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Demenz: im Spital abklären lassen? - Nicht in der Klinik

Ein betagter Patient wird vom Hausarzt wegen einer Demenzabklärung mit der Rettung in ein Spital überwiesen. Dort stellt man keinen behandlungsbedürftigen Zustand fest und schickt den Patienten wieder nach Hause.

Der Fall: Ein Hausarzt weist einen über 80-jährigen Patienten zur stationären Aufnahme in ein Spital ein. Der Patient leidet unter Verwirrtheit, im Krankenhaus soll nach dem Willen des Hausarztes eine Demenzabklärung erfolgen. Der Patient wird wie vereinbart am Vormittag von der Rettung abgeholt und in das Universitätsklinikum St. Pölten gebracht. Am späten Nachmittag desselben Tages erhält der Sohn des Patienten einen Anruf eines Rettungssanitäters. Dieser teilt ihm mit, dass er den Auftrag habe, den Vater vom Krankenhaus zu ihm zu transportieren.

Keine Aufnahme in St.Pölten

Während des Gesprächs stellt sich heraus, dass der Vater im Universitätsspital nie stationär aufgenommen wurde, sondern in der Ambulanz verblieb, und dass der Sanitäter bereits geraume Zeit versucht hatte, den Sohn zu erreichen. Dieser organisiert schließlich, dass sein Vater wieder nach Hause transportiert wird. Am folgenden Tag tritt bei dem betagten Patienten eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein.

Gerontopsychiatrie Graz

Er wird daraufhin vom Hausarzt in die Gerontopsychiatrie Graz eingewiesen und dort stationär aufgenommen. In der Folge beschwert sich der Sohn beim Universitätsspital St. Pölten über die "gedankenlose Vorgangsweise“ und die "mangelhafte Untersuchung“ seines Vaters. Dem Gesundheitssystem seien dadurch unnötige Kosten entstanden, dem Patienten und den Angehörigen sei zusätzlicher Stress verursacht worden. Zudem wendet er sich mit einer Beschwerde an die Patientenanwaltschaft (PPA) Niederösterreich.
 

Hausarzt soll Demenz klären

Intervention: Das von der PPA um eine Stellungnahme gebetene Universitätsspital St. Pölten stellt klar, dass eine Demenz- oder Parkinsonabklärung keines Spitalsaufenthaltes bedarf, auch wenn dies für Patienten und Angehörige komfortabler wäre. Der Zuweiser (gemeint ist der Hausarzt, die Red.) müsse, so die Spitalsleitung, wissen, dass eine Aufnahmenotwendigkeit nicht vom Hausarzt, sondern vom Spital beurteilt wird. Aufgrund der erfolgten ärztlichen Untersuchung habe im vorliegenden Fall kein Grund für eine stationäre Aufnahme vorgelegen.

Fazit: Die PPA Niederösterreich schließt sich dieser Sichtweise an und verweist auf die geltende Rechtslage. Demnach darf eine stationäre Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt in Österreich nur erfolgen, wenn eine Anstaltsbedürftigkeit vorliegt, also ein gesundheitlicher Zustand, der eine stationäre Aufnahme unabdingbar macht. Andere behandlungsbedürftige Patienten, die etwa einer diagnostischen Abklärung bedürfen, sind im niedergelassenen Bereich zu behandeln beziehungsweise zu betreuen.

Falsche Erwartungen

Eine Demenz- oder Parkinsonabklärung bedarf keiner stationären Aufnahme und kann im niedergelassenen Bereich vorgenommen werden. In der Bevölkerung bestehen, was Aufgabe und Funktion öffentlicher Spitäler angeht, vielfach falsche Erwartungen. So wäre es zwar komfortabel, wenn Patienten immer eine Vollversorgung an einem Ort (Spital) erhalten würden, dies ist jedoch im Rahmen des derzeitigen Gesundheitssystems nicht vorgesehen. Vor allem Hausärzte haben dabei einen wichtigen Koordinierungsauftrag zu erfüllen, was jedoch nicht immer geschieht und für Spitäler, Patienten und Angehörige mit höchst unangenehmen Folgen verbunden sein kann.

Gemeinschaftsordinationen

Für die Patientenanwaltschaft verdeutlicht der hier geschilderte Fall die Notwendigkeit für die Schaffung der im Rahmen der aktuellen Gesundheitsreform vorgesehenen medizinischen Grundversorgungseinrichtungen (Gemeinschaftsordinationen). Die dezentralen Einrichtungen sollen eine umfassende ganzheitliche Primärversorgung anbieten und derartige Missverständnisse in Zukunft verhindern.
 

VKI-Kooperation mit der Patientenanwaltschaft

Immer wieder kommt es in Spitälern und Ordinationen zu Behandlungsfehlern. Jedes Jahr kosten medizinische Fehler rund 3.000 Menschen das Leben, Zehntausende Patienten erleiden gesundheitliche Schäden. Neben persönlichem Leid kann dies für die Betroffenen erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. In unserer Rubrik berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte konfrontiert werden.

NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft
Rennbahnstraße 29, Tor zum Landhaus,
3109 St. Pölten
Tel. 02742 9005-15575
E-Mail: post.ppa@noel.gv.at
Patientenanwalt Niederösterreich

 

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