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Sachbezüge - Steuerzuckerln vom Chef

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Handy oder Notebook auch zur privaten Nutzung, Verpflegung am Arbeitsplatz das sind ­sogenannte Sachleistungen eines Arbeitgebers an den Dienstnehmer. Für manches davon gibt es steuerliche Begünstigungen.

Gehaltserhöhung – endlich wieder mehr Geld auf dem Konto! Aber längst nicht so viel wie gedacht: Bei einer Gehaltserhöhung um 100 Euro im Monat ist der Staat mit ­zumindest 36,50 Euro Steuern (steuer­pflichtiges Einkommen zwischen 11.000 und 24.999 Euro) und die Sozialversicherung mit rund 18 Euro beteiligt. Auch bei niedrigen und mittleren Einkommen verbleibt so weniger als die Hälfte der Gehaltserhöhung als Lohn für die Arbeitskraft.

Sachbezüge sind oft steuerlich begünstigt

Doch das muss nicht immer so sein, sind doch ausgewählte Leistungen des Arbeit­gebers und sogenannte Sachbezüge oftmals steuerlich begünstigt. Der Steuerabzug ist geringer oder entfällt komplett. Wir zeigen Ihnen und den Arbeitgebern unterschiedliche Möglichkeiten auf, Zusatzleistungen steuerschonend auszugestalten. Wichtig: Es gilt das Prinzip der Freiwilligkeit. Entlohnt der Arbeitgeber nicht freiwillig in Form von Sachbezügen, so muss der Arbeitnehmer Steuern bezahlen.

Betriebseinrichtungen. Der finanzielle Vorteil von kostenloser oder verbilligter Benutzung von Einrichtungen, die der Arbeitgeber dem Personal oder Teilen der Belegschaft anbietet, ist steuerfrei. Das können Erholungs- oder Kurheime ebenso sein wie Kindergärten, Sporteinrichtungen oder Betriebsbibliotheken.

Betriebsveranstaltungen. Bei Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge, Betriebsfeiern, kulturelle Veranstaltungen etc.) mit Kosten von bis zu 365 Euro im Jahr je ­Arbeitnehmer verzichtet der Staat auf eine Beteiligung.

Computer. Egal ob Laptop oder PC-Standgerät: Der Arbeitgeber kann Ihnen die ­pri­vate Mitbenutzung dieses von der Firma ­gestellten Arbeitsmittels erlauben. Und das für Sie steuerfrei – der Staat verzichtet auf eine steuerliche Mitbenutzungsabgabe.

Dienstwagen, Dienstwohnung, Arbeitgeberdarlehen

Dienstwagen. Wenn ein firmeneigenes Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch für Privatfahrten genutzt werden kann (das sind auch die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte), so ist diese Nutzung als Sachbezug pauschal zu versteuern.

  • Bei mehr als 500 km Privatfahrten je Monat im Jahresdurchschnitt (Regelfall): 1,5 % der Anschaffungskosten (inkl. Umsatzsteuer) im Monat, jedoch maximal 600 Euro.
  • Bei bis zu 500 km je Monat im Jahresdurchschnitt: 0,75?% der Anschaffungskosten (inkl. Umsatzsteuer) im Monat, jedoch ­maximal 300 Euro.

Dienstwohnung. Wird dem Arbeitnehmer eine kostenlose oder verbilligte Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so ist auch ­dieser Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Als Vergleichsmaßstab wird dafür der Mietrichtwert des entsprechenden Bundeslandes herangezogen. Wird die Wohnung vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer angemietet, so wird als Sachbezug die real bezahlte Miete inklusive ­Nebenkosten angenommen. Es kann jedoch ein Abschlag von 25 Prozent vorgenommen werden. Und dieser mit dem Arbeitgeber zu vereinbarende Abschlag ist natürlich bares Geld wert.

Gehaltsvorschuss und Arbeitgeberdarlehen. Einige Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern die Möglichkeit eines Gehaltsvorschusses oder eines zinslosen bzw. zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens. Der Gesetzgeber hat hier festgelegt, dass der Vorteil daraus bis zu einer Kredithöhe von 7.300 Euro steuerfrei ist. Beträgt der Kredit jedoch mehr als diese 7.300 Euro, so ist nur der Zinsvorteil auf den übersteigenden Kreditbetrag zu versteuern. Der übliche Kreditzins wird hierbei mit 3,5 Prozent p.a. (pro Jahr) angenommen, als Zinsvorteil gilt also jeder Zinssatz unterhalb der 3,5 Prozent.

