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Kinderbetreuungskosten - Finanz zahlt mit

, aktualisiert am

Die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten von der Steuer abzusetzen, wird nur selten genutzt. Die Bestimmungen klingen komplizierter als sie wirklich sind. Wir sagen Ihnen, wie‘s geht.

Rund 165 Millionen Euro stellt das Finanz­ministerium für die steuerliche Förderung von Kinderbetreuungskosten pro Jahr bereit. Nur 36 Millionen werden genutzt. Für viele Eltern gibt es also noch Geld zu holen, falls Sie einen „freiwilligen Lohnsteuerausgleich“ machen, d.h. nur Einkünfte aus Lohn und Gehalt haben – sogar für bis zu fünf Jahre rückwirkend!

Und das gilt übrigens nicht nur für die Kinderbetreuungskosten, sondern auch für Werbungskosten, Sonderausgaben und die Berücksichtigung von Absetzbeträgen. Kurzum: Hier winkt bares Geld, das nur beantragt werden muss!

Kinderbetreuungskosten sind außergewöhnliche Belastungen

Seit 2009 können Kosten für die Kinder­betreuung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden; grundsätzlich bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet. Feiert das Kind etwa am 14. April 2013 seinen 10. Geburtstag, werden alle bis Jahresende 2013 anfallenden Kinderbetreuungs­kosten berücksichtigt.

Bei behinderten Kindern wird die Förderung sechs weitere Jahre gewährt, also bis zum 16. Lebensjahr. Voraussetzung ist in beiden Fällen zusätzlich, dass für zumindest 6 Monate des Kalenderjahres der Kinderabsetzbetrag zugestanden hat.

Anspruchsberechtigte

Wer ist anspruchsberechtigt?

Klar geregelt ist, wer die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen kann. Es ist dies entweder jene Person, welcher der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, oder deren (Ehe-)Partner bzw. der unterhalts­verpflichtete (z.B. geschiedene) Elternteil, wenn ihm der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, soweit die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt geleistet werden. Der Zuschuss kann zwischen diesen Personen entsprechend ihren Aufwendungen aufgeteilt werden.

Betreuung in privaten oder öffentlichen Einrichtungen

Eine der Voraussetzungen ist, dass die ­Betreuung in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt. Unter öffentlichen Einrichtungen sind solche zu verstehen, die von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden betrieben werden. Private Institutionen sind insbesondere solche, die von Vereinen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, kirchennahen Organisationen, Stiftungen, Familienorganisationen, Betrieben oder natürlichen Personen betrieben werden. Weiters werden schulische Tagesbetreuungsformen wie etwa offene Schulen (z.B. vormittags Unterricht, nachmittags Betreuung), schulische Nachmittagsbetreuung sowie Halbinternate (Unterricht und Betreuung müssen klar getrennt werden; ohne Übernachtung) berücksichtigt.

Kindergärten, Tagesmutter

Beispiel Kindergärten

Im Besonderen sind die Kinderbetreuungskosten für folgende Formen der Betreuung absetzbar:

 

  • Kinderkrippen (Kleinkindkrippen, Krabbelstuben)
  • Kindergärten (allgemeine Kindergärten, Integrations-, Sonder- und Übungskindergärten)
  • Betriebskindergärten
  • Horte (allgemeine Horte, Integrations-, Sonder- und Übungshorte)
  • altersgemischte Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Tagesheimstätten, Kindergruppen, Kinderhäuser)
  • elternverwaltete Kindergruppen
  • Spielgruppen
  • Kinderbetreuung an Universitäten

Beispiel Tagesmutter

Ebenfalls absetzbar sind Kinderbetreuungskosten, wenn die Betreuung durch eine ­pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Pädagogisch qualifizierte Personen sind ­Personen ab dem 16. Lebensjahr, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden (Betreuungsperson ab dem vollendeten 21. Lebensjahr) oder 16 Stunden (Betreuungsperson vom 16. bis 21. Lebensjahr) ­absolviert haben.

