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Facebook und der Datenschutz - Interview mit Dr. Höhne und Mag. Koukal

, aktualisiert am

Datenschutz ist ein hohes Gut und Facebook eine wichtige Social Media-Plattform: Was darf Facebook mit den Daten seiner User machen? Interview mit Dr. Thomas Höhne und Mag. Alexander Koukal: Was die KONSUMENT-Anwälte Facebook-Nutzern empfehlen.

 Dr Alexander Koukal 150px   Höhne Thomas Rechtsanwalt Portrait
 Mag. Alexander Koukal und Dr. Thomas Höhne

Für KONSUMENT haben die beiden Anwälte das Buch „Ihr Recht im Internet geschrieben “. Hier beantworten sie Fragen zu Facebook, vor allem zum Datenschutz und zum Urheberrecht.

KONSUMENT: Was darf Facebook mit den Daten seiner User machen?

Thomas Höhne und Alexander Koukal: Facebook ist der Auffassung, dass der Nutzer bei der Registrierung die "Datenverwendungsrichtlinien“ akzeptiert und deshalb jeder Verwendung der Daten zustimmt, die darin – auch nur ansatzweise – enthalten ist. Das hat das Unternehmen gegenüber Max Schrems und seiner „Europe versus Facebook“-Initiative  erklärt. – Schrems kämpft dafür, dass Facebook den Datenschutz ernst nimmt. 

Verräterischer "Gefällt-mir"-Button

Ein paar Beispiele, was sich Facebook da alles herausnimmt: Facebook speichert alle Informationen, die ein User bei der Anmeldung oder später über sich preisgibt. Die Plattform gewinnt aber auch Daten durch die jeweiligen Facebook-Freunde. Wenn ein Facebook-User zum Beispiel auf einem Foto markiert wird, erfährt Facebook etwas über diese Person – ohne Zutun des Betroffenen. Dasselbe passiert, wenn ein User in Facebook angemeldet bleibt und Websites besucht, die einen „Gefällt mir“-Button enthalten: Facebook erfährt, dass diese Person die Seite besucht hat.

Facebook veröffentlicht alle angegebenen Daten so weit, wie es der User in den Einstellungen zulässt. Man kann Informationen bekanntlich mit allen oder nur mit den Freunden teilen – je nach Auswahl.

Auswertung der Daten für Werbekunden

Wesentlich wichtiger ist für Facebook die Auswertung der Daten für Werbekunden. Es geht dem Unternehmen nicht nur darum, dem Nutzer ein gutes Erlebnis zu verschaffen. Vor allem möchte Facebook seinen Werbekunden möglichst treffsicher platzierte Wer-beanzeigen verkaufen.

Wohnort, Alter, Geschlecht, Beziehungsstatus

Facebook wertet den Wohnort, Alter, Geschlecht, Beziehungsstatus, Beruf und Werdegang aus. Facebook protokolliert, wenn ein Nutzer durch einen Klick auf „Gefällt mir“ Interesse an einem Thema bekundet. Auf Basis all dieser Informationen und Aktionen auf Facebook landet ein Nutzer in bestimmten "Interessensschubladen" und bekommt dann die passende Werbung zu sehen. Auch die Aktionen der Freunde werden bei der Auswahl der Werbung einbezogen; unter Umständen auch Schlagworte aus der Statusmeldung oder der Standort.

Datenverwendung unklar und schwammig

KONSUMENT: An wen darf Facebook Daten weitergeben?

Derzeit schließt Facebook eine direkte Weitergabe an die Werbekunden aus. Allerdings ist die Weitergabelaut Facebooks „Verwendungsrichtlinien“ dann möglich, wenn die Genehmigung vorliegt oder „beispielsweise in diesen Richtlinien darüber informiert“ wurde. Es ist schon allein deshalb ratsam, diese Datenverwendungsrichtlinien zu lesen, wenn man Facebook verwendet.

