Zum Inhalt

Schnee und Glatteis - Vorsicht, Rutschgefahr!

Im Winter steigt die Gefahr von Ausrutschern. Die Schneeräumungs- und Streupflichten sind nun strenger geworden.

Nur mehr wenige Wochen bis Weihnachten, und viele wünschen sich wohl, dass es heuer – nach dem extrem milden Winter des Vorjahres – endlich wieder einmal „weiße Weihnachten“ gibt. Aber der romantische Winter hat auch eine Kehrseite: Rund 20.000 Personen verletzen sich alljährlich in Österreich beim Ausrutschen auf Glatteis und Schnee so schwer, dass sie im Spital behandelt werden müssen. Zwei von drei Verletzungen sind Knochenbrüche, daneben werden nach solchen „Rutschpartien“ aber auch immer wieder Quetschungen, Prellungen oder Sehnen- und Muskelverletzungen diagnostiziert. Mehr als zwei Drittel der Verletzten sind über 45 Jahre alt, Frauen sind aufgrund ihrer Knochenkonsistenz besonders gefährdet.

Kleine Erledigungen

Sehr oft sind es die kleinen Erledigungen des täglichen Lebens, die zu Unfällen führen: wenn man den Mist (meistens in Hausschuhen) in den Hof, wo die Mistkübel stehen, hinunterträgt, wenn man den Einkauf aus der Garageneinfahrt ins Haus bringen will etc. Wohl ist immer auch von einer gewissen Eigenverantwortung auszugehen, aber: Es gibt natürlich Grundregeln für die Schneeräumung beziehungsweise das Streuen. Zu beachten ist, dass die Regeln strenger wurden.

Strengere Urteile

War es früher so, dass Hauseigentümer beziehungsweise Hausbesorger bei dauerndem Schneefall oder Eisregen sozusagen „entlastet“ waren und Gehsteige nicht ständig streuen mussten, ganz einfach deshalb, weil es unzumutbar und meistens auch zwecklos war, so legen nun neue Urteile die Streupflicht viel, viel strenger aus. Jetzt gilt: Gerade bei dauerndem Schneefall beziehungsweise Eisregen darf die notwendige Räumung und Streuung nicht unterbleiben!

Pflicht der Eigentümer

Grundeigentümer sind jedenfalls verpflichtet, im Ortsgebiet Gehsteige und Gehwege, die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Metern liegen, zwischen 6 Uhr früh und 22 Uhr von Schnee zu säubern sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Wenn es keinen Gehsteig gibt, ist der Straßenrand 1 Meter breit zu säubern. Es gibt auch Urteile, die besagen, dass vorbeugend zu streuen ist, wenn Glatteis und Schneefall vorhergesagt sind. Und auch das wurde Hauseigentümern schon vorgeschrieben: Vor Stellen, an denen regelmäßig Glatteis auftritt, müssen Warntafeln aufgestellt werden.

Kein Kavaliersdelikt

Wenn all diese Regeln eingehalten werden, wird es schwierig sein, etwaige Schmerzensgeldforderungen nach einem Ausrutscher erfolgreich durchzusetzen. Die Verletzung von Streupflichten ist übrigens kein „Kavaliersdelikt“: Wenn etwas passiert, droht sogar eine Vorstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Wien ist anders

In Wien gilt Besonderes: Wenn der Gehsteig schmäler als 1,5 Meter ist, dann braucht der Schnee nicht am Rand aufgetürmt werden, sondern man darf ihn auf die Straße „schieben“. Dagegen aber haben die Pflüge der MA 48 die Pflicht, den Schnee auf die Gehsteige zu „werfen“.
Was gern vergessen wird: Streusalze und Splitt gelten, wenn keine Rutschgefahr besteht, als Verunreinigung und müssen auch wieder beseitigt werden. Dann tauchen die nächsten Probleme auf, etwa, wenn der Lack von Autos durch Auftaumittel oder hochgeschleuderten Rollsplitt beschädigt wird. Daraus können jedenfalls keine Schadenersatzansprüche gegen die für die Streuung Verantwortlichen abgeleitet werden. Die Begründung ist einfach: Streuen ist keine rechtswidrige Handlung.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang