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Urlaub spezial - Fliegen - Für alles gerüstet

Bisweilen beginnen die „schönsten Tage des Jahres“ mit nichts als Pannen. Laut Flugplan liegt man zwar bereits am Strand, die Realität jedoch besteht aus Warten auf diversen Flughäfen, oder der Koffer mit dem Badezeug landete im falschen Flieger.

Probleme mit der Passagierbeförderung treten besonders während der Hauptreisesaison, wenn Luftraum und Airports an ihre Grenzen geraten, relativ häufig auf. Welche Rechte sie dann haben und welchen Anspruch auf ein finanzielles Trostpflaster, hängt von vielerlei Umständen ab. Grundsätzlich ist einmal zwischen Linienflug und Flug im Rahmen einer Pauschalreise zu unterscheiden.

Pauschalreisen

Bei Pauschalreisen haftet nämlich der Reiseveranstalter dafür, dass die versprochene Leistung auch erbracht wird. Kommt es nun zu Verspätungen beim Flug, so muss der Veranstalter zunächst dafür sorgen, dass die Reise möglichst rasch und ohne zusätzliche Hotel- oder Transferkosten für den Passagier fortgeführt werden kann. Darüber hinaus hat er - unabhängig von der Verschuldensfrage - im Rahmen der Gewährleistung auch eine Entschädigung zu zahlen. Diese wird nach der so genannten „Frankfurter Tabelle“, die aus einer Sammlung von Gerichtsurteilen hervorgegangen ist, berechnet (siehe „Entschädigung für Verspätungen“).

Linienflug

Haben Sie bei einem Linienflug aufgrund von Überbuchung keinen Platz mehr im Flugzeug erhalten, muss die Fluglinie Ihnen auf alle Fälle einen Ersatzflug zur Verfügung stellen oder den Ticketpreis refundieren. Nach EU-Recht steht den betroffenen Passagieren in den meisten Fällen zusätzliche finanzielle Entschädigung zu (siehe „Entschädigung für Verspätungen“).

Airline übernimmt Transferkosten und Organisation

Als Ersatz werden gerne Fluggutscheine angeboten, diese müssen von den Passagieren aber nicht angenommen werden. Die Kosten für allfällige nötige Transfers, Übernachtungen etc. haben ebenfalls die Airlines zu übernehmen, die zumeist auch die Organisation vornehmen. Das ist im Rahmen der Unannehmlichkeiten für die Kunden noch die beste Lösung; im Zweifelsfall langwierige Diskussionen um „zu teure“ Ersatzlösungen bleiben einem so wenigstens erspart.

Sitzplatz abkaufen

Außerhalb der EU wird häufig versucht, mit finanziellen Anreizen Freiwillige zum Verzicht auf ihren Sitzplatz zu bewegen. Bei einem Flug Wien-New York-Wien hätten Sie nun zwar durchaus auch beim Abflug aus New York Anspruch auf Abfindung nach den EU-Regeln, mit etwas Glück kann es aber lukrativer sein, sich das Recht auf seinen Sitzplatz teuer abkaufen zu lassen.

Besondere Verspätungsgründe

Komplizierter wird die Sache, liegen bei Linienflügen andere Gründe für eine Verspätung vor. Das so genannte „Warschauer Abkommen“ sieht zwar vor, dass der „Luftfrachtführer“ verzögerungsbedingte Schäden ersetzen muss. Allerdings nur dann, wenn dieser nicht beweisen kann, dass er sorgfältig gehandelt und alles versucht hat, um den Flug planmäßig durchzuführen. Das wird im Fall des Falles nicht immer leicht nachvollziehbar sein.

Stellungnahmen

„Konsument“ hat zur Vorbereitung dieser Geschichte daher 14 Fluglinien befragt. Die Antworten zu diesem Punkt unterscheiden sich zwar in Details, in der Tendenz bekundeten die Fluggesellschaften zumindest in dem Fragebogen an uns Bereitschaft zu einer kulanten Interpretation. Einige Zitate aus unserer Recherche:

  • KLM etwa schließt die Haftung bei Verspätungen aufgrund technischer Probleme, widrigen Wetters oder Überlastung des Luftraums aus, bietet jedoch Passagieren, die beim Umsteigen - wie es im Fliegerjargon heißt - „gestranded“ sind, organisatorische und finanzielle Hilfe auf freiwilliger Basis.
  • British Airways gibt an, „im Rahmen der Kulanz individuell mit dem Passagier eine geeignete Lösung zu finden“.
  • Die AUA Gruppe (AUA, Lauda, Tyrolean) geht in ihrer Antwort nicht näher auf die Ursachen für mögliche Verspätungen ein, gibt aber an: „Wir unterstützen unsere Passagiere bestmöglich bei Flugverspätungen. Passagiere erhalten in Abhängigkeit von der Dauer der Verspätung, der Tageszeit, der gebuchten Reiseklasse und der Flugstrecke Getränke, Snacks, Essensgutscheine bzw. Unterkunft in einem Hotel.“
  • Aero Lloyd wiederum erklärt, solche Fälle auf Kulanzbasis nach dem Warschauer Abkommen zu behandeln: „Bei höherer Gewalt und Ähnlichem haftet die Airline nicht, sorgt jedoch meistens für Verpflegung oder Übernachtung.“
  • Ähnlich der Tenor der Antwort von Swiss Airlines. Interessanter Zusatz: „Das Ausmaß des Entgegenkommens hängt auch von der Flugklasse und den geflogenen Meilen ab.“

Oh Schreck, der Koffer ist weg!

