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Preisgestaltung: sehr billig, sehr teuer - Verkürzung über die Hälfte des Wertes

, aktualisiert am

Konsumentenrecht
Preisgestaltung
? Vor Kurzem habe ich einen
 Griller um 59 Euro in einem Baumarkt gekauft. Nach dem Kauf entdeckte ich das gleiche Gerät beim Diskonter um 24,90. Habe ich Chancen, das zu viel bezahlte Geld zurückzufordern?

! Dazu eine prin-
 zipielle Anmerkung: Wenn die Leistung eines Vertragspartners (Unternehmer) weniger wert ist als die Hälfte der Leistung des anderen (Konsument), sprechen Juristen von Verkürzung über die Hälfte. Zur Feststellung, ob dies der Fall ist, muss man aber vom gemeinen ortsüblichen Wert des Gegenstandes ausgehen. Darunter versteht man den Wert, den eine Sache am Ort und zur Zeit der Schätzung für jedermann hat. Normalerweise ist das der durchschnittliche Marktpreis. Entscheidend ist nicht der tiefste Preis beim Diskonter. In Ihrem Fall wäre daher der ortsübliche Preis des Grillers zu bestimmen, dann erst ließe sich feststellen, ob eine Verkürzung über die Hälfte vorliegt. Ist dies der Fall, können Sie von Ihrem Recht auf Aufhebung des Vertrages Gebrauch machen oder Ihr Vertragspartner zahlt den verkürzten Teil zurück.

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