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Griechenland - Reisetipps

Griechenland kommt derzeit nicht aus den negativen Schlagzeilen. Das ver­unsichert Reisende. Die VKI-Rechtsabteilung hat wertvolle Tipps zusammengestellt, die Urlaubern helfen, sich auf eine Griechenlandreise vorzubereiten.

In den Medien ist von vielerlei Szenarien für Griechenland nach der Neuwahl des griechischen Parlamentes am 17.6.2012 zu lesen. Von „Austritt“ oder „Rauswurf“ aus der Euro-Zone (je nach Standpunkt und Wissen des Autors) ist die Rede. Täglich ist von Institutionen zu lesen, die „Notfallpläne“ erstellen.

Praktische Tipps von unserer Rechtsabteilung

Obwohl viel davon nur dazu dienen dürfte  „Druck“ zu erzeugen, sind viele Reisende verunsichert. Die VKI-Rechtsabteiung hat daher eine Reihe von praktischen Tipps zusammengestellt. Diese werden aufgrund von Rückmeldungen und aktuellen Ereignissen jederzeit erweitert.

Wir wollen uns nicht an einem Schüren der Hysterie beteiligen und gehen davon aus, dass Reisende auch heuer sehr gut in Griechenland ihren Urlaub machen können. Das Preisniveau könnte – gegenüber den letzten Jahren – sogar leicht gesunken sein. Bei Medienberichten gilt es sehr genau darauf zu achten, dass die Situation in den großen Städten (Athen, Thessaloniki,…) von der Situation auf den vielen Inseln – wie aus den Vorjahren bekannt - durchaus sehr unterschiedlich sein kann.

Probleme vor Reiseantritt (Absage, Leistungsänderung, Preisänderung)

Absage der Reise

Wenn der Reiseveranstalter die Reise absagen müsste, dann hat der Reisende Anspruch auf eine gleichwertige Ersatzreise, sofern der Reiseveranstalter dazu in der Lage ist. Dabei kann der Reiseveranstalter bei gleichbleibendem Entgelt eine höherwertige Reise anbieten; bei einer geringer wertigen Reiseveranstaltung hat der Reiseveranstalter den Unterschied zum Entgelt der ursprünglich vereinbarten Reise zu vergüten. Will der Reisende das Ersatzangebot nicht annehmen, dann muss der Reiseveranstalter die bereits geleisteten Zahlungen für die Reise zurückerstatten.

Leistungsänderung

Es wäre aber auch möglich, dass der Reiseveranstalter die Leistungen der Reise ändern muss (zB Absage einer Rundfahrt, Wechsel des Reiseortes, ….). Dies ist, soweit sachlich gerechtfertigt und geringfügig, auch zulässig. Zu einem kostenlosen Vertragsrücktritt wäre der Urlauber nur berechtigt, wenn eine notwendige Leistungsänderung im Einzelfall nicht mehr sachlich gerechtfertigt, insbesondere nicht mehr geringfügig und zumutbar ist, das heißt, wenn es sich um graviernde Änderungen im Ablauf des Urlaubs handelt. Wer bei einem zweiwöchigen Badeaufenthalt das für zwei Tage gebuchte Mietauto nicht nutzen kann, wird sich nicht auf eine unzumutbare Leistungsänderung stützen können; es kann dafür aber Reisepreisminderung verlangt werden.

Änderung des Wechselkurses - Preisänderung

Eine Änderung des Wechselkurses würde zu Preisänderungen berechtigen, wenn das im Pauschalreisevertrag entsprechend vereinbart ist. Würde Griechenland die Euro-Zone verlassen und etwa die Drachme wieder einführen, mag das grundsätzlich ein Grund sein, den Preis zu ändern. Wir gehen aber davon aus, dass in diesem Fall der Wert der Drachme sinken und sich daher auch der Preis nur reduzieren könnte. Eine Preissteigerung scheint uns nicht argumentierbar. Dazu kommt, dass die gängigen Preisänderungsklauseln auch so unpräzise sind, dass sie aus unserer Sicht keine taugliche Grundlage für Preiserhöhungen wären.

Die Änderung von Transportkosten (Treibstoffpreise, …) würde ebenfalls zu Preisänderungen – falls entsprechend vereinbart – berechtigen. Dabei ist zu beachten, dass eine Änderung unzulässig ist:

  • für Leistungen, die binnen 2 Monate nach Buchung bereits zu erbringen sind
  • ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin

Wäre die Preisänderung erheblich (ab 5 – 10 %), kann der Kunde kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. Er muss das aber dann „unverzüglich“ tun.

