Ein deutsches Telekommunikationsunternehmen hatte Telefonwertkarten mit dem Zusatz „gültig bis (Monat/Jahr)“ vertrieben, mit denen der Nutzer an öffentlichen Fernsprechern Telefonate führen konnte. Nach Ablauf dieser Frist wurden zu diesem Zeitpunkt nicht verbrauchte Guthaben nicht rückerstattet. Gegen die Befristung der Gültigkeitsdauer hat ein Verbraucherschutzverein geklagt und in allen Instanzen gewonnen. Wohl sah der Bundesgerichtshof keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot: Dem Kunden muss klar sein, dass mit Ablauf der angegebenen Gültigkeitsdauer kein Anspruch auf Rückzahlung des unverbrauchten Restguthabens bestehe. Allerdings ist die Klausel rechtswidrig, weil der Karteninhaber unangemessen benachteiligt wird. Bei einer Befristung müssten Kunden zumindest das Guthaben beim Kauf einer neuen Telefonkarte angerechnet oder – besser – zurückgezahlt bekommen.
„Prepaid“
In Österreich
gibt es zwar keine befristeten Wertkarten für öffentliche Telefonautomaten, wohl
aber für „Prepaid“-Handys. Nicht verbrauchte Guthaben verfallen, wenn nicht
innerhalb einer bestimmten Frist wieder aufgeladen wird. Einen
Mobilfunkprovider, der diese Verfallsklausel benützt, haben wir abgemahnt.
Verwendet er diese Regelung trotz unserer Beanstandung weiter, werden wir
Verbandsklage einbringen.
BGH 12.6.2001, XI ZR
274/00