Das und vieles mehr „akzeptiert“ man laut Facebook allein durch die Registrierung. Oder doch nicht?
Das europäische Datenschutzrecht stellt an Zustimmungserklärungen sehr hohe Anforderungen. Die Zustimmung muss eindeutig, ohne Zwang und vor allem aufgrund umfassender Information erfolgen, wer welche Nutzer-Daten zu welchen Zwecken verwendet und an wen er diese Daten zu welchen Zwecken weitergibt. Die Konstruktion bei Facebook entspricht dem absolut nicht. Denn die „Datenverwendungsrichtlinien“ bleiben vielfach unklar und sind schwammig formuliert. Außerdem enthalten sie keine vollständigen Angaben über die Datennutzung. Facebooks Vorschlag für die Neutextie-rung der Bedingungen, der zuletzt zur Diskussion stand, ändert an diesem Defizit nichts.

Unsere Antwort lautet also: Facebook darf nach hiesigem Recht mit den Daten der Nutzer längst nicht alles tun, was das Unternehmen derzeit tut.

KONSUMENT: Was bringt Usern dieses Wissen, wenn sie Facebook nutzen möchten?

Facebook hat einen Unternehmenssitz in Irland und unterliegt daher auch dem europä-ischen Datenschutzrecht. Betroffene können also grundsätzlich ihre Rechte auf Auskunft, welche Daten das Unternehmen hat, und das Recht auf Löschung von Daten, die Facebook nicht speichern darf, geltend machen. Das erweist sich derzeit allerdings – allein schon aufgrund der hohen Nutzerzahl – als zäh. Aber vielleicht können die von der Initiative  „Europe versus Facebook“ bei der irischen Datenschutzbehörde einge-reichten Beschwerden Facebook zu Änderungen bewegen.
 
KONSUMENT: Darf Facebook hochgeladene Fotos verwenden?

Nicht für eigene Zwecke. Facebook darf die Fotos z.B. nicht verkaufen. Mit der Regist-rierung erteilt der Nutzer Facebook eine „IP-Lizenz“ an allen geposteten Inhalten. Diese Lizenz erlaubt Facebook eine weltweite entgeltfreie „Nutzung“ der Inhalte. Die Lizenz endet, wenn die jeweiligen Inhalte wieder gelöscht werden. Dem Wortlaut der Lizenz nach dürfte Facebook offenbar alles mit den Bildern machen, solange diese nicht gelöscht sind. Doch nach unserem Urheberrecht muss man “Nutzung“ einschränkend auslegen, nämlich am Zweck, zu dem jemand die Inhalte Facebook zur Verfügung stellt. Facebook darf also nichts Anderes tun, als die Fotos innerhalb der Plattform an-zuzeigen:

Erstens überall dort, wo es die Nutzer mit ihren Einstellungen erlauben: allen Freunden oder auch jedem, wenn Sie die Fotos für alle zugänglich machen. Die Fotos können auch bei Freunden angezeigt werden, wenn diese dort markiert sind.

Zweitens können Fotos auch zusammen mit einer Werbeanzeige eingeblendet sein. Wenn z.B. einem der Freunde eine Seite gefällt, dann sieht der Nutzer vielleicht eine Werbeanzeige dazu mit dem Profilbild des Freundes. Die werbliche Nutzung des Pro-filbilds lässt sich derzeit über die „Einstellungen für soziale Werbeanzeigen“ deaktivie-ren.

Gericht verurteilte Nutzungslizenz

Gegen die umfassende „Nutzungslizenz“ gingen deutsche Verbraucherschützer mit Erfolg vor dem Landgericht Berlin vor. Das Urteil ist aber – Stand Mai 2012 – noch nicht rechtskräftig. Diese offen formulierte Lizenz sei unzulässig, urteilte das Gericht.

Facebook darf also die Inhalte seiner User, abgesehen von der Veröffentlichung auf der Plattform, nur mit deren Zustimmung nutzen.  Nicht vergessen sollte man jedoch: Facebook hat die Möglichkeit, durch Änderung der Nutzungsbedingungen den Umfang der IP-Lizenz – mit ausreichender Deutlichkeit – auf konkrete, andere Nutzungsarten auszudehnen. Auch daher lohnt es sich, immer wieder einen Blick auf diese Bedingun-gen zu werfen.

Auskunft über die Verwendung persönlicher Daten

KONSUMENT: Darf Facebook Kommentare und private Mitteilungen verwenden?

