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Notare: Keine Scheu vor dem Notar - Erbschaft, Schenkung, Verlassenschaft, Testament

In Österreich ist die Abhandlung eines Verlassenschaftsverfahrens gesetzlich genau geregelt. Für die Durchführung sind die Notare zuständig. Eine "Konsument"-Sonderbeilage.

"Interview: "Konsument" spricht mit Dr. Klaus Woschnak, dem Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer   Dr. Klaus Woschnak, Präsident der Österreichischen Notariatskammer (Foto: Wilke)

Wann ist bei Regelungen des Nachlasses eine Beratung durch Notar oder Anwalt ratsam?

Auf alle Fälle, wenn Unternehmen betroffen sind, egal wie groß diese sind. Auch wenn Regelungen abseits der gesetzlichen Erbfolge getroffen werden sollen. Zum Beispiel, wenn ich mein Gartenhaus als Nacherbschaft meinem kleinen Enkel überlassen will und dann ein gewaltiger Wertverlust eintritt, weil die Autobahn vors Fenster gebaut wird und das Häuschen nicht rechtzeitig verkauft werden kann. Beratung ist auch wichtig, wenn vorgesorgt werden soll, dass in dem Fall, dass der Erbe vor mir stirbt, das Vermögen nicht dem Staat zufallen soll.

Gibt es Unterschiede in der Beratung von Notar oder Anwalt?

Die österreichischen Notare behandeln rund 80.000 Sterbefälle pro Jahr. Sie haben dadurch seit mehr als 100 Jahren große Erfahrung auf diesem Gebiet und sind die Spezialisten für Fragen des Erbrechts und des Verlassenschaftsverfahrens.

Ist es möglich, beim Verlassenschaftsverfahren den Gerichtskommissär zu wechseln?

Im Verlassenschaftsverfahren besteht ein vorab definierter Verteilungsschlüssel für die Notare als Beauftragte des Gerichts. Der nach dieser Verteilungsordnung zuständige Gerichtskommissär führt dann das Verfahren. Welcher Notar wann als Gerichtskommissär tätig wird, liegt bei Gericht auf. Bei Befangenheit oder anderen zwingenden Gründen können die Hinterbliebenen den Gerichtskommissär wie einen Richter ablehnen. Es gibt aber auch die Möglichkeit, für die Abwicklung nicht den vom Gericht festgesetzten Notar in Anspruch zu nehmen, sondern den vertrauten Familiennotar zu beauftragen. Dieser vertritt dann die Erben.

„Konsument“-Leser klagen öfter über arrogante Notare. Gibt es Beschwerdemöglichkeiten?

Bei Ableben eines Angehörigen sind die Hinterbliebenen in einer besonderen emotionalen Lage. Der Gang zum Notar fällt in dieser Situation schwer. Daher müssen sich der Notar und seine Mitarbeiter auf diese Ausnahmesituation einstellen. Wenn es tatsächlich Klagen über das Verhalten gibt, bedaure ich das außerordentlich. Die Notariatskammer geht jeder diesbezüglichen Beschwerde nach. Ich denke aber doch, dass der weitaus überwiegende Teil der Kollegen und Kolleginnen seine Arbeit zur Zufriedenheit der Hinterbliebenen und Erben macht.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde abgeschafft. Können trotzdem Kosten anfallen?

Das neue Schenkungsmeldegesetz sieht keine Schenkungs- und Erbschaftssteuer mehr vor. Trotzdem können für Beschenkte und Erben Steuern anfallen, so zum Beispiel Grunderwerbsteuer bei geerbten oder geschenkten Grundstücken. Bei Privatstiftungen gibt es eine Neuregelung. Die Gestaltung des Vermögensüberganges kann auch einkommensteuerrechtliche Folgen haben. Der Notar hilft, dass bei Schenkungen und Erbschaften Fragen dieser Art gelöst werden. Nachteilige steuerliche Folgen können vermieden werden.

Sollte Ihrer Meinung nach die Stellung des Lebenspartners im Erbrecht verbessert werden?

Die Notare setzen sich seit Jahren dafür ein, dass die Stellung für Lebenspartner verbessert wird. Das Erbrecht nimmt auf Lebenspartnerschaften keine Rücksicht. Deshalb müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen der sozialen Realität angepasst werden. Zum Beispiel dadurch, dass der Lebenspartner auch ein Erbrecht bekommt. Wer seinen Lebenspartner nach der derzeitigen Rechtslage absichern will, sollte daher ein Testament machen.

