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Zahlen beim Zahnarzt - Klare Rechnung, gute Freunde

, aktualisiert am

Es gibt keine verbindliche Vorschrift wie eine Zahnarztrechnung aussehen muss. Hier eine Orientierungshilfe.

Kaffeesudlesen in unklaren Rechnungen

2003 und 2004 baten wir unsere „Konsument“-Leser: „Schicken sie uns Ihre Zahnarztrechnungen, damit wir wissen, was die Österreicher für zahnärztliche Privatleistungen bezahlen.“ Das Ergebnis steht in Konsument 1/2005. Was uns auffiel: Gar nicht wenige Rechnungen waren unklar, irreführend oder für Patienten wenig aussagekräftig. In manchen Fällen grenzte es an Kaffeesudleserei, welche Leistungen tatsächlich erbracht worden waren. Ein Vergleich: Jeder Kunde würde sich an die Stirn tippen, wenn ein Kfz-Verkäufer auf die Rechnung schreibt: „ein rotes Moped und ein Dieselauto (weiß lackiert)“.

Keine bindende Vorschrift   

Wir fragten den Pressesprecher der Kurie der Zahnärzte, Dr. Günther Knogler, ob es eine bindende Vorschrift, ein Gesetz, eine Empfehlung der Ärztekammer zur Form von Zahnarzt-Rechnungen gebe. Knogler: „Nein, diese Vorschrift gibt es nicht.“ Und wie sollte eine gute Zahnarztrechnung aussehen? Knogler: „Meiner Meinung nach muss auf einer Rechnung erkenntlich sein, was geschehen ist und wofür der Patient bezahlt hat. – Die Rechnung muss verständlich sein.“

Quittung ja, Rechnung nein

„Müssen Zahnärzte eine Rechnung stellen?“ wollten wir vom Finanzministerium wissen. Antwort: Nein  (wörtlich zitiert: „Das Steuerrecht sieht keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung gegenüber Privatpersonen vor“).  Der Zahler dürfe aber eine Quittung verlangen, die muss Gläubiger, Zahler, Ort, Zeit und den „Gegenstand der getilgten Schuld“ enthalten.) Den vollen Wortlaut der Fragen an das Finanzministerium und die Antworten finden Sie links oben unter der Überschrift "Das sagt das Finanzministerium".

"Edelmetall" ist mehrdeutig

Anders als in Deutschland müssen bei uns nicht die Kosten für die Leistung des Zahntechnikers (Labor) getrennt ausgewiesen werden. Üblicherweise geben Zahnärzte an, wenn Sie sogenannte „Edelmetall“-Legierungen verwenden. Dann findet sich auf der Rechnung eine eigene Position „Edelmetall“. Dieser Begriff ist aber mehrdeutig, kann Silber und Gold umfassen und über die Höhe des Edelmetallgehaltes ist nichts gesagt. „Hochgold“ ist da präziser (und auch medizinisch zu empfehlen).

Üblicherweise keine Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuer fällt in Österreich für zahnärztliche Leistungen keine mehr an. Sollten Sie bei einem Zahnarzt aber ein Produkt kaufen (z.B. zur Zahnpflege), dann ist Mehrwertsteuer fällig.

Konformitätserklärung vom Zahntechniker

Auch die Materialien müssen auf der Rechnung nicht extra ausgewiesen sein. Wenn Sie mehr über die verwendeten Materialien wissen wollen, müssen Sie die sogenannte "Konformitätserklärung" verlangen (sie kommt üblicherweise vom Zahntechniker). Aber wundern Sie sich nicht, wenn der Zahnarzt wegen dieser Forderung irritiert ist. Dass ein Patient dies verlangt, ist unüblich.

Mängel bei der Verständlichkeit

Vollständigkeit ist das eine, Verständlichkeit das andere: Selbst wenn die Rechnung Einzelleistungen ordentlich auflistet, verstehen viele Patienten nicht, was diese Bezeichnungen im Einzelnen bedeuten. Da mischen sich mehrdeutige Begriffe („Paro-Behandlung“), mit medizinischen Fachausdrücken und Computerkürzeln der Ordination – für Patienten oft ein spanisches Dorf. Und jeder Zahnarzt hat seine spezielle mehr oder weniger verständliche Form, die eigenen Leistungen zu beschreiben.

