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Grunderwerbsteuer neu - Besser für Lebenspartner, schlechter für Geschwister

Eine Verbesserung für Lebenspartner, aber eine höhere Steuerbelastung für Geschwister, deren Kinder sowie für Pflegekinder bringt die Reform der Grunderwerbsteuer.

Bis zum 31. Mai 2014 musste der Gesetzgeber die Grunderwerbsteuer reformieren. Dies hatte der Oberste Gerichtshof dem Gesetzgeber aufgetragen, um hierdurch eine ungerechtfertigte Sonderbehandlung von unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Übertragungen (insbesondere in der Familie) zu beheben.

3,5 Prozent vom Kaufpreis oder vom Verkehrswert

Die Grunderwerbsteuer beträgt seit Jahren grundsätzlich 3,5 Prozent des Kaufpreises, bei einem Kaufpreis von 100.000 Euro sind demnach 3.500 Euro an Grunderwerbsteuer an das Finanzamt abzuführen. Viel Geld, was immer wieder zu Versuchen der Steuervermeidung geführt hat. Zweifelt das Finanzamt die angegebene Höhe des Kaufpreises (inklusive aller vereinbarten Gegenleistungen für die Übertragung wie z.B. Nutzungsrechte, etc.) an oder beträgt dieser aufgrund einer Schenkung 0 Euro, so ist der sogenannte "Verkehrswert" bzw. "gemeine Wert" zu ermitteln. Hierfür gibt es drei Methoden:

  • durch ein Schätzgutachten
  • durch den tatsächlichen Kaufpreis einer kurz zuvor erfolgten entgeltlichen Übertragung
  • durch vergleichbare Käufe in unmittelbarer Umgebung.

Hier wird es nach Expertenansicht auch mit der neuen Regelung noch viel Diskussionsstoff zwischen Steuerzahlern und Finanzamt geben.

Erleichterungen für Familienmitglieder

Wesentliche Änderungen ergeben sich jedoch auch durch die geänderte Bevorzugung von Grundstücksübertragungen im Familienkreis. Hier kennt der Gesetzgeber zwei wesentliche Bevorzugungen:

1) Der Steuersatz beträgt nur 2 Prozent statt der üblichen 3,5 Prozent

2) Bei Schenkungen (unentgeltliche Übertragung) und Teil-Schenkungen (teil-unentgeltlicher Übertrag) wird die Steuer nicht vom "Verkehrswert", sondern vom Dreifachen des Einheitswerts gerechnet. Und dieser wurde seit Jahrzehnten nicht mehr angepasst, liegt daher sehr niedrig. Und auch dieser dreifache Einheitswert lässt sich auf maximal 30 Prozent des "Verkehrswertes" ("gemeiner Wert") begrenzen, sofern der "gemeine Wert" nachgewiesen wird (siehe oben). Durch diese Sonderregelung soll insbesondere den niedrigeren Grundstückspreisen im ländlichen Raum Rechnung getragen werden.

Familienbegriff deutlich eingeschränkt

Der begünstigte Kreis der Familie wurde im Gesetzesvorhaben jedoch neu gefasst und zumeist eingegrenzt. Zukünftig profitieren von der steuerlichen Entlastung nur noch:

1) Die Ehegatten
2) Die eingetragenen Partner
3) Die Lebensgefährten, sofern ein gemeinsamer Hauptwohnsitz besteht oder bestanden hat
4) Die Eltern
5) Die Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahl- (Adoptiv-) oder Schwiegerkinder.

Insbesondere im Bereich der Lebenspartner bringt das neue Gesetz eine deutliche Ausdehnung des bevorzugten Personenkreises. Jedoch wird der bisher verwendete weitere Familienbegriff zugleich deutlich auf die Eltern und die Kinder (in den unterschiedlichsten Ausprägungen) eingegrenzt. Geschwister, Nichten, Neffen, Verschwägerte, Pflegekinder, etc. und familienfremde Nutznießer einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragung hingegen fallen zukünftig nicht mehr unter die steuerliche Förderung.

Befreiung von der Grunderwerbssteuer

In einigen Fällen kennt der Gesetzgeber auch weiterhin eine Befreiungsmöglichkeit von der Grunderwerbssteuer. Dies betrifft insbesondere Übertragungen von kleinem Wert, im Zusammenhang mit Unternehmen und innerhalb einer Lebenspartnerschaft. Diese Befreiungen sind jedoch im Detail sehr kompliziert und an Bedingungen geknüpft, so dass hier immer ein Steuerberater mit hinzugezogen werden sollte.

Eine Übersicht über mögliche Fälle finden Sie hier:
https://www.bmf.gv.at/steuern/immobilien-grundstuecke/grunderwerbsteuer/grunderwerbsteuerbefreiung.html


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