Diese persönlichen Texte sind eine wesentliche Quelle für das Geschäftsmodell von Facebook. Sie werden zwar nicht woanders veröffentlicht oder gar verkauft. Das Un-ternehmen analysiert jedoch Kommentare, Statusmeldungen und auch private Mittei-lungen und ordnet sie anhand von Schlüsselworten im Text verschiedenen Interes-senskategorien zu. Facebook blendet dann den Nutzern passende Werbung ein. Die Auswertung von Kommentaren und Mitteilungen erfolgt nur innerhalb von Facebook. Die Inhalte sind nur jenen Personen zugänglich, für die der einzelne die Inhalte freige-geben hat.

KONSUMENT: Ist das Markieren von Personen auf Fotos („Tagging“) zulässig? Kann ein Nutzer das verhindern?

Eine heikle Frage. Schließlich markieren andere die Fotos ohne Zutun des Abgebilde-ten. Facebook steht auf dem Standpunkt, dass der Nutzer mit der Registrierung die Einwilligung erteilt hat. Es ist nicht möglich, Markierungen durch seine Freunde von vorneherein zu verbieten, außer man blockiert die betreffende Person zur Gänze und kündigt ihr damit die Freundschaft. Jeder Nutzer kann lediglich bestimmen, wer die auf der Profilseite aufgelisteten Hinweise - „… wurde auf XYs Foto markiert“ - lesen kann. Außerdem hat man die Möglichkeit, alle Markierungen, welche von Freunden zu den eigenen Inhalten hinzugefügt werden, vorab zu überprüfen, bevor diese auf Facebook angezeigt werden.

KONSUMENT: Ist Facebook verpflichtet, Auskunft über die Verwendung persönlicher Daten zu erteilen? Wenn ja, was muss ich tun?

Ja, Facebook muss diese Auskunft erteilen. Denn seine irische Niederlassung, die für europäische Kunden Vertragspartner ist, unterliegt dem europäischen Datenschutz-recht. Und dieses gewährt das Recht, Auskunft über alle verwendeten Daten zu be-kommen.
Die Initiative „Europe versus Facebook“ von Max Schrems hat den Stein ins Rollen ge-bracht. Herr Schrems hat von Facebook auf sein Auskunftsersuchen Material im Um-fang von mehr als  1.200 A4-Seiten bekommen.

Allerdings ist Facebook derzeit nicht mehr so kooperativ, da das Unternehmen offenbar auf einen Schlag sehr viele Auskunftsbegehren erhalten hat. Facebook bietet nun – Stand 5/2012 – ein Downloadtool an, mit dem man sein Profil herunterladen kann. Herr Schrems warnt: Dieses Instrument verschaffe einem nur einen Bruchteil der tatsächlich gespeicherten Daten.

Der Nutzer hat die Möglichkeit, eine kostenlose Beschwerde bei der irischen Datenschutzbehörde einzulegen, sollte Facebook keine vollständige Auskunft über die per-sönlichen Daten geben. Allerdings dürfte derzeit auch die Behörde überlastet sein.

KONSUMENT: Kann Facebook Passwörter sehen bzw. speichern und benutzen?

Wie Facebook die Passwörter verwaltet, wissen wir nicht. Sehr wahrscheinlich kennt Facebook die Passwörter nicht und kann diese daher auch nicht nutzen. Stattdessen dürfte Facebook nur eine verschlüsselte Form speichern, die aus dem eingegebenen Passwort bei der Registrierung zu Facebook errechnet wird. In der Vergangenheit sind zwar einige Internetanbieter negativ aufgefallen, die haben Passwörter im Klartext ge-speichert und deswegen konnten diese auch gestohlen werden. Wir gehen davon aus, dass Facebook nicht dazu gehört.

Facebook ist auch gar nicht darauf angewiesen, mit dem Passwort in den Account der Nutzer einzusteigen. Denn als Administrator des sozialen Netzwerks hat es ohnehin umfassende Möglichkeiten, Inhalte einzusehen und zu ändern.

E-Mailadressen von anderen importieren

KONSUMENT: Ist es zulässig, die eigenen Anmeldedaten nicht ganz korrekt anzugeben, um sich so etwas wie Privatsphäre zu schaffen?