Probleme bei der Insolvenz von Unternehmen

Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Pauschalreise (Hotel und Flug) handelt, oder ob sich der Reisende die Elemente der Reise selbst – etwa über Internet - gebucht hat (Individualreise).

Absicherung bei Pauschalreisen

Für Pauschalreisen besteht aufgrund einer EU-Verordnung ein besonderes System zur Absicherung der Kundengelder bei Insolvenz des Unternehmens. Kann man – infolge Insolvenz – die Reise nicht mehr antreten, dann bekommt man den Reisepreis zurück. Wird der Urlauber vor Ort von der Insolvenz des Reiseveranstalters überrascht, dann kann er sich an den – in den Reiseunterlagen genannten – Abwickler wenden, der dann die Heimreise (für den Kunden kostenlos) zu organisieren hat. Wichtig ist, sich zu vergewissern, dass der Veranstalter im Reiseveranstalterregister eingetragen ist.

Individualreisen: Restzahlung vor Ort

Individualreisende werden darauf achten, keine zu großen Anzahlungen zu leisten und die Restzahlung erst nach Konsum der Leistungen vor Ort zu bezahlen. Geht der Unternehmer in Konkurs, verliert der Kunde defacto die vorausbezahlten Gelder. Die Teilnahme an einem Konkursverfahren im Ausland zahlt sich in der Regel nicht aus.

Probleme beim Transport 

Individualreisende sind auf sich selbst gestellt. Fällt etwa eine Fähre aus, dann muss sich der Individualreisende selbst um eine Unterkunft und/oder um Transportalternativen kümmern. Diese sind selbst zu bezahlen. Das Entgelt für nicht nutzbare Fährtickets ist direkt vom Fährbetrieb zurückzufordern. Verpasst der Individualreisende seinen Heimflug - und war die Fluglinie leistungsbereit - so muss er selbst ein weiteres Flugticket bezahlen und hat auch gegenüber der Fluglinie keinen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises für den verpassten Flug.

Flugzeug

Im Fall der längeren Verspätung oder Streichung von Flügen haben Reisende nach der Fluggastrechte-Verordnung Anspruch auf anderweitige Beförderung nach Hause zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Weiters hat der Reisende Anspruch auf angemessene Verpflegung, Hotelunterbringung und zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails. Wahlweise kann der Urlauber auch die Rückerstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen verlangen. Eine darüber hinausgehende Ausgleichsleistung kann bei einem Streik nicht verlangt werden, weil das in der Regel ein außergewöhnlicher Umstand ist, der von den Fluglinien nicht beherrschbar ist. Detailinformationen finden Interessierte auf www.verbraucherrecht.at.

Bahn

Wenn sich bei nationalem und grenzüberschreitendem Bahnverkehr nach Kauf der Karte herausstellt, dass ein Zug um mehr als 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird bzw zur Gänze ausfällt, dann können Zugreisende die Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt verlangen. Sie können sich aber auch für die Rückerstattung des Fahrpreises entscheiden. Wenn ein bereits zurückgelegter Streckenabschnitt zwecklos wurde, dann muss der Reisende eine Fahrkarte zurück zum ursprünglichen Abfahrtsbahnhof erhalten bzw sind auch die Fahrkosten für den zwecklosen Streckenabschnitt zu refundieren.

Entscheiden sich Reisend für die alternative Beförderung, dann haben sie Anspruch auf Verpflegung und Erfrischungen. Muss jemand eine oder mehrere Nächte auf die Weiterfahrt warten, dann muss die Bahngesellschaft ein Hotelzimmer sowie den Transport dorthin zur Verfügung stellen (sofern praktisch durchführbar). Außerdem haben die Reisenden in diesem Fall Anspruch auf 25% des Fahrpreises bei Verspätungen zwischen 60 und 119 Minuten und 50% des Fahrpreises bei Verspätungen ab 120 Minuten. Ob diese Zahlungen im Fall von höherer Gewalt (zB Streik) zustehen, ist derzeit noch unklar. Die Entschädigung kann mit Zustimmung auch in Form von Gutscheinen ausbezahlt werden. Beträgt sie weniger als 4 Euro, dann muss sie gar nicht ausbezahlt werden.

Ähnliche Regelungen für Bus und Schiff sind derzeit noch nicht in Kraft.

Pauschalreisende besser geschützt

Insgesamt gesehen sind Pauschalreisende (zB Flug und Unterkunft und Mietauto als Paket gebucht) besser geschützt als Individualreisende. Der Reiseveranstalter hat für einen reibungslosen Ablauf des Urlaubs und nach Ende des Urlaubs für einen raschestmöglichen Rücktransport zu sorgen. Der Reisende darf nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden. 