Weiters besteht die Möglichkeit, mittels abgeschlossener einschlä­giger Berufsausbildung eine pädagogische Qualifizierung nachzuweisen. Das gilt etwa für Lehrgänge für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften, eine Ausbildung in Kindergartenpädagogik, Hort- oder Früherziehung, ein pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität (z.B. Lehramtsstudium), einer pädagogischen Akademie oder einer vergleichbaren Einrichtung sowie ein pädagogisches Teilstudium (z.B. Wirtschaftspädagogik).

Auch eine Schulung für Au-pair-Kräfte oder Elternbildungsseminare bzw. Ausbildungssemi­nare in der Kinderbetreuung (z.B. Babysitterschulung) können als pädagogisch Qualifikation in Betracht kommen. Ob der einzelne Kurs dafür geeignet ist, klärt man am besten mit dem Veranstalter ab.

Keine Kinderbetreuungskosten

 

Keine Kinderbetreuungskosten sind

Freilich ist genau definiert, was unter Kinderbetreuungskosten zu verstehen ist und was nicht. Möglichem Missbrauch wird durch folgende Ausschlüsse vorgebeugt:

  • Nicht gefördert wird die Betreuung durch eine im eigenen Haushalt lebende Person.
  • Das Schulgeld für Privatschulen und Aufwendungen für Nachhilfeunterricht werden nicht berücksichtigt.
  • Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung.

Limitierter Absetzbetrag

Die absetzbaren Kosten sind zudem mit 2.300 Euro pro Jahr und Kind limitiert. Nur in besonderen Fällen (etwa alleinerziehender Elternteil) sind auch höhere Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar (dann ­jedoch mit einkommensabhängigem Selbstbehalt). Auch Eltern von behinderten Kindern können zusätzliche Förderungen in Anspruch nehmen.

Zuschüsse des Arbeitgebers, allfällige ­steuerfreie Beihilfen und Ersätze, die man für die Kinderbetreuung erhalten hat, vermindern den steuerlich zu berücksichtigenden Aufwand. Davon ausgenommen sind allerdings das Kinderbetreuungsgeld, die ­Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag, der Kinderfreibetrag (siehe „Steuern und Kinder“) sowie steuerpflichtige Kinderbetreuungszuschüsse.

 

Steuern und Kinder

Neben dem Kostenzuschuss für Kinderbetreuung gibt es noch folgende steuerliche Begünstigungen:

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag 364 € plus Kinderzuschlag
Kinderzuschlag 130 € (1. Kind), 175 € (2. Kind), 220 € (ab 3. Kind)
Kinderabsetzbetrag 58,40 € je Monat und Kind
Unterhaltsabsetzbetrag 29,20 € (1.), 43,80 € (2.), 58,40 € (ab 3. Kind) je Monat bei geleistetem gesetzlichen Unterhalt
Kinderfreibetrag 220 € je Kind; je 132 € bei Antrag durch beide Elternteile einzeln
Mehrkindzuschlag 20 € je Monat und Kind ab 3. Kind
auswärtige Ausbildung von Kindern Pauschbetrag von 110 € im Monat
Mehraufwand für behinderte Kinder unterschiedliche Regelungen abhängig vom Grad der Behinderung

 

Wichtig: Auch wenn Sie keine Steuern bezahlen, profitieren Sie als Bezieher der Familienbeihilfe vom Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag. Hier wird eine sogenannte Negativsteuer ausgezahlt!

Buchtipp: "Steuern sparen"

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Aus dem Inhalt

  • Steuererklärung leicht gemacht
  • Sonderausgaben und Werbungskosten
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge und sonstige Einkommen
  • Mit Musterbriefen und ausführlichen Anleitungen

228 Seiten, 16,90 € + Versand

Leserreaktionen

Ergänzungen

Nicht nur Bezieher von Lohn und Gehalt können Betreuungskosten absetzen, auch Einkommensteuerpflichtige, Selbständige, alle aus anderen Einkommensarten. Anerkannte Kosten sind auch z.B. Bastelgeld, Verpflegung, Musik und Sport außer der Schulzeit und vor allem solche Aktivitäten in den Ferien!

Fritz Toth
Raaba

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