Seltener aber doch kommt es vor, dass das Gepäck erst nach dem Reisenden oder überhaupt nicht ankommt. Zur Vermeidung von Fehlleitungen können Sie als Passagier einen wichtigen Beitrag leisten: Kontrollieren Sie beim Check-in unbedingt die Ihnen übergebenen Gepäckscheine auf ihre Richtigkeit. Geht trotzdem etwas schief (Risikofaktoren sind häufiges Umsteigen und große Flughäfen), ist es hilfreich, wenn eine möglichst genaue Beschreibung des Koffers vorliegt. Auch markante Merkmale am Gepäckstück, wie etwa ausgefallene Sticker, erleichtern die Suche. Wie die Entschädigung bei Gepäckverlust gehandhabt wird, können sie in „Entschädigung für Gepäck“ nachlesen.

 

Vorbeugende Maßnahmen

Die Folgen von verlorenem Gepäck können Sie in jedem Fall minimieren. Grundregel: Wertvolle und dringend benötigte Dinge gehören ins Handgepäck (siehe „Besser ins Handgepäck“). Hier lauert die Tücke jedoch im Detail, denn das zulässige Gewicht für das Handgepäck ist nicht immer gleich, sondern hängt von Fluglinie, Buchungsklasse und Zielflughafen sowie der eingesetzten Maschinengröße ab. Ziemlich auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Ihr Handgepäck nicht größer als 55 x 35 x 20 cm ist und maximal 5 kg wiegt. Bei heiklem Gepäck ist es sinnvoll, sich schon bei der Buchung genauestens über die jeweiligen Bestimmungen zu erkundigen. Muss umgestiegen werden, können verschiedene Regeln zur Anwendung kommen. Auch bei den so genannten „code-share“-Flügen, bei denen Fluglinien mit anderen kooperieren und entweder eine Maschine des einen oder des anderen Unternehmens eingesetzt wird, können unterschiedliche Regeln zur Anwendung gelangen. Vielflieger stellen oft fest, dass Übergewicht oder überdimensioniertes Handgepäck bisweilen toleriert wird. Ein „Anspruch“ lässt sich daraus allerdings nicht ableiten. Es ist eine Frage der Kulanz im Einzelfall.

Kommen die Koffer erst wesentlich später als der Besitzer am Reiseziel an, so bieten die meisten Fluglinien Überbrückungshilfen an, vom so genannten „overnight kit“ bis zu Geldbeträgen für die Anschaffung der am dringendsten benötigten Gegenstände. Die Höhe des Geldbetrages ist dabei recht unterschiedlich. Die AUA Gruppe gibt an: „Dringend benötigte Kleidungsstücke werden nach Rücksprache mit dem zuständigen Airlinevertreter vor Ort innerhalb der gültigen Haftungshöchstgrenzen bis zu 50 % des Einkaufswertes rückerstattet.“ Aero Lloyd sieht 26 € pro Tag vor, die anderen Airlines bieten Pauschalbeträge zwischen 50 $ und 200 €.

Ist das Gepäck unwiederbringlich weg, so stehen den Geschädigten laut Warschauer Abkommen 27,35 Euro je Kilogramm verlorenem, zerstörtem oder beschädigtem Gepäck zu. Wertgegenstände oder teure Designerkleidung wird mit diesen Summen meist nicht abgegolten werden können. Das ist einer jener Fälle, wo der Abschluss einer Reisegepäckversicherung (die oft in anderen Versicherungspaketen enthalten ist) sinnvoll wäre.

Die EU-Richtline VO 295/91 sieht für überbuchungsbedingte Verspätungen bei Linienflügen ab einem EU-Flughafen folgende Beträge vor: Bei Flügen bis zu 3500 km und einer Verspätung bis zu zwei Stunden 75 €, für längere Verspätungen 150 €. Ist das Reiseziel weiter entfernt und kommt der Ersatzflug maximal vier Stunden nach der geplanten Ankunft an, sind 150 € vorgesehen, bei einer Verspätung über vier Stunden 300 €. Achtung: Eine Einschränkung auf die Höhe des Ticketpreises ist zulässig.

Pauschalreisende müssen Verspätungen bis zu 4 Stunden hinnehmen. Bei darüber hinausgehenden Verzögerungen steht nach der „Frankfurter Tabelle“ Entschädigung zu, und zwar je Stunde, die über die ersten vier Stunden Wartezeit hinausgeht, fünf Prozent des Gesamtreisepreises für einen Tag. Hat man beispielsweise zehn Tage zum Preis von 1000 € gebucht, wären das 5 € pro zusätzlicher Stunde Verspätung.

  • Arzneimittel, die regelmäßig eingenommen werden müssen (z.B. „Pille“ oder Malariaprophylaxe)
  • Wertgegenstände, Dokumente, Schlüssel
  • bei extremem Klimawechsel entsprechende Kleidung
  • (Sonnen-)Brille
  • Kleidungsstücke, die am Ankunftstag unbedingt benötigt werden
  • wichtige Arbeitsunterlagen
  • gegebenenfalls Babynahrung, Reserveschnuller etc.

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