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Werbung mit Gesundheitsbezogenen Angaben - Klage eingereicht

, aktualisiert am

Bemerkenswertes Urteil für Konsumenten.

Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben. Der Satz: „Die positive Wirkung wurde vom Gesundheitsministerium bestätigt“ stellt laut Höchstgericht keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Wir hatten nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb geklagt.

Volltextservice: OGH 7. 10. 2003, 4 Ob 198/03a)

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