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Privat versichert: Sonderklasse - Kosten verschwiegen

Sonderklasse? Ein privat versicherter Patient nimmt bei einem nicht dringlichen Eingriff eine Sonderklasseleis­tung in Anspruch. Im Krankenhaus wird er nicht darauf hingewiesen, dass Kosten anfallen werden. Die Patientenanwaltschaft intervenierte.

Fall 1: Ein 50-jähriger Patient sucht für ­einen nicht dringlichen (elektiven) Eingriff ein Krankenhaus auf. Da er während des Aufenthalts "seine Ruhe haben möchte", erkundigt er sich nach der Möglichkeit, ein "besseres" Zimmer zu bekommen. Daraufhin wird dem Patienten ohne weitere Auf­klärung ein Sonderklasseformular mit dem Hinweis vorgelegt, dass er dieses zu unterschreiben habe.

Auf die Frage, ob er zusatzversichert sei, weist er da­rauf hin, dass diese Versicherung lediglich ein Taggeld beinhalte, unterschreibt aber trotzdem die Vereinbarung. Nach dem Spitalsaufenthalt erhält er eine Rechnung (Gebühren und Ärztehonorare) in Höhe von rund 1.500 Euro zugestellt.

Fall 2: Ein 46-jähriger Patient wird für einen nicht dringlichen Eingriff stationär im Spital aufgenommen. Dort wird ihm ein Zweibett­zimmer zugewiesen. Erst nach dem Zimmerbezug wird der Patient ­gefragt, ob er zusatzversichert sei. Der Patient bejaht, wobei er über den tatsächlichen Status seiner Versicherung im Irrtum ist. Nach der OP sieht er sich mit einer Forderung in Höhe von 2.750 Euro konfrontiert.

Zugunsten eines Patienten entschieden

Die Intervention: Beide Patienten wandten sich an die Patientenanwaltschaft in Vorarlberg. Diese versuchte zunächst, mit den betroffenen Krankenanstalten und Ärzten Lösungen im Sinne der Patienten zu erreichen. Da keine Bereitschaft erkennbar war, hat die Patientenanwaltschaft dazu geraten, den Rechtsweg zu beschreiten. Beide Patienten erhielten Unterstützung von der Patientenanwaltschaft.

Das Ergebnis: Das Vorarlberger Krankenanstaltenrecht sieht ebenso wie die Patientencharta vor, dass jeder Patient vor einem medizinischen Eingriff über die Höhe der ­Kosten aufzuklären ist. Dies stellte auch der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2006 fest. Der bloße Hinweis darauf, dass ein Ärzte­honorar im tariflich und gesetzlich vor­gesehenen Ausmaß anfällt, reicht dabei, so der Gerichtshof, nicht aus. Auch in einem der beiden oben geschilderten Fälle hat die Bezirksverwaltungsbehörde zugunsten des Patienten entschieden (der zweite Fall war zu Redaktionsschluss noch anhängig). Der Rechtsträger der Krankenanstalt legte allerdings ein Rechtsmittel ein. Nun ist die nächsthöhere Instanz am Zug.

Fazit: Bevor ein Patient ein Sonderklasse­arrangement in Anspruch nimmt, sollte er sich unbedingt genau über seinen Versicherungsstatus erkundigen. Die Leistungen sind je nach Vertrag nämlich sehr unterschiedlich. Sie können sich etwa ausschließlich auf stationäre Aufenthalte, ambulante Leistungen oder Behandlungen nach Un­fällen beziehen. Häufig handelt es sich auch um eine reine Taggeldversicherung. Grundsätzlich gilt, dass anfallende Sonder­klassekosten auch nur dann übernommen werden, wenn der Ver­sicherungsfall gedeckt ist.

Unabhängig davon besteht allerdings zumindest bei nicht dringlichen Eingriffen eine Verpflichtung des Krankenhauses, Patientinnen und Patienten vorab über Sonderklassekosten aufzuklären. Geschieht dies nicht, besteht nach Ansicht der Patientenanwaltschaft auch kein gültiger Vertrag zwischen Patient und Spital.

VKI-Kooperation mit der Patientenanwaltschaft

Immer wieder kommt es in Spitälern und Ordinationen zu Behandlungsfehlern. Jedes Jahr kosten medizinische Fehler rund 3.000 Menschen das Leben, Zehntausende Patienten erleiden gesundheitliche Schäden. Neben persönlichem Leid kann dies für die Betroffenen erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. In unserer Rubrik berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte konfrontiert werden.

Die Patientenanwaltschaft für das Land Vorarlberg nimmt in diesen Fall Spitalsbetreiber in die Pflicht. Patientinnen und Patienten müssen über privat zu tragende Kosten vor Inanspruchnahme der Leistung informiert werden.

 

Patientenanwaltschaft Vorarlberg
Marktplatz 8,
6800 Feldkirch,
Tel. 05522 815 53
E-Mail: anwalt@patientenanwalt-vbg.at 
www.patientenanwalt-vbg.at

 

Buchtipp: "Mein Recht als Patient"

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www.konsument.at/patient-recht

Aus dem Inhalt

  • Krankenkasse und freie Arztwahl
  • Welche Behandlung steht mir zu?
  • Das Recht auf Selbstbestimmung
  • Behandlungsfehler und Haftung des Arztes
  • Psychiatrie und Heimunterbringung
  • Gesundheitsakte, Krankengeschichte, Datenschutz

196 Seiten, 14,90 € + Versand

KONSUMENT-Buch: Mein Recht als Patient 

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