Abgeschafft: Erbschafts- und Schenkungssteuer

Mit 1.8.2008 wurde die Erbschafts- und Schenkungssteuer außer Kraft gesetzt. Kosten fallen aber trotzdem an.

Künftig können Sie sich ungetrübt und vor allem ohne weitere Kosten freuen, wenn Sie zu den wenigen Glücklichen gehören, denen wohlmeinende Menschen Bargeld, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, Patente, Wohnrechte, Fahrzeuge, Schmuck und Ähnliches zukommen lassen wollen. Einzige Voraussetzung ist, dass Geschenke dieser Art ab einer gewissen Höhe dem Finanzamt gemeldet werden müssen. Geschenke zwischen Angehörigen unterliegen ab einem Wert von mehr als 50.000 Euro im Jahr der Meldepflicht. Für andere Personen liegt die Grenze bei 15.000 Euro auf fünf Jahre gerechnet.

Familienbande  

Als Angehörige gelten neben der engeren Familie noch Cousins, Cousinen, Stiefkinder, Großeltern, -onkel und -tanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und die Geschwister des Ehepartners. Wesentlich verbessert wurde die Position von Lebensgefährten, und zwar auch von gleichgeschlechtlichen. Fielen sie bislang beim Erben und Schenken in die teuerste Steuerklasse 5, so gehören sie steuerlich nun auch zu den begünstigt behandelten Angehörigen. Nicht als Angehörige gelten die Eltern eines Lebensgefährten sowie weitere Schwager und Schwägerinnen und deren Eltern.

Geschenkt  

Ist der Wert einer Schenkung klar ersichtlich, wie bei Sparbüchern, wird der genaue Betrag gemeldet. Bei Schmuck, Möbeln, Fahrzeugen, aber auch Betrieben, reicht eine Schätzung des Wertes, ein eigenes Schätzgutachten ist nicht nötig. Das Formular für die Schenkungsmeldung liegt bei jedem Finanzamt auf, Sie können es aber auch online ausfüllen oder von der Homepage des Finanzamtes (www.bmf.gv.at/service/ formulare/steuern) herunterladen. Auch wenn Ihr Lieblingsonkel oder Ihr Mäzen Ihnen so wertvolle Geschenke macht, dass die Meldepflicht eintritt, so ist die Sache mit der Meldung erledigt und es fallen keine Gebühren an. Die Meldepflicht ist lediglich dazu gedacht, dass Schenkungen an Betriebe deutlich nachvollziehbar werden und damit von Steuerhinterziehung unterscheidbar sind.

Vererbt  

Weit mehr Menschen profitieren jedoch davon, dass Geld, Wertpapiere und bewegliches Gut künftig auch keiner Erbschaftssteuer mehr unterliegen. Im Gegensatz zur Schenkung entfällt im Falle einer Erbschaft auch die Meldepflicht. Eine wichtige Frage beim Erben ist nach wie vor der Verwandtschaftsgrad. Denn auch wenn die Erbschaftssteuer wegfällt, so spielen doch zivilrechtliche Aspekte im Erb- und Pflichtteilsrecht eine Rolle (siehe Seite 6). Achtung: Wer als Lebensgefährte nicht ausdrücklich in einem Testament bedacht wurde, geht weiterhin leer aus.

Liegenschaften kosten  

Kommen Sie unentgeltlich in den Besitz eines Grundstücks, eines Hauses, einer Wohnung oder einer anderen Liegenschaft, fällt die Meldepflicht weg. Dafür ist aber sowohl im Schenkungsfall als auch bei einer Erbschaft Grunderwerbsteuer zu entrichten. Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel, Stief-, Adoptiv- oder Schwiegerkinder müssen zwei Prozent des dreifachen Einheitswertes entrichten, weitere Personen dreieinhalb Prozent. Darüber hinaus fällt für die Eintragung ins Grundbuch ein Prozent des Einheitswertes an. Im Falle einer Schenkung kommen noch Kosten für die Vertragserrichtung hinzu.

