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24-Stunden-Pflege: gesetzwidrige Klauseln - Knebelvertrag einer Vermittlungsagentur

24-Stunden-Pflege: Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat einen Verein, der Pflegepersonal vermittelt erfolgreich geklagt. Das Gericht betrachtete Vertragsklauseln der Vermittlungsagentur als gesetzwidrig.

Familien, die einen betreuungbedürftigen Angehörigen haben, geraten oft in eine Notsituation: Sie müssen in kurzer Zeit für die 24-Stunden-Pflege einen Pfleger oder eine Pflegerin finden. Diese Situation wird von Vermittlungsagenturen ausgenützt. Die Beteiligten mussten Knebelverträge unterzeichnen. In einem konkreten Fall erkannte eine Agentur bei sieben von 13 beanstandeten Klauseln die Gesetzwidrigkeit an. Das Landesgericht Linz hat nach der VKI-Klage nun auch die restlichen Klauseln für gesetzwidrig erklärt. Das Urteil bringt für die gesamte Branche der Altenpflege eine Klarstellung im Sinne des Verbraucherschutzes ist aber noch nicht rechtskräftig.

Verträge zwischen Agentur, Familie und Pflegern

Vermittlungsagenturen organisieren für betreuungsbedürftige Personen Pflegepersonen für die 24-Stunden Pflege. Dabei wird ein Vertrag zwischen der Agentur und der Familie bzw. betreuungsbedürftigen Person, sowie ein Vertrag zwischen der Agentur und der Pflegeperson abgeschlossen. - Der VKI hat beide Verträge überprüft und zahlreiche Gesetzesverstöße festgestellt.

Kündigung und Verschwiegenheit

Es wurden

  • gesetzlich geregelte Kündigungsfristen nicht eingehalten
  • unzulässige Kündigungsklauseln eingefügt oder 
  • die Haftung der Agentur für das Verhalten der Pflegepersonen ausgeschlossen
  • den Familien und den Pflegepersonen umfangreiche Verschwiegenheitspflichten auferlegt
  • die Bezahlmodalitäten der Agentur an die Pflegeperson verschleiert und sämtliche Auskünfte darüber untersagt.

Ein weiteres Problem stellt das umfangreiche Beschäftigungsverbot der Pflegeperson nach Beendigung des Vertrages mit der Agentur dar. Selbst wenn die Agentur ihren Verpflichtungen nicht nachkäme und die Familie mit der Pflegeperson zufrieden ist, wären alle Beteiligten an die Agentur gebunden. Die Agentur hingegen könnte jederzeit den Vertrag kündigen.

Kein Handgriff außerhalb des Vertrages

Den Pflegerinnen und Pflegern wird in dem beanstandeten Vertrag zusätzlich verboten, Dienstleistungen außerhalb des Vertrages zu leisten. Dabei ist weder eine Höchstdauer des Verbotes noch der Anwendungsbereich geregelt. Das Landesgericht Linz befand diese Klausel als gröblich benachteiligend und somit unwirksam.

Verfahren gegen andere Vermittlungsagenturen

Der VKI hat noch weitere Verfahren gegen Vermittlungsagenturen laufen, die ähnliche oder sogar noch weitergehend gesetzwidrige Klauseln enthalten.

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