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Annullierung
Von einer Flugannullierung spricht man, wenn der Flug komplett gestrichen wird und die Passagiere anders befördert werden. Oftmals kommt es dazu, dass Sie als Passagier schlichtweg auf einen anderen Flug, der ohnehin im Flugplan vorgesehen war, umgebucht werden. Eine Annullierung liegt folglich nicht vor, wenn der zunächst gestrichene Flug später doch noch durchgeführt wird, also außerhalb des eigentlichen Flugplans eingeschoben wird.
Wird Ihr Flug annulliert, haben Sie wiederum die Wahl zwischen einer alternativen Beförderung zum Endziel und der Rückerstattung des Ticketpreises. Wurde ein bislang zurückgelegter Streckenabschnitt (Zubringerflug) durch die Annullierung zwecklos, muss man Sie auch kostenlos zurück zum ersten Abflugsort bringen.
Ausgleichszahlung
In beiden Fällen steht Ihnen grundsätzlich auch eine Ausgleichszahlung zu:
- bei Flügen bis zu 1.500 km € 250,-
- bei längeren Flügen innerhalb der EU sowie bei anderen Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km € 400,-
- bei Flügen über 3.500 km außerhalb der EU € 600,-.
Die Höhe der Ausgleichszahlung vermindert sich um die Hälfte, wenn sich die Ankunft am Zielort, je nach genannter Entfernung, um nicht mehr als 2, 3 oder 4 Stunden verzögert.
Wurden Sie jedoch vorab über die Streichung des Fluges informiert bzw. hat sich die Abflugs- und Ankunftszeit durch die alternative Beförderung nur geringfügig verändert, so besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Dies ist der Fall wenn:
- Sie mindestens 2 Wochen vorher informiert werden,
- Sie 14-7 Tage vorher informiert werden und Sie maximal 2h vor der planmäßigen Zeit abfliegen sowie maximal 4h verspätet ankommen,
- Sie weniger als 7 Tage vorher informiert werden und Sie maximal 1h vor der planmäßigen Zeit abfliegen sowie maximal 2h verspätet ankommen.
Außergewöhnliche Umstände
Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn außergewöhnliche Umstände die Ursache für die Annullierung waren. Darunter versteht die Verordnung Umstände "…, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären." Die Beweislast für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes liegt bei der Fluglinie.
Wann etwa ungünstige Wetterbedingungen oder Streiks in rechtlicher Hinsicht tatsächlich einen Entschuldigungsgrund darstellen hängt von Details des Einzelfalles ab bzw. gibt es dazu mitunter verschiedene Rechtsansichten. Dasselbe gilt für technische Gebrechen, die besonders häufig von Airlines als außergewöhnliche Umstände eingewandt werden.
Der Europäische Gerichtshof urteilte im Jahr 2008 (Rechtssache Wallentin-Hermann gegen Alitalia), dass ein technisches Gebrechen zwar theoretisch einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, es aber keineswegs so ist, dass jedes technische Gebrechen diese Qualifikation erfüllt. Vielmehr sei dies nur dann gegeben, wenn sich technische Probleme auch bei vorschriftsgemäßer Wartung nicht gezeigt hätten. Als Beispiele nennt der EuGH versteckte Fabrikationsfehler, Terrorakte und Sabotage.
Den Beweis für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes muss der Verordnung nach die Fluglinie erbringen. In der Praxis halten sich leider nicht alle Fluglinien daran. Abgesehen davon, lässt sich die Frage nach der Ursache des technischen Gebrechens oft nur über ein Sachverständigengutachten lösen. Dies stellt insbesondere für eine außergerichtliche Lösung eine Hürde für Passagiere dar.
Betreuungsleistung
Unabhängig vom Grund einer Annullierung, also auch dann wenn diese auf außergewöhnliche Umständ zurückzuführen ist, haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen. Bis zur nächstmöglichen Beförderung zum Endziel (oder zurück zum Ausgangspunkt), hat die Fluglinie Sie mit Mahlzeiten und Getränken zu versorgen und muss man Ihnen die Möglichkeit zur Telekommunikation geben. Falls erforderlich steht Ihnen weiters ein Hotelzimmer zu, sowie die kostenlose Beförderung zwischen Flughafen und Hotel.