Unverändert bleibt, dass eine geschenkte oder geerbte Immobilie steuerlich wesentlich günstiger kommt als im Fall eines Kaufes, bei dem der aktuelle Kaufpreis und nicht der Einheitswert die Bemessungsgrundlage ist. Pech hatte, wer jetzt noch eine Erbschaft antritt, bei der der Erblasser vor dem 1.8.2008 verstorben ist bzw. wer sein Geschenk vor diesem Stichtag erhielt. Dann gelten nämlich noch die alten Regeln.

Ungerecht  

Warum wurde die Schenkungs- und Erbschaftssteuer überhaupt abgeschafft? Das Erben von Liegenschaften war gegenüber dem Erben von Wertpapieren, Bargeld oder beweglichen Gütern steuerlich bevorzugt. Im Gegensatz zu den anderen Werten wurde die Steuer für Liegenschaften nämlich nicht nach dem realen Verkehrswert bemessen, sondern nach dem wesentlich günstigeren Einheitswert. Erbte nun etwa ein Kind ein Grundstück im Verkehrswert von 100.000 Euro, das andere dieselbe Summe in bar, so hatten zwar beide Kinder den gleichen Wert geerbt, mussten dafür aber unterschiedlich hohe Steuern entrichten. Ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) stellte fest, dass dies dem Gleichheitsgrundsatz widersprach.

Abgemacht  

Klären Sie bei Schenkungen von Liegenschaften vertraglich, wer die anfallende Grunderwerbsteuer zahlt. Der Gesetzgeber macht grundsätzlich beide Partner solidarisch dafür verantwortlich. Zahlt der Beschenkte die Grunderwerbsteuer entgegen der Abmachung nicht, so müssen Sie sie zwar trotzdem entrichten, haben aber zumindest das Recht, sie bei der von Ihnen beschenkten Person einzufordern. 

Verlassenschaftsverfahren

In Österreich ist die Abhandlung eines Verlassenschaftsverfahrens gesetzlich genau geregelt. Für die Durchführung sind die Notare zuständig

Ohne Notar keine Verlassenschaft. Die Notare handeln in diesem Fall nicht wie sonst als freie Unternehmer, sondern im Auftrag des Gerichts, als sogenannte Gerichtskommissäre. Ein im Vorhinein erstellter Schlüssel bestimmt, welcher Notar, je nach Sterbezeitpunkt und letztem Wohnsitz des Verstorbenen, das Verlassenschaftsverfahren abhandeln muss. Von manchen Menschen wird dies als Zwangsbeglückung empfunden. Zweck ist aber, dass mit dem Notar eine unparteiische Person, die allen Erbberechtigten sowie allfälligen Gläubigern des Verstorbenen gleichermaßen verpflichtet ist, das Verlassenschaftsverfahren abwickelt.

Auf Spurensuche

Am Beginn jedes Verlassenschaftsverfahrens steht die Todesfallaufnahme. Pflicht des Notars ist dabei, die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen zu erheben. Gibt es Angehörige? Ist Vermögen vorhanden? Liegen Schulden vor? Existiert ein Testament oder ein Erbvertrag? Manches davon ist einfach zu erfragen, die Hinterbliebenen können Auskunft geben, genauso wie die Bank, die Krankenkasse oder das Grundbuch. Wurde bei einem Notar oder Anwalt ein letzter Wille hinterlegt, so findet sich dieser im Zentralen Testamentsregister.

Kollisionskurator

Wenn es aber darum geht, Kinder aus früheren Beziehungen oder Verwandte im Ausland aufzuspüren, wird es oft schon schwieriger. Auch wenn der Erblasser im Ausland verstorben ist, sind manchmal detektivische Fähigkeiten des Notars und viel Know-how gefragt. Gehören minderjährige Kinder oder Personen, die unter Vormundschaft stehen, zu den Erben, muss ein eigener Kollisionskurator bestellt werden. Er vertritt deren Rechte gegenüber anderen Erben, denn der Notar selbst muss unparteiisch bleiben. Dieser Kurator wird vom Gericht bestellt, der mit der Verlassenschaft betraute Notar kann aber geeignete Personen vorschlagen.

