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Rechnung von der Hausverwaltung - Recht auf Kopie

Habe ich als Wohnungeigentümer gegenüber unserer Hausverwaltung ein Recht auf Kopien? - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Veronika Schmidt.

Veronika Schmidt (Bild: Ehrensberger) 
Wohnrechtsexpertin
Veronika Schmidt

Die Frage im Detail: "In unserem Haus mit Eigentumswohnungen hat die Hausverwaltung neue Fenster und Balkontüren einbauen lassen. Dabei kam es zu mehreren Fehlern und falschen Preisberechnungen. Nun möchte ich für meine Reklamation Kopien der Rechnungen gegen Kostenersatz. Die Hausverwaltung meint aber, ich könne nur in den Räumen der Hausverwaltung Einsicht nehmen. Habe ich ein Recht auf Kopien?"

Brief, Frist, Gericht

Ja, das haben Sie. Der § 34 (Abs. 3) des Wohnungseigentumsgesetz besagt: "Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt oder werden die verlangten Kopien oder Ausdrucke der Belege trotz Kostenerlags nicht angefertigt, so ist der Verwalter auf Antrag eines Wohnungseigentümers vom Gericht unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 6.000 Euro dazu zu verhalten.

Bis zu 6000 Euro Strafe

Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; eine solche Geldstrafe kann auch wiederholt verhängt werden. Besteht der Mangel der Abrechnung nur in einer inhaltlichen Unrichtigkeit, so hat sich die gerichtliche Entscheidung auf die Feststellung der Unrichtigkeit sowie des sich aus der Richtigstellung ergebenden Überschuss- oder Fehlbetrags zu beschränken.“ Wir raten daher, unter Berufung auf diese Gesetzesstelle die Hausverwaltung nochmals schriftlich (am besten eingeschrieben) unter Fristsetzung und Androhung eines gerichtlichen Antrages zur Anfertigung von Kopien aufzufordern.

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