 

Handy, Incentive-Reisen, Jobticket, Kfz-Abstellplatz

Handy. Die private Mitbenutzung des vom Arbeitgeber gestellten Diensthandys oder des betrieblichen Telefons ist in vielen Arbeitsverträgen vereinbart. Die Kosten für Ihre pri­vaten Gespräche trägt hier der Arbeitgeber (oftmals mit Betragsgrenze), der Staat verzichtet ebenfalls auf eine Beteiligung.

Incentive-Reisen. Zum Teil möchte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter durch Incen­tive-Reisen besonders motivieren. Die Kos­ten dieser Incentive-Reise stellen hierbei ­einen steuerpflichtigen Sachbezug dar – der zu motivierende Mitarbeiter muss diese also versteuern und sozusagen für den Motiva­tionsschub in die eigene Tasche greifen.

Jobticket. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine nicht übertragbare Strecken- oder Netzkarte für öffentliche Verkehrs­mittel zur Verfügung, so ist diese als Quasi-Werksverkehr steuerfrei. Allerdings verliert der Arbeitnehmer wie beim Werksverkehr die Pendlerpauschale ganz oder teilweise. Vorsicht: Ersetzt der Arbeitgeber den Mit­arbeitern nur die Kosten für die Fahrtaus­weise, so liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug in Höhe der ersetzten Kosten vor.

Kfz-Abstellplatz oder Garagenplatz. Wird dem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ein Kfz-Abstellplatz oder Garagenplatz für den eigenen Pkw in einer sogenannten Parkraumbewirtschaftungszone („blaue ­Zone“) bereitgestellt, so bewertet das Finanzamt diesen Parkplatz mit einem Wert von 14,53 Euro im Monat. Zahlt der Arbeit­nehmer dem Arbeitgeber zumindest diesen Betrag, so liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Bei einer kostenlosen Überlassung werden 14,53 Euro als steuerpflichtiger Sachbezug angenommen. Ein vom Arbeitnehmer selbst angemieteter Parkplatz kostet hingegen oft 100 bis 200 Euro im Monat, ­eine steuerliche Berücksichtigung ist hier nicht möglich.

Mitarbeiterbeteiligung, Sachgeschenke, Verpflegung am Arbeitsplatz, Werkverkehr

Mitarbeiterbeteiligung. Der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen oder verbilligten Beteiligung der Mitarbeiter (aller oder spe­zieller Mitarbeitergruppen) zählt bis zu 1.460 Euro pro Jahr zu den steuerfreien Leistungen. Allerdings muss diese Mitarbeiterbetei­ligung (z.B. Aktien) mindestens fünf Jahre gehalten werden, da sonst eine Nachversteuerung erfolgt.

Sachgeschenke. Bis zu 186 Euro im Jahr für Geschenke sind von der Steuerzahlung befreit. Dies kann zu Weihnachten, zum ­Geburtstag und sonstigen Anlässen sein – entweder in einem Betrag oder verteilt auf mehrere Geschenke. Es muss sich aber um Sachgeschenke (inkl. Goldmünzen) handeln, Geldgeschenke sind nicht begünstigt.

Verpflegung am Arbeitsplatz. Sorgt der Arbeitgeber am Arbeitsplatz für Ihr leibliches Wohl, so will der Staat hieran nicht ­finanziell mitnaschen. Gefördert werden ­sowohl Speisen als auch Getränke. Vorsicht allerdings bei sogenannten Essensbons, hier bestehen Einschränkungen.

Werkverkehr. Bietet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte eine Beförderung mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels (also eher Bus als Luxuslimousine) an, so ist diese Zusatzleistung steuerfrei. Allerdings geht hier der Vorteil der Pendlerpauschale ganz oder teilweise (bei verbilligter Beför­derung) verloren.

Rechenbeispiel Arbeitgeberdarlehen

Arbeitgeberdarlehen Screenshot, Bild: VKI 

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Leserreaktionen

Änderung bei Arbeitgeberdarlehen

Bei Arbeitgeberdarlehen gibt es beginnend mit 2013 eine Neuregelung. Der Vergleichszinssatz wird jährlich neu festgelegt und nicht mehr der rund 10 Jahre alte Vergleichswert von 3,5 % fix herangezogen. Für das Jahr 2013 beträgt der Vergleichswert 2 %.

Und für die Vorjahre bis 2012 gibt es aufgrund einer Verfassungsbeschwerde eines Bankangestellten ein laufendes Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof. Sollte hier ein Erkenntnis erfolgen, dass die bisherige Regelung aufgehoben wird, könnte ein Rückforderungsanspruch entstehen. Daher sollte hier der Steuerberater angesprochen werden.

Michael Pintscher
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In unserem aktualisierten Buch „Steuern sparen“ ist der neue Zinssatz von 2 % für 2013 berücksichtigt.

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