Beispiel für eine irreführende Bezeichnung: Die Bezeichnung "Parodontalbehandlung" beschreibt eigentlich die Behandlung des erkrankten Zahnhalteapparates. In diesem Beispiel oben wird aber offensichtlich eine Mundhygienesitzung (= professionelle Zahnreinigung) verrechnet. Mundhygiene kostet weniger und ist üblicherweise die professionelle Reinigung des weitgehend gesunden Zahnhalteapparates.
OK: Oberkiefer, UK: Unterkiefer

MU1 und FLU: Computerkürzel einer Ordination offensichtlich für Mundhygiene und Fluoridierung. Fluoridierung ist üblicherweise ein Teil der Mundhygiene. - In anderen Ordinationen kann es andere Kürzel geben.

Keine einheitlichen Bezeichnungen

Prim Dr. Wolfgang Jesch von der Wiener Gebietskrankenkasse bestätigt unsere Beobachtung: „Es gibt keine gemeinsame Sprache, keine gemeinsamen Begriffe, die von allen Zahnärzten einheitlich verwendet werden und die verbindlich zu verwenden wären.“ WEnn Zahnärzte für ein und die selbe Leistung verschiedene Bezeichnungen verwenden, wie soll dann der Patient diese Begriffe verstehen. Großes Interesse, dass sich das ändert, so hörten wir von Zahnärzten, gibt es nicht ...

Ordinationslyrik:   C2S(MO) ist ein ordinationsinternes Computerkürzel: Es handelt sich in diesem Beispiel um eine weiße Kunststoff-Füllung (Composite) im Seitenzahnbereich; 2-flächig bedeutet: mittlere Größe; MO bedeutet wahrscheinlich mesial (zur Mitte des Zahnbogens gerichtet), okklusal (auf der Kaufläche).

Schwarz zahlen lohnt sich nicht

Verlangen Sie in jedem Fall eine Rechnung. Schwarz zahlen lohnt sich nicht, denn im Streitfall hätten Sie die schlechteren Karten.

Zahnarzt-Rechnungen müssen keine Romane sein; eine knappe, präzise Leistungsbeschreibung ist solange kein Problem, solange der Arzt den Patienten vor der Behandlung und beim Überreichen der Rechnung sorgfältig informiert. Das ist, so berichten unsere Leser, nicht immer der Fall. Unser Tipp: Fragen Sie, wenn Sie etwas nicht verstehen, denn zumindest auf diese mündliche Information haben Sie ein Recht.

Gute Rechnung

Diese Elemente sollte eine gute Zahnarztrechnung enthalten, meint der Chefzahnarzt der Wiener Gebietskrankenkasse Prim. Dr. Wolfgang Jesch:

  • Wer ist der Patient?
  • Wer ist der Versicherte?
  • Behandlungszeitraum
  • Ort und Datum der Ausstellung
  • Beschreibung der Leistung: kurz aber eindeutig, Füllung, Krone, Implantat, Gold, Kunststoff, Amalgam ...
  • Honorar: mit oder ohne Mwst (zahnärztliche Leistungen sind in Österreich ohne Mwst.)
  • Materialien müssen nicht auf der Rechnung stehen - Ausnahme: Edelmetallzuschlag
  • Der Zahnarzt soll die Leistung zahn- und kieferbezogen aufschlüsseln. Da gibt es mehrere Möglichkeiten: Nummernangaben (z.B. „13“ oder ein Eintrag im Zahnschema)
  • Bankverbindung und UID-Nummer
  • Stempel und Unterschrift

Zahnbehandlung: finanzielle und steuerliche Aspekte

Konsument-Leser und Konsument-Redaktion hatten Fragen an das Finanzmisterium. Hier die Antworten (wir mussten übrigens zwei Mal monatelang warten ...). Das Finanzministerium gab seine Antworten vor allem in Hinsicht auf die Absetzbarkeit von Zahnbehandlung als außergewöhnliche Belastung.

Form der Rechnung

Konsument: "Müssen Zahnärzte (Leistungserbringer) eine Rechnung stellen?"

Finanzministerium: Eine Rechnungslegungspflicht nach dem Umsatzsteuergesetz besteht nur gegenüber einem Unternehmer im Sinne des UStG, nicht jedoch gegenüber Privatpersonen. Das Steuerrecht sieht keine Verpflichtung zu Rechnungsausstellung gegenüber Privatpersonen vor.