Wenn es nichts zu erben gibt

Ergibt die Todesfallaufnahme, dass kein Vermögen vorhanden ist bzw. weniger als 4.000 Euro, so kommt es zu einem sogenannten verkürzten Verfahren. Beträgt der Nachlass mehr als 4.000 Euro, beginnt das Abhandlungsverfahren. Nun muss der Notar alle Beteiligten über die Rechte und – sollte es Schulden geben – Pflichten, die mit dem Antritt des Erbes verbunden sind, aufklären. Dies betrifft insbesondere die Information über die Vor- und Nachteile der bedingten Erbantrittserklärung, bei der die Erben nur für jene Schulden des Verstorbenen haften, die durch das Erbe gedeckt sind. Diese finanzielle Absicherung ist zwar angenehm, Voraussetzung dafür ist aber die Aufnahme des Inventars, also eine ganz genaue, ausführliche Dokumentation aller vorhandenen Vermögenswerte. In den meisten Fällen muss dazu ein Gutachter bestellt werden.

Gutachter gesucht

Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt von Gesetzes wegen durch den Notar. Damit soll die Objektivität des Gutachters gewahrt bleiben und dieser sich nicht einem der Erben als Auftraggeber verpflichtet fühlen. Hat man Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen, etwa weil einem ein geschäftliches oder verwandtschaftliches Naheverhältnis zu einem der Erbberechtigten bekannt ist, so kann man den Gutachter wegen Befangenheit ablehnen. Ist man nach getaner Arbeit mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden, so bleibt einem nur, ein Gegengutachten erstellen zu lassen. Weicht dieses erheblich vom ersten ab, so muss der Notar dies berücksichtigen und ein weiteres Gutachten einholen.

Gutachterhonorare kosten extra

Achtung: Die Honorare von Gutachtern fallen nicht in das gesetzlich geregelte Honorar des Notars, sondern müssen von den Erben extra bezahlt werden. Sind alle Details recherchiert, herrscht Einigung unter den Erben über die Verteilung des Erbes, haben sie entschieden, ob und wie sie das Erbe annehmen, dann können sie die Erbantrittserklärung unterzeichnen. Damit sind sie berechtigt, das Erbe zu verwalten, laufende Geschäfte zu führen, Gegenstände zu benutzen.

Im letzten Schritt übermittelt der Notar den gesamten Akt dem Gericht, damit dieses den Einantwortungsbeschluss erlässt. Mit diesem Beschluss geht der Nachlass dann in den Besitz der Erben über.

Notare als Mediatoren

Hat der Gerichtskommissär den Eindruck, dass einer der Erben das Verfahren ungebührlich und zu Lasten der anderen Beteiligten verzögert, so kann er für einzelne Schritte Fristen setzen. In der Regel wird er jedoch versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. In den heimischen Notariatskanzleien sind mittlerweile bereits 77 Notare mit der Zusatzqualifikation „Mediator“ tätig. Diese helfen, Konflikte zwischen den Erben zu lösen.

Testament: Richtig vererben

Mit dem eigenen Tod beschäftigt sich niemand gerne. Doch wer seinen Nachlass selber regelt, erspart seinen Lieben oftmals unerfreuliche familiäre Auseinandersetzungen.

Hinterlässt man kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Reihenfolge, in der die Verwandten erbberechtigt sind, ist in sogenannte Parentelen gegliedert. Erst wenn es in der ersten Parentel keine lebenden Verwandten mehr gibt, kommt die zweite Parentel zum Zug, dann die dritte und schließlich die vierte.

Auch der Ehepartner erbt

Der Ehepartner hat hier eine Sonderstellung: Ihm steht ein Drittel des Erbes zu, zwei Drittel fallen den Nachkommen aus der ersten Parentel, also den Kindern, zu. Sind diese verstorben, erben deren Kinder und Kindeskinder. Gibt es in der ersten Parentel keine Nachkommen, so erbt der Ehepartner zwei Drittel und die zweite Parentel erhält das restliche Drittel. Ist der Ehepartner bereits früher verstorben, geht das gesamte Erbe auf die Kinder über. Eheliche und uneheliche Kinder sind vor dem Gesetz gleichberechtigt.

Gibt es keine nahen Verwandten und kein Testament, erbt zuletzt der Staat. Will man an dieser Regelung etwas ändern, so ist ein Testament nötig. Dieses ist auch dann von größter Wichtigkeit, wenn man seine Partnerin, seinen Lebensgefährten als Erben einsetzen möchte, denn sie sind nach wie vor von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Gibt es kein Testament, erbt der Lebenspartner nichts, egal wie lange die Beziehung bestanden hat!

