Zum Inhalt

Gewinnspiele - Konsumentenrecht

"Konsument"-Experten beantworten Leserfragen: "Von einem mir unbekannten Unternehmen habe ich eine Verständigung erhalten, dass ich sicher einen Preis gewonnen habe. Kann ich diesen Gewinn anfordern und einklagen?"

Von Klagen ist abzuraten

Rein rechtlich betrachtet ja, aber in der Praxis raten wir davon ab. Nach dem Konsumentenschutzgesetz können versprochene Gewinne eingeklagt werden, wenn ein durchschnittlicher Empfänger den Eindruck haben muss, dass er bereits gewonnen hat. Dies muss ein Gericht im Einzelfall beurteilen. Wegen des hohen Prozesskostenrisikos raten wir aber davon ab, ein solches Verfahren ohne Rechtsschutzversicherung zu führen. Auch wenn man den Prozess gewinnt, kommt es nämlich vor, dass man auf den Verfahrenskosten sitzen bleibt und vom zugesprochenen Gewinn nichts hat. Zum Beispiel, wenn das Unternehmen im Ausland sitzt oder wenn es zahlungsunfähig ist, wie das immer wieder passiert. Wir führen daher immer wieder Verfahren, um solchen Firmen das Handwerk zu legen. Wenn wir tatsächlich einen eingeklagten Gewinn zugesprochen erhalten, spenden wir das Geld wohltätigen Zwecken.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Eiswaffeln: Konsumentenrechte - Im Preis inkludiert?

Muss man im Eisgeschäft nicht bestellte Waffeln bezahlen, wenn man sie gegessen hat? - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser die Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier DI Renate Wagner.

Konsumentenrecht: Minderjährige - Mitglied eines Videoclubs

Meine Tochter wird demnächst 16 Jahre alt. Sie ist aber ohne unsere elterliche Zustimmung schon einige Zeit Mitglied eines Videoclubs. Ist dies gesetzlich gedeckt? - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser die Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Dr. Karin Baronyai.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang