selbst wenn die Kritik an sich wahr und gerechtfertigt ist. Und grundsätzlich: Wer im Internet etwas über seine Arbeit schreibt, sollte sich immer bewusst sein, dass diese Äußerungen von Personen gelesen werden könnten, für die sie gar nicht bestimmt sind, und dass sie gar nicht mehr so leicht zu entfernen sind.

Buchtipp: "Ihr Recht im Internet"

Wir kaufen in Onlineshops ein, kommunizieren in sozialen Netzwerken, konsumieren Nachrichten und teilen sie. Die Nutzung von Internetdiensten wirft viele Rechtsfragen auf. Das Buch macht auch Nicht-Juristen verständlich, wo Risiken liegen und wie man sich in kritischen Fragen absichern kann.

www.konsument.at/internet-recht

Aus dem Inhalt

  • Gefahrlos im Internet einkaufen
  • Musik, Videos und Fotos nutzen
  • Internet am Arbeitsplatz
  • Spielregeln für Facebook, Twitter & Co
  • Umgang mit unerwünschter Werbung

Broschiert, 176 Seiten, € 19,90 + Versandkosten

 

 

Ihr Recht im Internet

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