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ORF-Rundfunkgebühr zahlen - "Ich bin‘s, dein Fernseher"

, aktualisiert am

Antworten auf jene Fragen, die uns zur GIS und zu Rundfunkgebühren erreichen.

Was muss ich der GIS (Gebühren Info Service GmbH) melden? Muss ich insbesondere den Betrieb meines Autoradios melden?

Laut Gesetz sind alle "Rundfunkempfangseinrichtungen" zu melden, die in einer Wohnung, einem Haus oder anderen Räumlichkeiten (Bürogebäude, Geschäftslokal etc.) zum Empfang bereitgehalten werden. Sie erhalten das GIS-Anmeldeformular bei Raiff­eisenbanken, Gemeindeämtern, Magistra­tischen Bezirksämter und den Bürgerdienst-Bezirksstellen der Stadt Wien sowie direkt bei der GIS (wo es auch online verfügbar ist: www.gis.at).

Ebenso zu melden sind Änderungen des Namens bzw. Firmenwortlauts des Rundfunkteilnehmers (z.B. durch Heirat) sowie Änderungen des Standortes (z.B. durch Übersiedlung). Nicht zu melden – weil gebührenfrei – ist der Rundfunkempfang außerhalb von Gebäuden: Das betrifft also Autoradios, aber auch den Empfang von TV- und Radioprogrammen über UMTS-Handys, sofern diese Geräte nur mobil verwendet werden.

Ich habe einen Satelliten-/Kabelanschluss. Muss ich meine Geräte trotzdem anmelden bzw. Rundfunkgebühren zahlen?

Ja. Denn die Melde- und Gebührenpflicht hängt davon ab, dass bei Ihnen ein Rundfunkgerät aufgestellt ist und Sie damit Programme empfangen können. Wie Sie das Programm empfangen, ob über eine terres­trische Sendeanlage, Kabel oder Satellit, ist davon unabhängig. Kabelgebühren oder ähnliche Gebühren (z.B. für Gemeinschafts-Satellitenanlagen) ersetzen nicht die Rundfunkgebühren.

Zweitwohnung oder -Gerät, Strafe bei Falschangaben

Sind Rundfunkgeräte in einer Zweit- oder Ferienwohnung anmeldepflichtig?

Ja. In Zweit- oder Ferienwohnungen, Wochenendhäusern usw. sind Rundfunkgeräte melde- und gebührenpflichtig. Das ist unabhängig davon, wie viele Geräte Sie an Ihrem Hauptwohnsitz haben. Es ist auch gleichgültig, ob ein Zweitwohnsitz ständig oder nur ab und zu genutzt wird. Entscheidend ist, dass dort ein Rundfunkgerät steht und so die Möglichkeit besteht, Rundfunkprogramme zu empfangen (sogenannte "Betriebsbereitschaft"). Es kann aber für diese Standorte eine zeitlich eingeschränkte Meldung ab­gegeben werden. Sie muss jedoch auf mindestens vier Monate lauten.

Ich besitze mehrere Radio- und TV-Geräte in meinem Haushalt. Muss ich pro Gerät Rundfunkgebühren zahlen?

Nein. Pro Haushalt müssen nur einmal Rundfunkgebühren entrichtet werden, egal wie viele Radio- oder Fernsehgeräte dort aufgestellt sind. Das gilt auch bei Gästezimmern von Privatzimmervermietern, Restaurants, Heimen, Schulen etc. Anderes gilt bei Firmen/Institutionen/Vereinen: Hier ist für jeweils zehn Geräte eine Gebühr zu entrichten ist.

Was passiert, wenn ich nicht oder falsch anmelde?

Keine oder eine falsche Meldung bedeutet eine Verwaltungsübertretung. Nämlich dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass falsche Angaben zum Bestehen einer Gebührenpflicht gemacht wurden oder trotz Mahnung die Auskunft verweigert wird. In diesem Fall veranlasst die GIS eine Überprüfung durch die Bezirksbehörde. Diese leitet dann gegebenenfalls ein Ver­waltungsverfahren ein. Das kann zu einer Verwaltungsstrafe von bis zu 2.180 Euro führen.

Von der Gebührenpflicht ausgenommen, doppelt bezahlt

Gibt es Ausnahmen von der Gebührenpflicht?