Erbfolge  

Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dem Ehepartner steht ein Drittel des Erbes zu, die anderen zwei Drittel gehen an die Kinder. Die Reihenfolge, nach der die anderen Verwandten erbberechtigt sind, ist in Parentelen gegliedert:

  Erfolge und Parentele (Konsument 1/2009)

1. Parentel: Die Kinder (auch uneheliche und adoptierte Kinder) des Erblassers. Ist ein Kind bereits vorverstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle. Ist ein Kind kinderlos verstorben, wächst dessen Anteil seinen übrigen Geschwistern zu.

2. Parentel: Dazu gehören Eltern und Geschwister des Erblassers. Ist ein Elternteil verstorben, treten Geschwister des Verstorbenen an seine Stelle, nach ihnen deren Kinder. Gibt es keine Geschwister, so erbt der verbliebene Elternteil alles.

3. Parentel: Die Großeltern des Verstor- benen oder deren Nachkommen, also Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen.

4. Parentel: Die Urgroßeltern. Ist einer der beiden bereits verstorben, haben seine Nachkommen kein Eintrittsrecht.

Grenzen der Gestaltungsfreiheit

Dem freien Willen sind bei der Gestaltung des letzten Willens allerdings gesetzliche Grenzen gesetzt. Das betrifft vor allem das Enterben von Erbberechtigten. Will man eine Person besonders begünstigen, so haben die erbberechtigten Nachkommen sowie der verbleibende Ehepartner trotzdem Anspruch auf ihren sogenannten Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte dessen, was den Erben nach der gesetzlichen Erbquote zugestanden wäre. Sollte es keine Nachkommen geben, können die Eltern einen Pflichtteilsanspruch haben. Dieser ist allerdings geringer.

Pflichtteil

Wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit ein normales verwandtschaftliches Naheverhältnis bestanden hat, kann dieser Pflichtteil nochmals halbiert werden. Häufiges Beispiel dafür sind Kinder aus früheren Beziehungen, zu denen außer über Alimentationszahlungen kaum Kontakt bestand. Der Pflichtteil muss immer in bar ausgezahlt werden und ist rechtlich gesehen eine Schuld des Haupterben an die Pflichtteilsberechtigten.

Enterbt!

Um jemanden gänzlich zu enterben, bedarf es schwerwiegender, gesetzlich festgelegter Gründe. Dazu gehört etwa,

  • dass man von der Person in einem Notstand im Stich gelassen wurde,
  • dass die Person sich einer Straftat schuldig gemacht hat, die zu einer Verurteilung von 20 oder mehr Jahren Freiheitsstrafe geführt hat oder
  • dass die Person eine Straftat gegenüber dem Erblasser begangen hat, auf die mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe steht.

Es gibt aber auch Möglichkeiten, die Verfügung über das Erbe einzuschränken. So kann man einen Nacherben einsetzen, auf den der Nachlass nach dem Ableben des pflichtteilsberechtigten Erben übergeht. Der Erbe darf dann das Geerbte, beispielsweise eine Wohnung, zwar benutzen, nicht jedoch verkaufen. Ist ein pflichtteilsberechtigter Erbe nachweislich hoch verschuldet oder finanziell unzuverlässig, etwa weil er ein Spieler ist, so kann dessen Pflichtteil auch direkt auf seine Nachkommen übertragen werden.

Beratung wichtig

Will man Regelungen abseits der gesetzlichen Erbfolge treffen, ist es unbedingt ratsam, sich juristisch beraten zu lassen, denn der Teufel steckt oft im Detail. Welche Gefahren für den Nacherben birgt die Nacherbschaft? Was ist, wenn einer der Erben vor dem Erblasser stirbt? Wie kann Gerechtigkeit hergestellt werden, wenn einer der Erben schon zu Lebzeiten des Verstorbenen von diesem größere Geschenke erhalten hat? Was genau versteht der Gesetzgeber unter einem „normalen verwandtschaftlichen Naheverhältnis“? Und was ist eigentlich der Unterschied zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis? Wenn man kein Risiko eingehen will, ist fachliche Beratung unabdingbar. Wenn nötig, kommen Notar oder Anwalt auch ins Haus.

Die richtige Form

Damit ein Testament gültig ist, bedarf es auch formaler Kriterien. So muss das eigenhändige Testament gänzlich mit der Hand geschrieben sein und sollte datiert sowie mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Im Falle, dass es mehrere Seiten umfasst, ist es günstig, jede Seite einzeln zu unterschreiben. Wird ein Testament auf der Schreibmaschine oder am Computer verfasst, so muss es vom Erblasser und von drei – nicht im Testament bedachten – Zeugen unterschrieben werden. Ein öffentliches Testament wird beim Notar oder beim Bezirksgericht verfasst. Der Inhalt bleibt aber selbstverständlich geheim.