Gem. § 1426 ABGB ist der Zahler berechtigt, ... eine Quittung, nämlich ein schriftliches Zeugnis der erfüllten Verbindlichkeit, zu verlangen. In der Quittung muss der Name des Schuldners und des Gläubigers, sowie der Ort, die Zeit und der Gegenstand der getilgten Schuld ausgedrückt, ... werden.

Konsument: Gibt es Bagatellbeträge, bei der die Verpflichtung zur Rechnung entfällt?

Finanzministerium: Siehe Oben

Detailierte Rechnung

Konsument: Aus den uns zugeschickten Zahnarzt-Rechnungen entnehmen wir: Österreichische Zahnärzte lieben Pauschalbeträge und unpräzise Leistungsbeschreibungen ... Muss eine Rechnung bzw. eine Quittung die Leistungen detailliert aufschlüsseln?

Finanzamt: Für Zwecke der Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung ist eine Aufschlüsselung der Leistung in der Rechnung grundsätzlich nicht erforderlich. Es bleibt aber dem Finanzamt unbenommen (insbesondere bei höheren Beträgen), einen nähere Detaillierung zur Klärung der Frage der Zwangsläufigkeit verlangen.

Konsument: Gibt es eine Grenze, ab der die Leistungen detailliert aufgeschlüsselt werden müssen (oder ist es möglich zu schreiben: "Zahnbehandlung - 7000 Euro"?)?

Finanzministerium: Siehe oben

Konsument: Muss der Zeitraum der Behandlung angegeben sein?

Finanzministerium: Nein. Maßgeblich für die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung ist ausschließlich der Zeitpunkt der Zahlung (das Datum, zu dem der gezahlte Betrag beim Zahlenden abgeflossen ist, z.B. Tag der Barzahlung, Tag, an dem der Betrag vom Konto abgebucht wurde).

Muss der Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung angegeben sein?

Finanzministerium: Nein

Keine Mehrwertsteuer

Konsument: Unterliegen zahnärztliche Leistungen der Mehrwertsteuer (Zitat mancher Zahnärzte: „Da ersparen sie sich die Mehrwertsteuer ...“)?

Finanzministerium: Nein. Zahnärztliche Leistungen sind unecht von der Umsatzsteuer befreit, das heißt, der Zahnarzt hat für diese Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, er hat aber auch keinen Vorsteuerabzug für allfällige Vorleistungen (zB. für die Leistung des Zahntechnikers).

Schwarzgeld

Konsument: Patient zahlt bar und erhält keine Rechnung/Quittung. Bedeutet das Steuerhinterziehung durch den Zahnarzt?

Finanzministerium: Nein, das bedeutet nicht zwingend, dass der Zahnarzt die Einnahme nicht in seine Einnahmen-/Ausgabenrechnung oder in seine Buchhaltung aufnimmt. Er kann theoretisch seine Einnahmen auch dann richtig erklären, wenn er keine Rechnung ausstellt. Durch die fehlende Rechnung ist eine Kontrolle allerdings kaum möglich.

Konsument: Patient zahlt bar und fordert eine Rechnung. Reaktion des Arztes: "Na in dem Fall kann ich es Ihnen nicht so billig machen." Was soll der Patient tun und sagen (bzw. nicht tun, nicht sagen)? Mit anderen Worten: Was soll der Patient aus der Sicht der Finanzbehörde tun, wenn er überraschend in die Rolle gedrängt wird, schwarz zu bezahlen obwohl er/sie das gar nicht vorhatte?

Finanzministerium: Der Patient ist nicht verpflichtet eine Rechnung bzw. eine Quittung zu verlangen, verlangt er keine Quittung, wird er damit nicht automatisch zum Steuerhinterzieher. Aus folgenden Gründen wird er aber eine Rechnung verlangen:

  • Als Zahlungsnachweis sowie zur Geltendmachung späterer Gewährleistungsansprüche.
  • Nachweis der ärztlichen Leistung für die Beantragung eines (teilweisen) Kostenersatzes beim gesetzlichen Krankenversicherungsträger oder bei einer Privatversicherung.
  • Nachweis der ärztlichen Leistung für die Beantragung einer außergewöhnlichen Belastung im Veranlagungsverfahren.

Beschwerden, dass sich Ärzte weigern, eine Rechnung auszustellen, sind im Wesentlichen den Finanzämtern nicht bekannt.

Patient als Beitragstäter

Verzichtet der Patient allerdings in Kenntnis der Hinterziehungsabsicht auf die Rechnung, ist er finanzstrafrechtlich als Beitragstäter verantwortlich. Einer Selbstanzeige kommt auch in diesem Fall strafbefreiende Wirkung zu. Für den Beitragstäter ergibt sich daraus keine Steuerschuld.  

