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Kredite - Altlastensanierung

Auch bei älteren Krediten muss die Zinsgleitklausel nachvollziehbar sein.

Viele Banken geben bei Krediten die Zinsensenkungen nur ungenügend weiter. Sie argumentieren, dass verbindliche Zinsgleitklauseln erst per März 1997 eingeführt wurden und auf ältere Kreditverträge nicht anzuwenden seien. Dies dürfte rechtlich nicht „halten“: Anlässlich der Klage einer Bank zerpflückte das Bezirksgericht Linz deren Zinsgleitklausel aus dem Jahre 1993. Den Verweis auf „Einlagezinssatz, Geldmarktzinssätze, Kapitalmarktzinssätze, Refinanzierungskosten oder kredit- bzw. währungspolitische Maßnahmen“ hält das Gericht für keinen klaren Maßstab. Allein beim Einlagezinssatz gibt es eine Fülle von Deutungsmöglichkeiten: Sind Spareinlagen, Taggelder, Termingelder, lang- oder kurzfristige Einlagen gemeint? Außerdem befand das Gericht die Klausel für grob benachteiligend: „Durch die einseitige Ermächtigung der Klägerin zur Zinserhöhung ... wird der Kreditnehmer nur über den Leisten der Bank geschlagen. Der Kunde als Mensch ist nur ein Objekt unter Objekten.

Denn Zinsensenkungen waren nicht vorgesehen. Auch das Argument, dass die (von der AK Oberösterreich unterstützten) Konsumenten keine Einwendungen gegen die Kontoauszüge erhoben hatten, verwarf das Gericht: Teilweise enthielten die Bankauszüge keinen Vermerk zur Reklamationsfrist – und wenn doch, dann in winziger, unlesbarer Schrift. So eine „versteckte“ Klausel widerspricht dem Konsumentenschutzgesetz und schafft keine Rechtssicherheit.

BG Linz-Land 13.6.2000, 18 C 298/99k
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