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Steuererklärung: Topf- Sonderausgaben - Berechnen und absetzen

Versicherungsprämien, bestimmte Beiträge zur freiwilligen Pensionsversicherung und Ausgaben für Wohnraum lassen sich von der Steuer absetzen.

Ausgaben für eine höhere Pension? In den Topf. Ausgaben für die Versicherung? In den Topf. Ausgaben für das neu gebaute oder sanierte Einfamilienhaus? In den Topf.

Was über den niedrigen Rand steht wird abgeschnitten und dann den Inhalt des Topfes bei gleichbleibender Hitze kräftig reduzieren. So etwa sieht das Kochrezept der Finanz für die sogenannten Topf-Sonderausgaben aus.

Was darf in den Topf?

  • Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen (Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung)
  • Lebensversicherung auf Er- und Ableben (Verträge vor dem 1. 6.1996)
  • Kosten zur Wohnraumschaffung und -sanierung

Private Krankenzusatzversicherung

Wer also über eine private Krankenzusatzversicherung verfügt (die z.B. auch Zahnbehandlung inkludiert) kann also einen Teil steuerlich geltend machen – eben bei den sogenannten Topf-Sonderausgaben.

Dabei gelten naturgemäß Einschränkungen. Man kann als Steuerzahler zwar einige Ausgaben hineinlegen, aber der Topf hat einen Deckel. Erstens werden Ausgaben über dem Höchstbetrag steuerlich nicht mehr wirksam. Und es gilt zweitens das Prinzip der Viertelung.

Nur ein Viertel der Ausgaben wird berücksichtigt

Von den Ausgaben im Topf, jedoch maximal dem Höchstbetrag, wird nur ein Viertel – das Sonderausgabenviertel – steuerlich wirksam. D.h. nur dieser Betrag verringert das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast. Wer z.B. 35.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen hat, bei dem sinkt das zu versteuernde Einkommen mittels Topf-Sonderausgaben (bei drei Kindern) auf knapp unter 34.000 Euro (siehe rechts "Unterschiedliche Höchstbeträge). Das ergibt eine Steuerersparnis von 473,20 Euro.

Optimal bis 36.000 € brutto/Jahr

Optimal bis 36.000 € brutto/Jahr

Den höchsten Nutzen haben Sie von Topf-Sonderausgaben bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 36.400 Euro. Mit steigendem Einkommen wird der Vorteil aus den Topf-Sonderausgaben immer geringerer. Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen über 60.000 Euro, haben Sie keinen Nutzen mehr von diesen Sonderausgaben.

Zwischen 36.400 Euro und 60.000 Euro kommt es zu einer Einschleifregel, die Ihren Steuervorteil mit steigendem Einkommen aufzehrt. Die Formel lautet:

Zwischen 36.400 Euro und 60.000 Euro kommt es zu einer Einschleifregel, die Ihren Steuervorteil mit steigendem Einkommen aufzehrt. (Bild: VKI) 

Mehr als 240 Euro Sonderausgaben wirken sich real aus

Die Formel sagt: Wer mittelmäßig bis gut verdient, hat nichts von den Topf-Sonderausgaben

In den Steuertarif sind bereits 60 Euro an Steuerersparnis aus Topf-Sonderausgaben eingerechnet. Dies bedeutet, dass sich nur Topf-Sonderausgaben von über 240 Euro bei der Steuer-Veranlagung real auswirken.

Unterschiedliche Höchstbeträge

Unterschiedliche Höchstbeträge

Es gibt für die Topf-Sonderausgaben unterschiedliche Höchstbeträge:

                                           Höchstbetrag/Jahr     Sonderausgabenviertel

- allgemeiner Höchstbetrag     2.920 Euro     730 Euro
- bei 3 oder mehr Kindern     4.380 Euro     1.095 Euro
- Alleinverdiener/-erzieher     5.840 Euro     1.460 Euro
- Alleinverdiener/-erzieher            
  mit 3 oder mehr Kindern     7.300 Euro     1.825 Euro

 

Sonderausgabenerhöhungsbetrag bei mindestens 3 Kindern

Wenn Sie mindestens drei Kinder haben, haben Sie Anspruch auf den so genannten "Sonderausgabenerhöhungsbetrag". In der Steuererklärung müssen Sie folgendes Feld ankreuzen: "Sonderausgabenerhöhungsbetrag (bei mindestens 3 Kindern)"

Ausgaben für Partner und Kinder

Ausgaben für Partner und Kinder

Topf-Sonderausgaben können Sie auch dann absetzen, wenn Sie sie leisten für:

  • die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner, bzw. eingetragene Partner (Bedingung: nicht dauernd getrennt lebend) oder
  • für ein Kind (Bedingung: für das der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht).

Dasselbe gilt für die Partnerin oder den Partner bei Lebensgemeinschaften mit Kind.

Jährliche Einkünfte unter 6.000 Euro

Wenn die jährlichen Einkünfte Ihres (Ehe-)Partners 6.000 Euro nicht überschreiten steht Ihnen der Erhöhungsbetrag für Topf-Sonderausgaben zu. Dies geben Sie in der Steuererklärung unter "Höhe der Einkünfte von Ehepartner oder eingetragenem Partner" an.

Sie erhalten bei mindestens drei Kindern und/oder Alleinverdiener den Höchstbetrag von 4.380, 5.840 bzw. 7.300 Euro im Jahr (bzw. das Sonderausgabenviertel).

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Aus dem Inhalt

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  • Sonderausgaben und Werbungskosten
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge und sonstige Einkommen
  • Mit Musterbriefen und ausführlichen Anleitungen

228 Seiten, 16,90 € + Versand

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