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Partnervermittler - Inseratenfalle

Ein Vertrag, der mittels Lockinserat zu Stande gekommen war, kann aufgelöst werden.

"Knackige Figur"

„Melanie, Anfang 20, knackige Figur, lustige, freche Sommersprossen“, suchte laut Inserat einen Partner. Der 22-jährige Herr Preiner fühlte sich angesprochen. Von der inserierenden Partnervermittlung wurde er zu einem Vermittlungsvertrag überredet. Doch Herr Preiner zahlte nur eine Rate und wurde geklagt. Die AK Salzburg unterstützte ihn im Verfahren. Der junge Mann wollte unbedingt „Melanie“, hatte sie aber nie kennen gelernt. Vor Gericht stellte sich heraus, dass „Melanie“ einen älteren Partner wünschte. Und statt Melanie hatte das Institut Herrn Preiner eine 28-jährige Dame vorgeschlagen. Aber Herr Preiner hatte sich eine wesentlich jüngere Partnerin gewünscht.

Auf Hindernisse hinweisen

Die Klage des Partnerbüros wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Der Partnervermittler muss Kunden bei Inseraten auf Hindernisse hinweisen. Unterlässt er das, kann der Vertrag wegen Irrtums erfolgreich angefochten werden. Schließlich führt ein viel versprechendes Inserat sehr oft dazu, dass ein teurer Vertrag unterschrieben wird. Der Vermittler hätte Herrn Preiner sofort darauf hinweisen müssen, dass er als Partner für „Melanie“ nicht infrage kommt.

Daneben hielten die Gerichte fest, dass Herr Preiner auch zur Wandlung des Werkvertrages berechtigt war: Partnervermittlungsverträge setzen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Kunden und Vermittler voraus. Doch die Vorschläge des Institutes hatten die nötige Sorgfalt vermissen lassen.

LG Salzburg 3. 3. 1999, 22 R 49/99f.
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