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Erben nach der Steuerreform 2015 - Was sich ändert

Die Steuerreform 2015 und das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 bringen in den nächsten Jahren einige Änderungen, wenn es ums Erben und Vererben geht.

Es hat ja schon einige Jahre auf dem Buckel, das österreichische Erbrecht. 1797 wurden die wesentlichen – und heute noch gültigen! – Regeln erstmals im Westgalizischen Gesetzbuch niedergeschrieben. Eine sanfte Anpassung an die Gegenwart ist also immer wieder geboten. Mit der aktuellen Novelle wurde unter anderem die Sprache modernisiert – und demokratisiert. Beispielsweise ist der Begriff "Pflichtteilsberechtigter" wohl allgemein verständlich, während bislang vermutlich vor allem Juristen wussten, dass genau das unter einem "Noterben" zu verstehen ist.

Letzter Wille: Anforderungen verschärft

Neue Formvorschriften gibt es beim Verfassen einer letztwilligen Verfügung. Ziel ist, sie sicherer vor Verfälschungen durch Dritte zu machen und eine Beeinflussung durch künftige Nutznießer möglichst zu unterbinden.

Schreibt jemand seinen letzten Willen nicht mit der Hand, sondern tippt ihn in den Computer oder in die Schreibmaschine, so muss künftig trotzdem ein handschriftlicher Vermerk "Mein letzter Wille" oder "Mein Testament" oder Ähnliches draufstehen. Die Zeugen müssen künftig nicht nur unterschreiben, sie müssen auch ihren Namen und das Geburtsdatum dazuschreiben sowie einen Satz wie "als Testamentszeuge" oder "Ich bezeuge den letzten Willen von ...".

Neutrale Zeugen

Die verfassende Person sowie alle Zeugen müssen gleichzeitig im Raum sein. Ausdrücklich ausgeschlossen als Zeugen sind künftig Personen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis auch nur bestehen könnte. Das wären etwa gesetzliche Vertreter oder Vorsorgebevollmächtigte von Personen sowie vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter oder andere Verantwortliche juristischer Personen oder von Gesellschaften, die bedacht werden.

Beispiel: Der Angestellte des Pflegeheims, in dem man sich befindet und dem man etwas hinterlassen möchte, ist kein gültiger Zeuge. Diese Regelungen gelten für letztwillige Verfügungen, die nach dem 31.12.2016 verfasst werden. Alte Testamente behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Pflegevermächtnis

Das Pflegevermächtnis

Pflegende Angehörige haben künftig die Möglichkeit, aus der Verlassenschaft eine Abgeltung für geleistete Pflege der verstorbenen Person zu erhalten. Voraussetzungen sind:

- Sechs Monate, 20 Stunden/Monat: Die verstorbene Person muss mindestens sechs Monate lang und "in nicht geringem Ausmaß" gepflegt worden sein. Wobei nicht unbedingt Pflege im Sinne von Hilfeleistungen gefordert ist, wie sie in Gesundheits- oder Krankenpflege ausgebildete Personen erbringen, sondern auch Unterstützung und Beistand, um "ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen", geltend gemacht werden kann. Als Richtwert gelten zumindest 20 Stunden Pflege im Monat.

- Als Angehörige gelten im Sinne dieser Regelung Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder und Kindeskinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen sowie Urgroßeltern und deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten und wiederum deren Kinder sowie der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin der verstorbenen Person und deren Kinder.

- Keine finanzielle Abgeltung erhalten: Die pflegenden Personen haben keine andere finanzielle Abgeltung für die Pflege erhalten, sei es durch die verstorbene Person, sei es durch die anderen Angehörigen, die gemeinsam eine Person aus ihrem Kreis mit der Pflege betraut haben.

Vermächtnis besser selbst bestimmen

Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich laut Gesetz "nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen." In der Praxis ist zu erwarten, dass es sowohl bei der Bemessung und dem Nachweis des tatsächlich geleisteten Aufwands wie auch bei der Bewertung des dafür zustehenden Entgelts insbesondere in den ersten Jahren der Anwendung des Gesetzes zu gröberen Schwierigkeiten kommen wird.

Wer seine pflegenden Nachkommen bedenken will, tut dies also besser im Testament oder selbst verfassten Vermächtnis und mit einem bestimmten Betrag oder Wert.

Partner, Erben ohne Grenzen

Auflösung der Ehe oder Partnerschaft

Eine Klarstellung bringt die Novelle für all jene Fälle, in denen ein Partner stirbt, während ein Verfahren zur Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft beantragt oder im Laufen war, oder wenn eine Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde: Wurden diese Personen in einem älteren Testament begünstigt, so gilt dies von Gesetzes wegen als aufgehoben.

Lebensgefährten

Für Lebensgefährten bringt die Reform kleine Verbesserungen. Bislang hatten sie aus der gesetzlichen Erbfolge keinerlei Ansprüche. Stirbt der Partner nach dem 31.12.2016 und hinterlässt er weder Nachkommen noch Eltern, so erhält der Lebensgefährte die Verlassenschaft. Voraussetzung ist, dass die Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und dass ein gemeinsamer Haushalt bestand, sofern dies möglich war und nicht beispielsweise einer der Partner in einem Pflegeheim wohnen musste.

Erben ohne Grenzen

Die Menschen werden zunehmend mobiler und überschreiten dabei auch die Staatsgrenzen. Ob Lebensabend im Süden, Arbeit im Ausland oder grenzenlose Liebe – es gibt viele Gründe, zumindest eine Zeit lang nicht in jenem Land zu wohnen, dessen Staatsbürgerschaft man hat.

