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Berufskleidung - Steuerlicher Aspekt

, aktualisiert am

"Ich bin Bankangestellter, und im Schalterdienst wird entsprechende Kleidung erwartet. Kann ich Ausgaben dafür steuerlich geltend machen?"

Nein, das wird nicht möglich sein. Anzüge beziehungsweise Kostüme von Bankangestellten oder Personen im Vertreterberuf werden steuerlich nicht anerkannt. Das gilt übrigens auch für schwarze Anzüge oder Kleider von Orchestermitgliedern, Trainingsanzüge von Turnlehrern, Dirndln und Trachtenanzüge von Personal in Landgasthäusern.

Ausgaben für die Berufskleidung können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn es sich um typische Berufskleidung beziehungsweise um Arbeitsschutzkleidung handelt!

Dabei ist eine ausschließliche berufliche Verwendung nicht erforderlich, es genügt die überwiegend berufliche Verwendung. Absetzbar sind: Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme, weißer Mantel, Leinenhose eines Arztes, weiße T-Shirts, weiße Unterwäsche von Krankenschwestern und Krankenpflegern, Bühnenkostüme von Schauspielern.

Auch schwarze Anzüge sind absetzbar, allerdings nur, wenn diese einen nach außen hin erkennbaren Uniformcharakter haben, wie z.B. Einheitskleidung in Restaurants oder Modegeschäften, jedoch mit ersichtlichem und nicht leicht entfernbarem Firmenlogo.

Vereinfacht gesagt: Kleidung, die Sie auch in Ihrem Privatleben tragen können, ist nicht steuerlich absetzbar.

Wird eine Berufskleidung jedoch anerkannt, dann sind auch die zusätzlichen Kosten, (Reparatur, Reinigung) absetzbar. Bringen Sie in diesem Fall die Kleidung in die Wäscherei, denn für das Waschen zu Hause können Sie nichts verrechnen.

Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in Wien, Internet: www.human-money.at.

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