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Rechnungen: Verjährung - Serviceleistung vor eineinhalb Jahren

"Ich habe dieser Tage eine Mahnung zu einer Rechnung für eine Serviceleistung erhalten, die bereits eineinhalb Jahre zurückliegt. Muss ich diese Forderung jetzt noch begleichen?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier DI Renate Wagner.

 Renate Wagner (Bild: Ehrensberger)
DI Renate Wagner

Ja. Die sogenannten Forderungen des täglichen Lebens verjähren nach drei Jahren. Eine eineinhalb Jahre alte Rechnung ist daher vom Unternehmen sicherlich noch einklagbar.

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