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Zahlscheinentgelte: auch bei A1 gesetzwidrig - VKI-Aktion zur Rückzahlung bis 31.09.2014

Zahlscheinentgelte sind unzulässig. Das hat der Oberste Gerichtshof im Falle von A1 erneut bestätigt. Über eine Sammelaktion des VKI können Konsumenten zu viel gezahlte Gebühren zurückfordern.

Nachdem der Oberste Gerichtshof (OGH) T-Mobile die Verrechnung einer Extragebühr bei Zahlung per Erlagschein (Zahlscheinentgelt) verboten hat, wurden nun entsprechende Vertragsklauseln bei A1 ebenfalls untersagt.

Geld-zurück-Aktion bis 31.10.2014

Der VKI unterstützt Konsumenten bei der Rückzahlung der von vielen Firmen veranschlagten Zahlungsentgelte mittels einer Sammelaktion. Die Teilnahme erfolgt über die Website der VKI-Rechtsabteilung unter:

VKI-Sammelaktion: Rückforderung von Zahlscheinentgelten

 

Konsumenten können dort Forderungen gegen Unternehmen unterschiedlichster Branchen (Mobilfunk, Versicherungen, etc.) einbringen, die solche Entgelte seit 1.11.2009 kassiert haben.

Der VKI fordert diese Unternehmen auf, das unrechtmäßig verlangte Geld an die Kunden zurückzuzahlen (auf das Girokonto) oder entsprechende Gutschriften zu erteilen. Die Aktion ist vorerst mit 31.10.2014 befristet und für alle Teilnehmer kostenlos. Aktuell - Stand: 18.8.2014 - haben sich bereits rund 2.400 Betroffene gemeldet.

Benachteiligung bestimmter Zahlungsinstrumente

Seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes am 1.11.2009 gilt auch in Österreich das Verbot, bestimmte Zahlungsinstrumente mit besonderen Entgelten zu belegen und damit zu benachteiligen.

Trotzdem haben viele Unternehmen (darunter auch die Telekom-Anbieter A1 und T-Mobile) seit Jahren Zahlscheinentgelte verlangt - eine besondere "Strafe" für jene, die nicht bereit waren Einzugsermächtigungen zu erteilen. Diese zusätzliche Gebühr (meist zwischen 2 und 5 Euro) wurde unter verschiedenen Namen in Rechnung gestellt, z.B.:

  • Entgelte für Zahlungen ohne Einzugsermächtigung
  • Aufwandersatz
  • Entgelte auf Verrechnungskonto
  • Bearbeitungsgebühr für Zahlscheinzahlung
  • Entgelt für Bearbeitung Ihrer Zahlung
  • Mehrkosten für Zustellung der Rechnung
  • Aufwand/Entgelt/Gebühr für die Zusendung vorausgefüllter Zahlscheine
  • Verrechnung von Kosten für die Zusendung von Zahlscheinen
  • Mehrkostenersatz für die Zustellung der Prämienvorschreibung
  • Abgeltung der entstehenden Mehraufwendungen aus der gewählten Zahlungsweise sowie sonstiger Nebenleistungen
  • Einhebungsgebühr
  • Erlagscheinspesen
  • Bearbeitungsgebühr
  • Kosten für die Erstellung eines Erlagscheines

Zahlscheingebühr rechtswidrig

Der VKI hatte nicht nur alle vier Mobilfunkanbieter sondern auch eine Versicherung geklagt und in allen Unterinstanzen Recht bekommen. Neben dem kürzlich ergangenen Urteil gegen T-Mobile (siehe Zahlscheingebühr: Entgelte sind gesetzwidrig 7/2014) bestätigt der Oberste Gerichtshof das Verbot der Verrechnung von Zahlscheinentgelten nun explizit auch gegen A1.

"Viele werden den persönlichen Aufwand scheuen, diese Beträge zurückzufordern. Damit kalkulieren auch die betroffenen Unternehmen und behalten letztlich den Unrechtsgewinn", vermutet Mag. Thomas Hirmke, zuständiger Jurist im VKI. "Mit unserer Sammelaktion wollen wir dem entgegenwirken."

Mehr zur juristischen Vorgeschichte und zum Urteil gegen A1 lesen Sie auf der Website der VKI-Rechtsabteilung unter OGH: Zahlscheingebühr auch für A1 verboten.

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