Die Kosten für die Testamentserrichtung beim Notar liegen bei einfachen Regelungen um die 200 bis 300 Euro. Bei komplizierten Sachverhalten kann es auch mehr werden. Ein mündliches Testament braucht mindestens zwei Zeugen. Es ist ausschließlich in Notsituationen und nur für drei Monate gültig. Tritt der Tod in diesem Zeitraum nicht ein, erlischt es. Egal in welcher Form ein Testament errichtet wurde: Es kann jederzeit geändert werden.

Sicherheit durch Testamentsregister

Das beste Testament nützt aber nichts, wenn es so gut versteckt ist, dass es im Anlassfall niemand findet. Oder wenn es dann, wenn es gebraucht würde, plötzlich aus der Schreibtischlade verschwunden ist. Ein Testament kann bei einem Anwalt oder Notar hinterlegt werden, und zwar unabhängig davon, wer es verfasst hat. Bei einem Notar hinterlegte Testamente und andere letztwillige Verfügungen werden automatisch im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR) aufgelistet. Der Vorteil der zentralen Registrierung besteht darin, dass, wenn es dann so weit ist, jeder Gerichtskommissär leicht feststellen kann, ob und wo ein Testament hinterlegt wurde.

Nicht ausweichen

Viele kennen diese Situation: Ein betagter Angehöriger möchte darüber reden, wie sein Erbe verteilt werden soll. Doch die Angesprochenen weichen aus. Sie wollen Mut zum Leben machen, wollen nicht habgierig erscheinen. Das böse Wort vom "Erbschleicher" steht im Raum. Doch so schwierig das Thema auch sein mag, abblocken und ausweichen macht keinen Sinn, wenn jemand das Bedürfnis hat, seine Sachen ins Reine zu bringen. Ein „Aber geh, du wirst sowieso hundert“ mag zwar nett gemeint sein, ist aber keine Beruhigung für Menschen, die sich Sorgen um die Zukunft ihrer Angehörigen machen.

Mehr zum Thema finden Sie im "Konsument"-Ratgeber Erben ohne Streit

Kosten des Erbschaftsverfahrens

Auch wenn es inzwischen keine Erbschaftssteuer mehr gibt, so kostet Erben trotzdem Geld.

Notarhonorar: Die Honorare der Gerichtskommissäre sind gesetzlich geregelt. Für einfache Abhandlungen, bei denen keine Gutachter nötig sind und wo die Erben sich rasch einigen, ist mit folgenden Beträgen zu rechnen: • Bei einem Wert des Erbes von 20.000 Euro erhält der Kommissär ca. 1.100 Euro, • bei einem Wert von 70.000 Euro erhält der Kommissär ca. 2.000 Euro, • bei einem Wert von 150.000 Euro erhält der Kommissär ca. 2.500 Euro. Die Obergrenze für Honorare bemisst sich an einer Erbschaft im Wert von 3,633.640 Euro, das Honorar beträgt dann 23.500 Euro. In besonders komplizierten Fällen kann der Gerichtskommissär einen Zuschlag verlangen, wobei das Verlassenschaftsgericht den Zuschlag sowohl hinsichtlich seiner Höhe wie auch der inhaltlichen Berechtigung überprüft.

Gutachter: Gutachterkosten sind sehr unterschiedlich. Ein einfacher Altwarensachverständiger, der ein durchschnittliches Wohnungsinventar bewerten soll, kostet etwa 250 bis 300 Euro. Wirtschaftsprüfer oder Immobiliensachverständige können – je nach Wert und Arbeitsaufwand – auch mehrere Tausend Euro kosten.

Grunderwerbsteuer : Sie beträgt je nach Verwandtschaftsgrad zwei bzw. dreieinhalb Prozent des dreifachen Einheitswertes.

Eintragung ins Grundbuch : Das kostet ein Prozent des Einheitswertes

Kein automatisches Benützungsrecht

Erst mit der Erbantrittserklärung sind die Erben berechtigt, Gegenstände aus dem Nachlass zu benützen oder zu verwalten. Ist dies vorher nötig, sollte unbedingt mit dem Notar Rücksprache gehalten werden. Besonders wichtig ist das, wenn man mit dem Pkw des Verstorbenen fahren möchte, da der Versicherungsschutz außer in einigen Ausnahmefällen mit dem Ableben des Versicherungsnehmers erlischt.