Wichtige Kontaktstellen

Probleme mit (Miet-)Autos

Im Zuge von Streiks kann es zu Problemen bei der Versorgung mit Treibstoff kommen. Es empfiehlt sich daher, den Tank nie ganz leer zu fahren, sondern häufiger aufzutanken, um nicht ohne Sprit liegen zu bleiben.

Bei einem dauerhaften Ausfall der Versorgung mit Treibstoff käme es wohl zum Wegfallen der Geschäftsgrundlage und der Kunde könnte vom Mietwagenvertrag kostenlos zurücktreten.

Probleme beim Zahlungsverkehr

Im Zuge von Streiks, aber insbesondere im Fall einer theoretisch denkbaren plötzlichen Währungsumstellung kann es dazu kommen, dass Banken längere Zeit geschlossen haben und Bankomaten nicht befüllt sind. Ebenso ist denkbar, dass auch Zahlungen an Terminals für Kreditkarten – durch EDV-Umstellungen – einige Zeit nicht möglich wären. Es ist daher zu empfehlen, genügend Bargeld mit sich zu führen.

Kleine Scheine und Münzen

Im Fall einer Währungsumstellung gehen wir davon aus, dass die Griechen gerne weiter Zahlungen in Euro entgegennehmen würden; allerdings würde das Wechselgeld dann in der Landeswährung herausgegeben. Es ist daher sehr sinnvoll, ausreichend kleine Scheine und Münzen dabeizuhaben.

Natürlich ist zu beachten, wenn Preise etwa nur in der neuen Landeswährung ausgepreist wären, bei Umrechnungen in Euro achten, dass man da nicht schlechter gestellt wird. Die aktuellen Umrechnungskurse sollten aus Tageszeitungen oder im Internet zu erheben sein.

Zahlungen in der Landeswährung

Das Zahlen mit Kreditkarte sollte (nach kurzer Zeit der Umstellung der Terminals) auch weiter möglich sein. Es ist aber zu erwarten, dass jedenfalls Zahlungen an Terminals sehr rasch nur in der neuen Landeswährung möglich wären.

Bei der Umrechnungen ist auf Folgendes zu achten: Wenn der Zimmerpreis in Euro vereinbart war und der Feriengast nun in der neuen Währung zahlt, ist zu beachten, wie umgerechnet wird. Bei Zahlung in der Landeswährung heißt es dann nochmals aufpassen, wie auf der Kreditkartenrechnung wieder in Euro umgerechnet wurde.

Es ist aber denkbar, dass viele griechische Geschäftsleute auch anbieten werden, die Kreditkartenzahlung – auf dem Papierweg (alte „Ritsch-Ratsch“-Geräte) – in Euro vorzunehmen. War der Zimmerpreis in Euro vereinbart, dann wäre hier klar, was zu zahlen ist.

Aufpassen bei Kreditkartenabrechungen

Dennoch gilt es bei der Kreditkartenabrechnung aufzupassen, dass auch wirklich nur dieser Betrag verrechnet wird. Gegen einen – aus internen Geldwechslungen zwischen Händler und Kartenfirmen – höheren Betrag muss der Urlauber Einspruch erheben und die Kreditkartenfirma wird diesen Betrag richtigstellen.

Die generellen Tipps für Zahlungen mit Kreditkarten gelten daher umso mehr:

• Belege kontrollieren, dass tatsächlich auch die gewünschte Währung aufscheint!

• Belege aufheben.

• Kreditkartenabrechnung jedenfalls genau kontrollieren.

Probleme bei der ärztlichen Versorgung und bei Medikamenten

In den Medien wurde berichtet, dass Pharmaunternehmen Notfallpläne zur Versorgung ausarbeiten sollen.

Wir empfehlen eine gut ausgerüstete Reiseapotheke mitzunehmen und sich auch für einen Rücktransport in die Heimat im Krankheitsfall abzusichern (Reiseversicherungen).

Kontaktstellen und weitere Informationen

24 Stunden Notfallnummer des österreichischen Außenministeriums:
+43 - 50 11 50 - 44 11

Reiseinformation des Außenministeriums:

Österreichische Vertretungsbehörde in Griechenland

Griechische Botschaft in Wien:

Notrufnummer:(+43 / 1) 50 615

Argentinierstraße 14, 1040 Wien

Tel: (+43 / 1) 506 15

Fax: (+43 / 1) 505 62 17

E-Mail: gremb@griechischebotschaft.at

καλό ταξίδι! – Kalo taxidi - Gute Reise

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