Das ist ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von Facebook. Dort heißt es ein-deutig: „Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf Facebook bereitstellen“ und „Deine Kontaktinformationen sind korrekt und du wirst sie auf dem neuesten Stand halten.“ Facebook könnte einen von seinem Netzwerk ausschließen, wenn man sich nicht an diese Regel hält. Ob das tatsächlich passiert, ist eine andere Geschichte.

KONSUMENT: Ist es rechtlich gedeckt, dass E-Mailadressen von anderen über den Import von Kontakten an Facebook weitergegeben werden? Was können Nutzer dagegen tun?

Facebook fragt seine Nutzer, ob der so genannte Friend Finder auf ihre Adressbücher von E-Mail-Diensten zugreifen darf. Dadurch könne der Nutzer rasch herausfinden, ob seine Mailkontakte auch Mitglieder bei Facebook sind bzw. diese einladen.

Wenn dieser Import der Mailadressen so abliefe, dass Facebook für einen Nutzer le-diglich Einladungen an die von ihm ausgewählten Personen verschickt, diese Adressen aber nicht speichert, dann wäre das rechtlich gedeckt. Denn es würde nichts Anderes passieren, als dass der Nutzer die Einladungen statt mit seinem Mailprogramm über Facebook verschickt. Der Nutzer würde sich also nur der Plattform Facebook anstelle des Mailprogramms bedienen. So funktioniert es aber bei Facebook nicht.

Facebook geht so vor: Wer dem Netzwerk die „Synchronisation“ mit seinen Adressbü-chern erlaubt, macht die Mailadressen all seiner Bekannten für Facebook zugänglich. Facebook speichert alle Adressen auf Dauer, auch jene von Nichtmitgliedern. Facebook verwendet diese Adressen für die Gewinnung neuer Kunden und versendet Ein-ladungen, sich bei Facebook zu registrieren. Um die Wirksamkeit zu erhöhen, enthalten diese Einladungen mitunter Profilbilder von Personen, die die Adressaten tatsächlich kennen.

Diese Nutzung der Mailadressen ist klar rechtswidrig. Es ist rechtlich nicht in Ordnung, dass Facebook die hochgeladenen Adressen auf Dauer speichert und dazu verwendet, dem Besitzer des Accounts oder sogar anderen Usern neue Freunde vorzuschlagen. Denn die Inhaber der Adressen haben Facebook keine Einwilligung dazu gegeben. Und derjenige, der das Adressbuch synchronisiert hat, kann das nicht für sie tun. Außerdem lässt Facebook seine User über die genaue Nutzung der Daten noch heute im Unkla-ren.

Zunächst hatten zwangsbeglückte Nichtmitglieder keine Handhabe, Facebook zur Lö-schung ihrer Mailadresse zu zwingen. Facebook besserte dann jedoch auf Druck der Datenschützer im Jänner 2011 nach. Das war allerdings nicht ausreichend. Die deutschen Verbraucherschutzverbände zogen gegen das Unternehmen wegen des Friend Finders vor Gericht – in erster Instanz erfolgreich. Das Landgericht Berlin urteilte, dass Facebook seine Nutzer nicht ausreichend darüber informiert, was mit den synchroni-sierten Adressdaten alles passiert. Das Urteil ist allerdings – Stand Mai 2012 – noch nicht rechtskräftig.

KONSUMENT: Ist es rechtlich ok, dass man seinen Nutzernamen nur einmal ändern darf - jenen den man auch in der URL sieht! – im Gegensatz zum Anzeigenamen?

Ja. - Wie jedes Unternehmen kann auch Facebook Art und Umfang seiner Leistungen und die Bedingungen für die Inanspruchnahme – innerhalb rechtlicher Grenzen – fest-legen. Es gibt kein Gesetz, gegen das diese Einschränkung in den Nutzungsbedingun-gen verstoßen würde.

Neue Features können Privatsphäre-Einstellungen rückgängig machen

KONSUMENT: Kann ich verhindern, dass mein Nutzungsverhalten aufgezeichnet wird?

In Ordnung wäre das Aufzeichnen des Nutzungsverhaltens nur dann, wenn das Facebook-Mitglied vor der Aufzeichnung genau darüber informiert ist und auf Basis dieser Informationen zustimmt.

