Zum Inhalt

Fahrtkosten - Kilometergeld als Werbungskosten absetzen

Unter welchen Umständen kann ich als Angestellter Kilometergeld absetzen?

Wenn Sie beruflich bedingte Fahrten nicht vom Dienstgeber ersetzt bekommen, können Sie Kilometergeld als Werbungskosten absetzen.

Verrechnen können Sie Fahrten mit dem eigenen (wenn sie das Auto gemäß Fahrtenbuch betrieblich weniger als 50 Prozent nutzen), aber auch Fahrten mit einem fremden Pkw, hier gibt es keine 50-Prozent-Regelung. Solche Fahrten können etwa sein: Anreisen zu Seminaren; Fahrten von der Arbeitstätte zu Kunden; Fahrten zu Baustellen oder auch Fahrten zu einem Experten außerhalb Ihres Einzugsgebietes, mit dem Sie besonders heikle berufliche Probleme besprechen müssen, auch Fahrten zu Messen oder Vorträgen, die für Ihr berufliches Know-how sehr wichtig sind.
Das Kilometergeld beträgt derzeit 4,90 Schilling/0,356 Euro, bis zu 30.000 gefahrene Kilometer pro Jahr sind für die Finanz glaubwürdig. Mit diesem Betrag sind alle Aufwendungen wie Vignette, Maut, Reparaturen, Wagenwäsche, Beiträge für Autofahrerclubs, Parkgebühren abgedeckt. Nur bei einem ausgeborgten Pkw können Sie zusätzlich Parkgebühren verrechnen. Für jede Person, die Sie mitnehmen, können Sie noch zusätzlich 0,59 Schilling/0,043 Euro geltend machen.
Vielfach unbekannt ist, dass es auch für das Fahrradfahren Kilometergeld gibt. Es beträgt für die ersten fünf Kilometer 3,20 Schilling/0,233 Euro, ab dem 6. Kilometer 6,40 Schilling/0,465 Euro.
Praxistipp: Sie müssen kein kompliziertes Fahrtenbuch schreiben. Es genügt, wenn Sie all Ihre beruflichen Fahrten notieren: von wo wohin, Begründung des Aufenthaltes, beruflich gefahrene Kilometer.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang