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Werbung an der Wohnungstür - Handgeschriebener Zettel reicht

"Sie schreiben, dass ein handgeschriebener Zettel ausreicht, wenn man keine unadressierte Werbung wünscht. Gilt das nur für Hausbrieffachanlagen oder auch für Werbung an der Wohnungstür? Und können auch Wohnungsmieter Besitzstörungsklagen einbringen?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Ass. jur. Sabine Hochmuth.

Ass.jur.Sabine Hochmuth (Bild: VKI/E.Würth)
Ass.jur.
Sabine Hochmuth

Ob Hausbrieffachanlagen oder Werbung an der Wohnungstür: Ein handgeschriebener Zettel, auf dem Sie darauf hinweisen, dass Sie keine Reklame wollen, genügt. Besitzstörungsklagen können Mieter und Eigentümer einer Wohnung einbringen.


Haben Sie das Pickerl: "Flugblattverzichter bis Ende 2014", können Sie den unerwünschten Gültigkeitszeitraum auf dem Pickerl der Werbemittelverteiler unkenntlich machen.

Lesen Sie zu diesem Thema auch Folgendes: Unadressierte Werbung

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