Facebook verknüpft jedoch in seinem Anmeldeformular mehrseitige, teils ineinander verlinkte Nutzungsbedingungen und interne Datenschutzrichtlinien mit dem Zustimmungstext „Wenn du auf ‚Registrieren‘ klickst, akzeptierst du unsere Nutzungsbedingungen und erklärst unsere Datenverwendungsrichtlinien gelesen und verstanden zu haben.“

Wie schon gesagt: Der Nutzer erfährt nicht genau, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn wissen wird bzw. was mit den Daten genau geschehen wird. Das ist aber für eine gültige Zustimmung nach europäischem Datenschutzrecht notwendig.

Facebook verstößt gegen Datenschutzbestimmungen

Da Facebook Nutzerdaten in einer Weise verwendet, zu der die Nutzer nicht wirksam zugestimmt haben, verstößt Facebook zurzeit gegen die geltenden Datenschutzbe-stimmungen. Ein Nutzer hat somit gegenüber Facebook Anspruch auf Unterlassung und Löschung aller bisher aufgezeichneten Daten. Allerding muss man dann damit rechnen, dass Facebook einem wohl in Zukunft die Mitgliedschaft verweigert.

Ob die Daten – z.B. nach einem Antrag auf Löschung gemäß Datenschutzgesetz –  tatsächlich gelöscht werden, steht auf einem anderen Blatt. Es ist praktisch nicht über-prüfbar. In den USA stehen derzeit etwa 60.000 Server, auf denen Facebook regelmä-ßig umfangreiche Backups, also Sicherungs-Speicherungen der Nutzer-Daten erstellt.

KONSUMENT: Ständig ändert Facebook sein Design. Neue Features kommen hinzu und viele neue Einstellungen können vorgenommen werden. Das wird für den durchschnittlichen User immer unübersichtlicher. Manchmal werden auch zuvor (vor dem Update eines neuen Designs) getätigte Privatsphäre-Einstellungen wieder rückgängig gemacht und man muss sie erneut einstellen. Ist so etwas rechtlich in Ordnung? Facebook ändert damit die Einstellungen der Nutzer ohne sie zu fragen.

Grundsätzlich ist gegen neue Features nichts einzuwenden. Wenn durch derartige Neuerungen aber fremde Nutzer plötzlich meine Fotos oder meine Daten wie z.B. Pinnwandeinträge oder mein Profil sehen können, ohne dass ich dem zugestimmt habe, verstößt Facebook mit der Änderung gegen das Datenschutzrecht. Unter Umständen verstößt Facebook außerdem gegen das Urheberrechtsgesetz. Und zwar dann, wenn ich die Rechte an den oben genannten Fotos habe. Das wird bei selbst geschossenen Fotos meistens der Fall sein.

Nutzer könnten somit Facebook auf Löschung all ihrer Daten, auf Unterlassung und al-lenfalls sogar Schadenersatz klagen.

Facebooks europäische Zentrale hat ihren Sitz zwar in Dublin. Dennoch könnten Nutzer die oben genannten Ansprüche auch in Österreich einklagen, weil Facebook die Erfassung der Daten im Inland vorgenommen hat.

Langer und risikoreicher Prozess

Wollen Nutzer diese Ansprüche aber tatsächlich vor Gericht durchsetzen, müssen sie mit einem langen und risikoreichen Verfahren rechnen. Ein solches Verfahren ver-ursacht hohe Kosten und einen hohen Zeitaufwand – außerdem würde Facebook ihnen wohl auch in diesem Fall in Zukunft die Mitgliedschaft verweigern.

Zusammengefasst: Rechtlich in Ordnung ist es nicht. Praktisch gesehen bleibt mir aber, wenn ich Facebook auch in Zukunft nutzen will, nichts Anderes übrig, als meine gewünschte Privatsphäre durch ein "Nachjustieren" wiederherzustellen bzw. den geänderten Bedingungen anzupassen. Dies ist unter dem Menüpunkt „Privatsphäre-Einstellungen“ möglich.

