Will ein Wohnungskäufer oder -mieter die Baukosten-Endabrechnung seines gemeinnützigen Bauträgers nicht akzeptieren, beträgt die Frist für Einwendungen drei Jahre ab Erstbezug. Aber dazu muss eine ordnungsgemäße Endabrechnung gelegt worden sein. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Frist jeweils um ein Kalenderjahr. Im konkreten Fall wurde der Bau schon 1988 bezogen. Erst im Jahre 1996 schickte die Genossenschaft ein Schreiben mit dem Titel „Bauend- und Darlehensabrechnung“ und stellte eine Nachforderung von über 800.000 Schilling. Belege, die die Forderung aufschlüsseln, wurden erst eineinhalb Jahre später nachgereicht: Als dann ein Wohnungskäufer Einwendungen hatte, meinte die Genossenschaft, die Frist dafür sei schon um. Der Oberste Gerichtshof sah das anders: Hier lag zuerst keine überprüfbare Endabrechnung vor. Denn der Brief vom 16.6.1996 enthielt nur ein nicht aufgeschlüsseltes Endergebnis. Zwar ist im Gesetz nur von der „Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts“ die Rede. Das heißt aber nicht, dass die bloße Bekanntgabe eines Endbetrages eine überprüfbare Abrechnung der Grund- und Baukosten ersetzen kann. Ein lapidarer Brief mit der Nachforderung bewirkt also noch nicht, dass die Frist zu laufen beginnt. Ein Urteil, das auch bedeutsam ist, wenn es um die Rückforderung von einbehaltenen Baukostenskonti geht.
OGH 26.5.1999, 5 Ob 150/99s
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