Zahlen und Fakten

  • In Österreich gibt es 483 Notare mit insgesamt rund 3.000 Mitarbeitern. 
  • Jährlich werden von den Notaren rund 80.000 Todesfälle aufgenommen. 
  • Rund 11 Prozent der Verlassenschaftsabhandlungen, das sind etwa 9.000 Fälle, werden unentgeltlich durchgeführt.
  • Von den 1,752.559 im Zentralen Testamentsregister erfassten Testamenten sind 1,647.394 Testamente bei einem Notar oder in einem Notariatsarchiv hinterlegt.

Häufige Begriffe

  • Notariatsakt: Die vom Notar für die Parteien hergestellte schriftliche Urkunde über ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtserklärung, die durch die Mitwirkung des Notars mit der Kraft einer öffentlichen Urkunde ausgestattet wird. Der Notariatsakt bleibt in Verwahrung des Notars.
  • Gerichtskommissär: Das Gesetz verpflichtet den Notar, über Auftrag des Gerichts bestimmte Amtshandlungen vorzunehmen, insbesondere in Verlassenschaftssachen, Pflegschaftssachen und Feilbietungssachen. Richterliche Entscheidungen, förmliche Vernehmungen und Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe im Ausland sind von dieser Tätigkeit ausgenommen.
  • Grunderwerbsteuer: Steuer für Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die die Übereignung und den Erwerb des Eigentums von Grundstücken zum Gegenstand haben. Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind gesetzlich befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge an Grundstücken selbst zu berechnen mit der Verpflichtung, die Selbstberechnung dem zuständigen Finanzamt anzumelden und die Steuer zum Fälligkeitstag zu entrichten. Die Anmeldung der Selbstberechnung hat mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu erfolgen.
  • Zentrales Testamentsregister: Notare sind verpflichtet, die von ihnen verwahrten letztwilligen Verfügungen (Testamente, Kodizille) in diesem gesamtösterreichischen Register einzutragen. Hierdurch kann bei Ableben des Testators durch Anfrage beim Register leicht festgestellt werden, ob er letztwillige Verfügungen bei einem Notar in Österreich hinterlegt hat. Auch den Gerichten und Rechtsanwälten steht dieses Testamentsregister zur Verfügung. Das Register wird EDV-gestützt betrieben. Jede Notariatskanzlei ist mit ihm online verbunden.

Adressen

Hilfe im Beschwerdefall und weitere Informationen finden Sie bei den Notariatskammern und auf www.notar.at .

Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland
Landesgerichtsstraße 20
1010 Wien
Tel. 01 402 45 09-0
Fax 01 406 34 75
E-Mail: kammer@notar.or.at

Notariatskammer für Oberösterreich
Schmiedegasse 20/5
4040 Linz-Urfahr
Tel. 0732 73 70 73
Fax 0732 70 80 19
E-Mail: oberoesterreich@notariatskammer.at

Notariatskammer für die Steiermark
Wielandgasse 36/III
8010 Graz
Tel. 0316 82 52 86
Fax 0316 82 52 86-4
E-Mail: steiermark@notariatskammer.at

Notariatskammer für Kärnten
Alter Platz 23/2
9020 Klagenfurt
Tel. 0463 51 27 97
Fax 0463 51 27 97-4
E-Mail: office@ktn-notare.at

Notariatskammer für Salzburg
Ignaz-Harrer-Straße 7
5020 Salzburg
Tel. 0662 84 53 59
Fax 0662 84 53 59-4
E-Mail: salzburg@notariatskammer.at

Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg
Maximilianstraße 3
6010 Innsbruck
Tel. 0512 56 41 41
Fax 0512 56 41 41-50
E-Mail:
notariatskammer.tirol@chello.at
notariatskammer.vorarlberg@chello.at

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www.konsument.at/erben

Aus dem Inhalt

  • Gesetzliche Grundlagen
  • Wie man ein Testament verfasst
  • Was zur Verlassenschaft zählt
  • Die Aufgaben des Notars
  • Die Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens
  • Nützliche Vollmachten und Verfügungen

172 Seiten, 19,90 € + Versand

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