Unwahrheiten oder Beleidigungen

KONSUMENT: Was können Nutzer unternehmen, wenn jemand Unwahrheiten oder Beleidigungen über sie in Facebook verbreitet? Der eine Nutzer hat auf das Profil eines anderen Nutzers keinen Zugriff. Kann man Einsicht verlangen?

Das Internet ist – entgegen weit verbreiteter Meinung – kein wilder Westen, in dem unsere Gesetze nicht mehr gelten. Verantwortlich ist der Nutzer für Äußerungen im In-ternet genauso wie für Äußerungen im „echten Leben“.

Einen Anspruch auf Zugriff auf ein fremdes Facebook-Profil gibt es gegen den Willen dieses Nutzers nicht. Als Beweis muss daher vor Gericht wohl meine Aussage allein herhalten bzw. die Aussage eines Zeugen – woher auch immer ich Kenntnis von der Unwahrheit/Beleidigung erlangt habe.

Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz

Im Fall einer ehrenrührigen bzw. unwahren Äußerung habe ich Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und gegebenenfalls auch auf Schadenersatz. Und zwar auch dann, wenn der andere Nutzer die unwahren bzw. ehrenrührigen Äußerungen nur gegenüber seinen Facebook-Freunden getätigt hat. Ich kann diese Ansprüche auch vor Gericht geltend machen.

Wiederum wäre auch hier eine Klage gegen Facebook direkt möglich. Sie müssten Fa-cebook allerdings erst darüber aufklären, dass ein Nutzer eine unwahre bzw. ehrenrüh-rige Äußerung gemacht hat. Facebook ist erst dann haftbar, wenn es trotz Kenntnis die unwahre bzw. ehrenrührige Äußerung nicht unverzüglich entfernt.


KONSUMENT: Was kann ein Nutzer tun, wenn sich ein anderer Nutzer weigert, ein Foto oder Vi-deo des ersten Nutzers aus Facebook zu entfernen?

Wenn sich der Nutzer nicht mit netten Worten dazu überreden lässt, das Bild oder das Video zu entfernen, kann man versuchen, ihn wegen einer Verletzung des "Rechts am eigenen Bild" auf Unterlassung zu klagen. Dazu muss man beweisen, dass ein berechtigtes Interesse durch das Foto oder Video verletzt worden ist. Das wird dann der Fall sein, wenn man durch das Bild oder Video bloßgestellt, erniedrigt oder beleidigt wird; und auch dann, wenn damit etwas ohne Zustimmung aus der Privatsphäre veröffentlicht wird

Bild melden

Facebook hat für diesen Fall die Möglichkeit eingerichtet, ein Bild zu melden. Jeder User kann bei jedem Bild auf den Link "Markierung melden/entfernen" klicken, und zwar rechts oben unter „Einstellungen“. Das funktioniert unserer Information nach in der Praxis auch sehr schnell und leicht. Facebook entfernt die gemeldeten Fotos fremder Nutzer auf denen man abgebildet ist meist anstandslos und unverzüglich.

Klage wegen eines kritischen Kommentares

KONSUMENT: Kann ein Unternehmen Nutzer wegen eines kritischen Kommentares klagen?

Ja. Wenn ein User kreditschädigende oder ehrenrührige Behauptungen auf Facebook veröffentlicht, kann die Person vom betroffenen Unternehmen auf Unterlassung und gegebenenfalls auch auf Schadenersatz geklagt werden. Und zwar auch dann, wenn die Äußerung nur Freunde lesen konnten.

Zu befürchten hat man im Allgemeinen nur dann etwas, wenn die Äußerung nicht auf der Wahrheit beruht und die Grenzen "sachbezogener Kritik" überschritten hat.

Ein Fall, der sich tatsächlich abgespielt hat: Ein Friseur hatte einen Konkurrenten auf seiner Facebook-Seite mit einem derben Bild verunglimpft, wurde verurteilt und musste das Urteil 30 Tage lang auf Facebook veröffentlichen. Die Grenzen zulässiger Kritik sind bei Politikern erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen. Jedenfalls unzulässig und sogar strafrechtlich zu verfolgen ist aber beispielsweise die unrichtige Abstempelung eines anderen als "Faschist", "Nationalsozialist" oder "Rechtsextremist".