Ja. Die Gebührenpflicht besteht nicht, wenn dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung erteilt wurde oder für den Standort bereits die Gebühren entrichtet werden (also wenn man bei jemandem einzieht, der bereits Gebühren bezahlt).

Ich habe nach meiner Scheidung jahrelang versehentlich per Abbuchungsauftrag weiter Rundfunkgebühren gezahlt, ohne dazu verpflichtet zu sein. Ebenso hat meine Ex-Frau für den Empfang in der vormals ehelichen Wohnung die Gebühren bezahlt, sodass sie also doppelt entrichtet wurden. Was kann ich jetzt tun?

In einem solchen Fall können Sie bei der GIS einen Rückzahlungsantrag stellen. Wer grundlos Rundfunkgebühren gezahlt hat, kann diese zeitlich unbegrenzt zurückfordern. Es gibt keine Verjährung. Deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine Entscheidung der GIS aufgehoben, mit der einem Gebührenzahler "aus Kulanzgründen" die Beiträge (nur) für drei Jahre refundiert wurden.

Die GIS hat von mir Rundfunkgebühren fürs Fernsehen gefordert. Ich bin aber nicht im Besitz einer DVB-T-Box und verfüge daher gar nicht über die technischen Voraussetzungen für den Empfang der ORF-Programme. Kann ich gegen die von der GIS geforderten Fernsehgebühren rechtlich vorgehen?

Das hängt davon ab. Nach alter Rechtsprechung musste keine Fernsehgebühr gezahlt werden, wenn keine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage vorhanden ist. Aufgrund der letzten Gesetzesänderung hat sich die Rechtslage geändert. Es soll nun offenbar egal sein, ob man eine DVB-T Box hat oder nicht. Maßgeblich soll (nur mehr) sein, ob der Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird.

Computer, tatsächlicher Konsum

Was ist unter den "Rundfunkgebühren" zu verstehen?

Unter der im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Bezeichnung "Rundfunkgebühren" werden Beiträge – nämlich Rundfunkgebühr, Landesabgabe, Kunstförderungsbeitrag und Programmentgelt – aufgrund unterschied­licher gesetzlicher Regelungen eingehoben. Tatsache ist, dass die Steirer mit derzeit 25,18 Euro monatlich (für Radio und TV) am meisten, die Vorarlberger und Oberösterreicher mit 19,78 Euro am wenigsten zahlen. Im Österreich-Durchschnitt beträgt die Rundfunkgebühr für eine kombinierte Meldung 23,51 Euro pro Monat.

Ich höre nur CDs bzw. sehe nur DVDs und Blu-rays. Muss ich dennoch Rundfunkgebühren zahlen?

Verfügt das Wiedergabegerät über einen Tuner, der den Empfang von Rundfunk­programmen ermöglicht, ist die Melde- und Gebührenpflicht gegeben. Auf den tatsächlichen Konsum kommt es dabei nicht an.

Sind PCs mit Internetanschluss gebührenpflichtig?

Die GIS unterscheidet bei Computern mit Internetanschluss zwischen dem Empfang von Radio- und dem von Fernsehprogrammen. Fernsehprogramme werden übers Internet noch nicht als kontinuierlicher Livestream übertragen und Video-on-Demand-Angebote werden von der GIS nicht als Rundfunk gewertet. Eine Gebührenpflicht hinsichtlich TV-Programmen käme nur dann zum Tragen, wenn der Computer durch den Einbau einer TV-Karte oder durch die Verwendung eines DVB-T-USB-Sticks zu einem Fernsehempfangsgerät erweitert würde. Anders bei Radioprogrammen: Die Radioprogramme des ORF sind übers Internet unmittelbar verfügbar. Bei "originärem" Internet-TV und -Radio hingegen handelt es sich nicht um Rundfunk, eine Gebührenpflicht liegt somit nicht vor.

Wenn die GIS oder die Bezirksverwaltung kommt

Wie kann ich mich von den Rundfunkgebühren befreien lassen?

Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren kann bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit beantragt werden. Allerdings setzt eine Gebührenbefreiung voraus, dass die Fernseh- und Radiogeräte bereits ge­meldet wurden und der Hauptwohnsitz in Österreich ist. Der Antragsteller muss seinen Befreiungsgrund nachweisen können.

Was muss ich tun, wenn ich von einem Kundendienstmitarbeiter der GIS aufgesucht werde?

