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Pauschalreisen - Geld für Urlaubsärger

Für einen verpatzten Urlaub gibt es keinen wirklichen Ersatz, aber Aussicht auf ein finanzielles Trostpflaster.

Wenn die Wirklichkeit im Widerspruch zu den hübschen Bildern und anregenden Texten im Prospekt steht, genügt es manchmal schon, bei der örtlichen Reiseleitung eine Lösung zu verlangen.

Ist keine Abhilfe möglich, etwa, weil kein adäquates Ersatzquartier verfügbar ist, kommt die Pauschalreiserichtlinie zum Zug und das bedeutet: Bei deutlichen Abweichungen von den Prospektangaben oder schriftlichen Buchungsvereinbarungen haben Sie Anspruch auf Preisminderung. Er besteht unabhängig davon, wen das Verschulden an der Situation trifft, und erstreckt sich auch auf Mängel bei Service, Verpflegung und Transport. Das Ausmaß der Preisminderung orientiert sich an der „Frankfurter Tabelle“, die auch österreichischen Gerichten als Orientierungshilfe dient.

Regelung in Deutschland bisher anders

Anders als in Deutschland blieben bei uns bisher immaterielle Schäden infolge entgangener Urlaubsfreude unberücksichtigt. Das wird sich allerdings bald ändern.

Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich anhand eines konkreten Falles entschieden, dass aus der Pauschalreiserichtlinie sehr wohl auch Schadenersatz für immaterielle Schäden abzuleiten sei. Demnach steht sowohl dem an Salmonellenvergiftung erkrankten Kind als auch dessen Eltern Schadenersatz zu, weil sie den Aufenthalt nicht genießen konnten.

Der Versuch lohnt sich

Was bedeutet das für die bevorstehende Reisesaison? Das Justizministerium hat als Reaktion auf das EuGH-Urteil eine Gesetzesänderung in Aussicht gestellt, die aber nicht mehr vor dem Sommer erfolgen wird. Da verbindliche Regelungen somit fehlen, sind die Gerichte auf sich allein gestellt: Entweder werden sie Schadenersatz zusprechen, weil das Reiserecht „richtlinienkonform“ auszulegen sei, oder sie weisen Ansprüche aufgrund fehlender Gesetze ab. Dann aber haben Geschädigte unter Umständen Ansprüche gegen den Staat Österreich, weil dieser die Pauschalreiserichtlinie nicht ausreichend umgesetzt hat (Staatshaftung).

Nichts zu verlieren

Als Betroffene haben Sie folglich nichts zu verlieren und sollten auf jeden Fall versuchen, Ansprüche geltend zu machen. Die sind freilich nur bei gravierender Beeinträchtigung der Reise berechtigt und wenn den Reiseveranstalter oder dessen Repräsentanten ein Verschulden trifft. Beispiel: Eine Magenverstimmung aufgrund der ungewohnten Kost zählt nicht, sehr wohl aber eine Salmonellenvergiftung, vor allem, wenn mehrere Hotelgäste betroffen sind. Deutsche Gerichte sprechen immateriellen Schadenersatz auch dann zu, wenn laut Frankfurter Tabelle die Preisminderung in Summe mehr als 50 Prozent ausmacht – also beispielsweise bei Unterbringung im falschen Hotel, Fels- statt Sandstrand und nächtlicher Lärmbelästigung in Kombination. Die Höhe des Schadenersatzes liegt in Deutschland je nach Einzelfall bei 25 bis 65 Euro pro Tag.

Beweise sichern

Notieren Sie Namen und Adressen anderer Betroffener, machen Sie Fotos und lassen Sie sich Mängel vom örtlichen Reiseleiter schriftlich bestätigen. Bei Magen- und Darmerkrankungen sollten Sie nach der Rückkehr rasch einen Reisemediziner aufsuchen und Stuhlproben machen lassen. Untersuchungen vor Ort sind erfahrungsgemäß wenig aussagekräftig. Machen Sie Ihre Ansprüche in einem eingeschriebenen Brief und unter Bezifferung der Schäden beim Reiseveranstalter geltend.

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