KONSUMENT: Ein Kind hat sich als Erwachsener angemeldet. Haften die Eltern für alles, was ihr Kind auf Facebook macht?

Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflichten verletzt haben. Diese Aufsichtspflichten sind nicht allzu streng zu sehen. Eltern müssen nämlich nicht grundsätzlich damit rechnen, dass ihr Kind bei der Nutzung von Facebook Dritten einen Schaden zufügen wird. Grundsätzlich bleibt es daher ohne Konsequenzen, wenn Eltern ihren Kindern den Umgang mit Facebook gestatten. Dass der freie Zugang zum Internet allerdings aus anderen Gründen für die Entwicklung des Kindes von Nachteil sein könnte, mag hier dahingestellt bleiben.

Ganz anders verhält es sich, wenn Eltern konkrete Anhaltspunkte dafür hätten, dass ihr Kind z.B. Urheberrechtsverletzungen begeht – etwa durch den Upload von fremden In-halten. In diesem Fall müssten sie Vorkehrungen treffen, dass sich das nicht wiederholt. Ansonsten könnten sie auf Schadenersatz geklagt werden. Gerade im Fall von Urheberrechtsverstößen können Eltern hohe Forderungen drohen.

Dazu gibt es zwei KONSUMENT-Artikel:

Haftung für Links und Inhalte auf Facebook

KONSUMENT: Wie sieht es generell mit der Haftung von Links und Inhalten auf Facebook aus? Haftet der einzelne Nutzer für Links, die er oder sie früher einmal gepostet hat und deren Inhalt sich vielleicht verändert (hat)?

Wer einen Link auf eine fremde Website setzt, der kann für diesen Link haften, wenn sich auf der fremden Seite rechtswidrige oder rechtsverletzende Inhalte befinden und er davon gewusst hat oder wissen hätte müssen. Wer auf news.orf.at verlinkt, muss diese Seite nicht ständig beobachten. Wenn ein Nutzer aber auf einen bestimmten Zeitungsartikel verlinkt, in dem sich auf für den Laien erkennbar wahrheitswidrige und kreditschädigende Behauptungen finden, wird er nur schwer behaupten können, nichts davon gewusst zu haben. Dann drohen ihm Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche.

Inhalte zu eigen gemacht?

Wenn der Nutzer tatsächlich nichts von dem verpönten Inhalt wusste bzw. wissen musste, z.B. weil sich der Inhalt der Seite ohne Wissen des Nutzers verändert hat, droht unseres Erachtens keine Gefahr. Diese Frage wurde aber in Österreich noch nicht abschließend beantwortet. Deutsche Gerichte bejahen die Haftungsfrage, wenn sich der Linksetzer den Inhalt der verlinkten Seite „zu eigen gemacht hat“. Etwa wenn der Linksetzer dazugeschrieben hat „Das Unternehmen XY betreibt Tierquälerei – hier kann man das nachlesen!“.

Ein anderer Fall: Ein User verlinkt auf eine Website, auf der – wiederum ohne sein Wissen – Videos illegal zum Download angeboten werden. Auch hier gilt: Wenn der Nutzer nichts davon wusste bzw. nichts wissen musste und er den Link sofort nach Kenntnis wieder entfernt, droht ihm keine Gefahr. Wenn der Nutzer von den Urheber-rechtsverletzungen auf dieser Website aber gewusst hat oder wissen hätte müssen, könnte ihn der Geschädigte auf Unterlassung und Schadenersatz klagen.


KONSUMENT: Haftet ein Gruppenmoderator für alle Inhalte in der moderierten oder admi-nistrierten Gruppe?

Auch diese Frage wurde in Österreich noch nie von einem Gericht beantwortet. Wir sind aber der Meinung, dass ein Gruppenmoderator auf Facebook grundsätzlich nicht für rechtswidrige Einträge Fremder haftet und ihn auch keine Pflicht trifft, die Gruppe laufend nach solchen Einträgen zu durchsuchen. Das ist aber kein Freibrief. Wenn die Gruppe beinahe ausschließlich aus rechtswidrigen Inhalten besteht, könnte ein Gericht den Gruppenmoderator unter Umständen als Mittäter einstufen, und Mittäter sind haftbar.

