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Bare Münze - Konsument 2/2000



Antwort
auf Fragen zu Steuern, Gebühren und
Sozialleistungen,diesmal zum Thema:

Vergessene
Werbungskosten

Mir ist noch etwas für meine bereits abgeschickte Arbeitnehmerveranlagung eingefallen. Ist da noch etwas zu machen?

Ja, Sie haben dafür folgende Möglichkeiten:
Fall 1: Sollten Sie Ihren Antrag schon abgegeben, aber noch nichts von der Finanz gehört haben, schicken Sie am besten ein korrigiertes Formular „Arbeitnehmerveranlagung“ samt allenfalls korrigierter Beilagen und vor allem ein Begleitschreiben mit Kurzerklärung.
Fall 2: Wenn Sie schon einen „Bescheid“ erhalten haben und dabei erkennen, dass Sie etwas vergessen haben (oder zum Beispiel ein Ihnen zustehender Freibetrag nicht berücksichtigt wurde), haben Sie ab dem Tag der Zustellung ein Monat Zeit, eine „Berufung“ zu schreiben. Achtung: Diese Berufung muss formal richtig sein! Im Betreff muss „Berufung“ stehen, der Bescheid, gegen den sich die Berufung richtet, muss mit Datum angeführt sein, die zu berichtigenden Punkte sind anzuführen und Sie müssen eine Begründung für die Berufung angeben.
Fall 3: Sollten Sie auch diese Berufungsfrist versäumt haben, bleibt nur mehr die Möglichkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dazu haben Sie eine Frist von 5 Jahren. Wichtig für diesen Antrag: die Überschrift: „Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO“, die Art und Höhe des neubeantragten Betrages, eine Begründung, die Formulierung „vom Wiederaufnahmegrund habe ich Kenntnis erlangt am …“ (Sie haben 3 Monate ab Kenntniserlangung Zeit diesen Antrag zu stellen), und zu guter Letzt eine gute Begründung, warum das Verschulden, dass die (Frei)Beträge nicht geltend gemacht wurden, nicht bei Ihnen liegt.

Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in Wien
Internet: http://www.hmc.co.at

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