Verstirbt eine Person, die zu zwei oder mehr Staaten ein besonderes Naheverhältnis hat, so stellte sich bislang sehr oft die Frage, welches Recht zur Anwendung kommen sollte. Hier schafft die neue EU-Erbrechtsverordnung Klarheit.

Aufenthaltsort und Form

Hat eine Person in ihrer Wahlheimat ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, so gilt grundsätzlich das Erbrecht dieses Staates. Es ist aber möglich, in einer letztwilligen Verfügung zu bestimmen, welches Recht gültig sein soll.

Achtung: Damit die Verfügung ihrerseits gültig ist, sind die Formerfordernisse jenes Staates zu beachten, in dem sie verfasst wurde! Beurteilungskriterien für den "gewöhnlichen Aufenthalt" können etwa sein, ob der Aufenthalt auf eine Dauer von mehr als sechs Monaten angelegt war, ob es in der Wahlheimat soziale Beziehungen gibt, wo der Arbeitsplatz liegt etc.

Auch Steuerrecht beachten

Unbedingt beachten sollte man bei grenzüberschreitenden Fällen nicht nur das Erbrecht, sondern auch das Steuerrecht! Während es in Österreich keine Erbschaftssteuer gibt, greift etwa der belgische Staat kräftig zu. Dänemark, Großbritannien und Irland sind der Regelung nicht beigetreten.

Grunderwerbsteuer, Unternehmensübergabe

Grund und Boden: Stufentarif

Selbst wenn man für ein Haus oder eine Wohnung nichts zahlen muss: Grunderwerbsteuer fällt trotzdem an. Und die wird ab dem 1.1.2016 wohl in den meisten Fällen höher als zuvor ausfallen. Künftig ist die Berechnungsbasis nämlich der Verkehrswert und nicht der veraltete und damit deutlich niedrigere Einheitswert - siehe auch Erbrecht: neue EU-Verordnung - Letzter Aufenthalt zählt.

Im Familienverband sorgt ein Stufentarifmodell beim Steuersatz dafür, dass die Steuer für ein durchschnittliches "Häuselbauerhaus" die Hinterbliebenen nicht über Gebühr belastet. Bei einem Verkehrswert bis 250.000 Euro beträgt der Steuersatz neu nur 0,5 Prozent. Bei einem höheren Verkehrswert beträgt der Steuersatz für den zwischen 250.000 und 400.000 Euro liegenden Anteil 2 Prozent und für darüber liegende Anteile 3,5 Prozent.

Unternehmensübergabe in der Familie

Bei Unternehmensübergaben innerhalb der Familie gibt es insofern Erleichterungen, als der Freibetrag per 1.1.2016 kräftig angehoben wird und künftig nicht mehr 365.000, sondern 900.000 Euro beträgt. Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen beträgt die Freibetragsgrenze 365.000 Euro.

Der begünstigte Familienkreis umfasst Ehegatten oder eingetragenen Partner, Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner, Geschwister, Nichten oder Neffen der übertragenden Person.

Ratenzahlung mit Zinsen

Die Zahlung der Grunderwerbsteuer kann auf Antrag auch in Raten erfolgen, allerdings werden dann Zinsen verrechnet, und zwar so, dass bei einer Verteilung auf zwei, drei, vier oder fünf Jahre der Gesamtbetrag um vier, sechs, acht oder zehn Prozent erhöht wird.

Hat die vom überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner geerbte Wohnung oder das Haus nicht mehr als 150 m2 Wohnnutzfläche und dient dem eigenen dringenden Wohnbedürfnis, so fällt keine Steuer an.

Steuer-Schlupflöcher nur für Geduldige

Besonders steuerschonende Modelle der Übergabe sollen dadurch verhindert werden, dass immer der Gesamtwert der in einem Zeitraum von fünf Jahren übergebenen Grundstücke als Berechnungsbasis dient.

Hat die Tochter etwa vom Vater eine Wohnung im Wert von 150.000 Euro geschenkt bekommen und erbt sie drei Jahre später noch das Haus des Vaters im Wert von 300.000 Euro, so kommt zwar beim Wohnungserwerb (Wert ist kleiner als 250.000 Euro) keine Grunderwerbsteuer zur Verrechnung; erbt sie dann aber das Haus, wird die Grunderwerbsteuer vom Wert von 450.000 Euro berechnet.

Geschenk von Vater und Mutter

Gleiches gilt, wenn das Haus beispielsweise im Besitz beider Eltern war und die Tochter innerhalb von fünf Jahren beide Hälfteanteile erhält. Auch dann sind 450.000 Euro die Berechnungsbasis und nicht jeweils 225.000 Euro.

Buchtipp: "Erben ohne Streit"

Streit unter Erben ist keine Seltenheit. Wer rechtzeitig klare Regelungen trifft, kann dem vorbeugen. Unser Buch gibt Aufschluss darüber, was genau alles zu regeln ist. Es zeigt, wie man ein Testament verfasst, wie der Ehepartner abgesichert werden kann und wie man Einfluss auf die Erbfolge nehmen kann.

www.konsument.at/erben

Aus dem Inhalt

  • Gesetzliche Grundlagen
  • Wie man ein Testament verfasst
  • Was zur Verlassenschaft zählt
  • Die Aufgaben des Notars
  • Die Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens
  • Nützliche Vollmachten und Verfügungen

172 Seiten, 19,90 € + Versand

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