GIS-Kundendienstmitarbeiter machen keine Kontrollbesuche, sie kommen zu Informationszwecken. Der Auftrag der GIS lautet, Aufkommensgerechtigkeit herzustellen. Deshalb wendet sie sich direkt an alle Haushalte, in denen keine Rundfunkempfangseinrichtungen gemeldet sind. "Echte" Kundendienstmitarbeiter können sich immer mit einem Dienstausweis legitimieren und nehmen niemals Bargeld oder Schecks ent­gegen. Sie klären lediglich mit Ihnen gemeinsam, ob alle Geräte korrekt angemeldet sind, und veranlassen eventuell notwendige Korrekturen. Es können auch schriftliche Anfragen an nicht gemeldete Haushalte geschickt werden, die wahrheitsgetreu beantwortet werden müssen.

Welche Rechte hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Überprüfung der Meldepflicht?

Die Bezirksverwaltungsbehörden sind berechtigt, das Bestehen einer Melde- und Gebührenpflicht nach dem (insofern aber fraglichen) Rundfunkgebührengesetz festzustellen. Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden, die sich ausweisen müssen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Räume zu gestatten, in denen sich die Rundfunkempfangseinrichtungen befinden – oder dies zu vermuten ist. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über das allfällige Bestehen einer Melde- und Gebührenpflicht zu geben. Urkunden, die ein aufrechtes Teilnehmerverhältnis belegen, sind auf Verlangen vorzuweisen (z.B. Kontoauszüge, Einzahlungsbelege).

Nicht fristgerecht bezahlt, ORF-Karten-Gebühr

Was passiert, wenn ich meine Rundfunk­gebühren nicht fristgerecht bezahle?

Sie erhalten von der GIS, die für die Ein­bringung der Rundfunkgebühren zuständig ist, eine Zahlungserinnerung. Außerdem schreibt die GIS einen Säumniszuschlag (Mahngebühr) von zehn Prozent auf die offenen Rundfunkgebühren vor. Wird trotz erster Mahnung nicht bezahlt, übergibt die GIS die offene Forderung an ein Inkassobüro, das mit der Einbringung der offenen Gebühr beauftragt wird. Die GIS kann auch die gerichtliche Eintreibung von Gebührenschulden einleiten.

Vor Jahren musste ich mir beim ORF eine digitale SAT-Karte kaufen, um die Programme empfangen zu können. Jetzt erhalte ich eine Verständigung, dass ich eine neue brauche, weil die alte nicht mehr funktionsfähig ist. Dafür soll ich 14,90 Euro zahlen. Muss der ORF den geschlossenen Vertrag nicht einhalten? Ist diese Forderung rechtlich zulässig?

Es ist nicht leicht nachvollziehbar, aber rechtlich offenbar zulässig. Tatsache ist: Der ORF muss aus rechtlichen Gründen seine TV-Programme via Satellit verschlüsselt ausstrahlen. Dies fällt aber an sich nicht in seine Ver­sorgungsleistung im öffentlichen Interesse. So gesehen fällt die Finanzierung in die Auto­nomie des ORF und er muss die Zusatzkosten auf jene Teilnehmer überwälzen, die diese ­Leistung in Anspruch nehmen. Demzufolge kann der Besitzer einer digitalen SAT-Karte dieses Vertragsverhältnis auch auflösen und auf die ORF-Programme verzichten. Dass der ORF mit Kündigung droht, wenn man die 14,90 € nicht bezahlt, aber weiterhin via Satellit fernsehen will, ist unerfreulich, aber rechtlich wohl nicht angreifbar.

Leserreaktionen

Neue Rechtslage

In unserem Beitrag haben wird irrtümlich auf die veraltete Rechtsprechung hingewiesen, nach der keine Fernsehgebühr gezahlt werden musste, wenn keine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage vorhanden ist.

Aufgrund der letzten Gesetzesänderung hat sich die Rechtslage dahingehend geändert, dass es nun offenbar egal sein soll, ob man eine DVB-T Box hat oder nicht. Maßgeblich soll (nur mehr) sein, ob der Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks terrestrisch (analog oder DVB-T) „versorgt“ wird. Insofern ist die angeführte Rechtsprechung des VwGH, die noch aufgrund der alten Rechtslage ergangen ist, überholt.

Wir bedauern.

Die Redaktion
(aus KONSUMENT 10/2013)

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