Profil gelöscht? Daten nur unsichtbar

KONSUMENT: Was passiert mit den persönlichen Daten, wenn ein Nutzer das Profil löscht?

Laut Facebook geschieht dasselbe, was passieren würde, wenn man eine Datei auf dem Computer in den „Mistkübel“ zieht. Das bedeutet aber: die Dateien – also die Profil-Daten und die eigenen Fotos – bleiben für Facebook immer auffindbar. Facebook könnte die Daten jederzeit wieder aus dem virtuellen „Mistkübel“ herausziehen. De facto werden die Daten daher für sämtliche Nutzer nur unsichtbar gemacht, aber nicht gelöscht. Vermutlich bleibt außerdem ein Backup, also eine Sicherungskopie des Profils auf einem der 60.000 Server in den USA gespeichert.

Etwas Anderes gilt für jene Inhalte, die ein Nutzer mit anderen auf Facebook geteilt hat –  also z.B. für verschickte Nachrichten, Fotos oder Einträge auf anderen Pinnwänden. Diese bleiben für die anderen Nutzer sichtbar und jederzeit abrufbar, wenn diese Inhalte nicht gesondert gelöscht wurden. Hier gilt es also aufzupassen.

KONSUMENT: Grundsätzlich: Wie kann ein Nutzer seine Privatsphäre auf Facebook einigermaßen bewahren? 

Da muss man vor allem die Privatsphäre-Einstellungen des Profils beachten. Hier lohnt sich ein Blick in die "Funktionsweise von Markierungen" oder "Sichtbarkeit älterer Bei-träge verwalten". Diese Dinge finden sich auf Facebook unter dem Menüpunkt „Privatsphäre-Einstellungen“. Hat man sich dort erst einmal einen Überblick verschafft, kann man die Einstellungen so anpassen, dass wirklich nur mehr jene Personen die geteilten Inhalte sehen können, bei denen man das auch wirklich will.

Was sollen Nutzer auf Facebook vermeiden?

KONSUMENT: Grundsätzlich: Was sollen Nutzer im Umgang mit Facebook unbedingt vermeiden?

Bevor man etwas postet, sollte man immer daran denken, dass das Verhalten nicht anonym ist, sondern mit dem echten Namen in Verbindung steht. Die Inhalte bleiben wahrscheinlich für sehr lange Zeit gespeichert.  Hat man erst einmal Daten ins Internet gestellt, bekommt man diese auch mit Hilfe der Gerichte kaum wieder heraus. Und man weiß nie, inwieweit beispielsweise zukünftige Arbeitgeber auf diese Informationen zugreifen können.

Eine weitere Gefahr sind „Phishing“-Versuche: In letzter Zeit gab es auf Facebook im-mer wieder die Versuche, Passwörter zu stehlen. Unzählige Accounts wurden „gehackt“. Als Nutzer muss man daher auf verdächtige „anrüchige“ Links achten, auch wenn diese angeblich von Freunden gepostet wurden. Umsichtige Nutzer geben auf eine E-Mail-Aufforderung nie eigene Daten ein, auch wenn diese so aussieht, als würde Sie direkt von Facebook kommen. Das gilt überhaupt für den Umgang mit jeder Website.

Großer Teil des sozialen Lebens

Insgesamt bietet Facebook viele Vorteile und ist heute für die jüngere Generation Teil des Alltags geworden. Hier spielt sich ein großer Teil des sozialen Lebens ab. Einladungen werden über Facebook organisiert, und man kann leichter in Kontakt kommen.

Die Privatsphäre lässt sich nur dann sicher schützen, wenn man auf das unverzichtbar gewordene Facebook verzichtet. Ob die Vorteile des Netzwerks die Nachteile einer eingeschränkten Privatsphäre überwiegen, ist eine Frage, die jeder für sich beantworten muss.

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www.konsument.at/internet-recht

Aus dem Inhalt

  • Gefahrlos im Internet einkaufen
  • Musik, Videos und Fotos nutzen
  • Internet am Arbeitsplatz
  • Spielregeln für Facebook, Twitter & Co
  • Umgang mit unerwünschter Werbung

Broschiert, 176 Seiten, € 19,90 + Versandkosten

 

 

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