Konsument: Haben Sie Fallbeispiele für einen Fall in dem ein Patient schwarze Zahlungen an Zahnarzt dem FA meldet? Z.B. Ein Patient hat die Zahnarztrechnung schwarz bezahlt hat (z.B. 3000 Euro), es gibt einen Konflikt mit dem Zahnarzt (Leistung ist mangelhaft, Arzt will sie nicht verbessern) und der Patient macht (Selbst)Anzeige bei der Finanz (Habe beim Dr. XY eine zahnärztliche Leistung um 3000 Euro schwarz bezahlt). Was kostet das den Patienten und den Zahnarzt (Finanzstrafverfahren, ...)? Konkretes Fallbeispiel wäre sehr aufschlussreich.

Finanzministerium: Siehe oben.

Konsument: Sind aus Sicht der Finanzbehörde Zahnärzte öfter als andere Berufsgruppen in Steuerhinterziehung verwickelt?

Finanzministerium: Nein

  Krankenkasse oder Finanzamt :

Konsument: Was ist sinnvoller: Rechnung bei der Krankenkasse einreichen oder in die Steuererklärung nehmen?

Finanzministerium: Bitte unbedingt zuerst bei der Krankenkasse einreichen, dann jenen Betrag als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung aufnehmen, der nach Abzug des Ersatzes der Krankenkasse vom Steuerpflichtigen selbst zu tragen ist. Eine außergewöhnliche Belastung ist immer nur der Betrag nach Abzug allfälliger Kostenersätze (z.B. von der Krankenkasse oder einer Privatversicherung).

Konsument: Schließt eines das andere aus?

Finanzministerium: Nein. Ganz im Gegenteil: Das Finanzamt wird unter Umständen die Frage nach einem allfälligen Kostenersatz stellen.

Konsument: Bekomme ich bei der Ärztekammer eine Preisauskunft (Richttarif)?

Finanzministerium: Nach Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger müssen Vertragsleistungen (also z.B. Zahnersatz, nicht aber Kronen und Brücken) als Sachleistungen vom Zahnarzt erbracht werden. Allfällige Zuzahlungen des Patienten sind genau geregelt, diesbezügliche Auskünfte erteilt der Krankenversicherungsträger.

Sofern die zahnärztliche Leistung keine Vertragsleistung, sondern eine Privatleistung darstellt, gibt es einen Richttarif der Ärztekammer.

Zahlungsmodalität

Konsument:

  • Vorauszahlung: In welchen Fällen ist sie gerechtfertigt?
  • Zahlungsart 1: Kann ich Teilzahlung erwarten, verlangen?
  • Zahlungsart 2: Kann ich Barzahlung oder Überweisung verlangen?
  • Preisnachlass: Kann ich bei höheren Beträgen und sofortiger Bezahlung Skonto einbehalten?

    Finanzministerium: Die Zahlungsmodalität ist grundsätzlich ein Vertragsgegenstand, der zwischen Arzt und Patient frei vereinbart werden kann.

    Kind mit Gaumenspalte

    Konsument-Leserin R. berichtet: Sie hat ein behindertes Kind mit Gaumenspalte; lt. Aussage ihres Kieferothopäden kann sie die Kosten für die Zahnbehandlung n i c h t   absetzen; zuständig: PVA bzw. GKK Tirol.

    Finanzministerium: Wenn die Zahnarztkosten mit der Behinderung zusammenhängen, dann sind sie ohne Abzug eines Selbstbehaltes bei jenem Elternteil als außergewöhnliche Belastung bei der (Arbeitnehmer)Veranlagung zu berücksichtigen, der die Kosten trägt.

    Wenn die Zahnarztkosten nicht mit der Behinderung zusammenhängen (z.B. Kind ist gehbehindert), dann sind die Zahnarztkosten um den Selbstbehalt zu vermindern.

    Das Pauschale für behinderte Kinder wird dabei nicht gekürzt oder gegengerechnet.

    Möglicherweise war bei dieser Frage – weil die Zuständigkeit der PVA oder der GKK Tirol angeführt wurde – die Gewährung eines Kostenersatzes gemeint. Ob ein solcher gewährt oder nicht gewährt wird, kann seitens des Bundesministeriums für Finanzen nicht beantwortet werden.

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