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Steuern: Sparen mit KONSUMENT - Nichts herschenken

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Wer keinen Jahresausgleich macht, verschenkt Geld. Wir zeigen, wie Sie im Nachhinein Steuern erstattet bekommen oder auch vorausschauend Steuern sparen können.

Arbeitsplatzwechsel, Gehaltserhöhung

Sie haben während des Kalenderjahres den Arbeitgeber gewechselt oder waren nicht ganzjährig beschäftigt? Sie haben im Laufe des Kalenderjahres unterschiedlich hohe Bezüge (hohe Gehaltserhöhung, Zulagen, Überstundenvergütung etc.) erhalten? Das führt dazu, dass Ihr Steuerabzug möglicherweise zu hoch war. Sofern der Arbeitgeber keine Aufrollung (Neuberechnung der Steuer aufgrund des Jahresgehalts) durchführt, erhalten Sie die zu viel gezahlte Steuer über den (freiwilligen) Jahresausgleich erstattet.

Absetzbeträge

Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener- bzw. den Alleinerzieherabsetzbetrag, den Kinderzuschlag oder eine Pendlerpauschale, welche jedoch bei der Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurden. Diese werden Ihnen im Rahmen des (freiwilligen) Jahresausgleichs angerechnet.

Behinderungen

Im Rahmen der Veranlagung können Behinderte eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen in Anspruch nehmen. Wichtig: Alleinverdiener oder Personen, bei denen die Einkünfte des (Ehe-)Partners 6.000 Euro nicht übersteigen, können auch die Mehraufwendungen aufgrund einer Behinderung des (Ehe-)Partners geltend machen. Ebenso können Kosten für behinderte Kinder geltend gemacht werden.

Betriebsratsumlage

Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung automatisch vom Arbeitgeber einbehalten, das führt jedoch noch zu keiner Anrechnung als Werbungskosten. Dies muss im Rahmen der Lohnsteuer- oder Einkommensteuererklärung erfolgen.

Kinderfreibetrag, Mehrkindzuschlag, Sachbezüge, Sonderausgaben

Kinderfreibetrag

Seit dem Jahr 2009 steht dem Steuerpflichtigen für ein Kind, das sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält, ein Kinderfreibetrag in Höhe von 220 Euro je Kind zu. Dieser ist im Zuge der Veranlagung zu beantragen.

Mehrkindzuschlag

Sofern Sie mehr als zwei Kinder haben und für diese Familienbeihilfe beziehen, können Sie möglicherweise den Mehrkindzuschlag von 20 Euro monatlich je Kind (ab dem dritten Kind) beantragen. Das Familieneinkommen darf jedoch ab dem Jahr 2007 nicht höher sein als 55.000 Euro. Der Mehrkindzuschlag ist jährlich im Rahmen der Steuerveranlagung zu beantragen. Falls Sie dies in den letzten Jahren vergessen haben, ist noch nichts verloren: Eine rückwirkende Beantragung ist für die letzten fünf Jahre möglich.

Sachbezüge

Einige Sachbezüge wie die private Mitbenutzung des Handys oder PCs sind steuerfrei, andere wie die Bereitstellung eines Kfz-Parkplatzes (der Wert wird mit 14,53 Euro im Monat angesetzt) oder ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen (steuerfreier Kredit von 7.300 Euro, niedriger Marktzinssatz von 3,5 % bei Berechnung des Vorteils) sind zu versteuern. Tipp: Ein „Tausch“ von Gehalt oder Gehaltserhöhung gegen begünstigte Sachbezüge kann helfen, Steuern zu sparen. 

Sonderausgaben

Sonderausgaben wie Kirchenbeiträge können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für die nicht dauernd getrennt lebende Ehepartnerin bzw. den nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner oder für ein Kind, für das der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, geleistet werden. Dasselbe gilt für die Partnerin oder den Partner bei Lebensgemeinschaften mit Kind. Dies kann dann interessant sein, wenn der eigene Maximalbetrag von 200 Euro noch nicht ausgeschöpft ist, derjenige des Partners jedoch schon. Die Kirchensteuer ist ab 2012 übrigens bis zu maximal 400 Euro absetzbar.

Werbungskosten, Negativsteuer, Pendlerpauschale

Werbungskosten

Sie können beim Jahresausgleich Werbungskosten (über einen Pauschalbetrag von 130 Euro hinaus), Sonderausgaben und/oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid (Bescheid des Finanzamtes über Teilfreistellung eines Einkommens von Steuern) berücksichtigt wurden. Für das Folgejahr sorgt ein neuer Freibetragsbescheid dafür, dass der Arbeitgeber auf diese Beträge keine Steuern einbehält.

Negativsteuer

Bei sehr geringem Einkommen bezahlen Sie keine oder kaum Steuern. Hier können Sie jedoch von der Auszahlung von sogenannten Absetzbeträgen profitieren, d.h. Sie erhalten Geld vom Staat: Dies gilt uneingeschränkt für den Alleinverdienerbzw. Alleinerzieherabsetzbetrag (494 Euro bei einem Kind, 669 Euro bei 2 Kindern, zusätzlich plus 220 Euro ab dem dritten Kind). Bei einem Anspruch auf den Arbeitnehmeroder Grenzgängerabsetzbetrag werden 10 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, maximal 110 Euro gutgeschrieben. Besteht auch Anspruch auf eine Pendlerpauschale, so erhöht sich der Prozentsatz von 10 auf 15 Prozent und der Maximalbetrag auf 251 Euro. Dazu müssen Sie einen Jahresausgleich durchführen. Dies ist bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich.

Pendlerpauschale

Kosten für die Wegstrecke zwischen Arbeitsort und Wohnung werden mit Pauschalen berücksichtigt: Die „Kleine Pendlerpauschale“ steht den Arbeitnehmern zu, deren einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mindestens 20 Kilometer beträgt und denen die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels möglich und zumutbar ist. Die „Große Pendlerpauschale“ steht den Arbeitnehmern zu, deren einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mindestens zwei Kilometer beträgt und denen die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Was bringt die Pendlerpauschale?

Was bringt die Pendlerpauschale pro Jahr?

      Kleine Pendlerpauschale      Große Pendlerpauschale 
2 bis 19 km  0 Euro  372 Euro 
  20 bis 39 km  696 Euro  1.476 Euro 
40 bis 59 km  1.356 Euro  2.568 Euro 
über 60 km  2.016 Euro  3.672 Euro 

Nützliche Links

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Leserreaktionen

Betriebsratsumlage

Beim Durchlesen der Steuertipps 2012 des Finanzministeriums habe ich festgestellt, dass natürlich auch die Betriebsratsumlage dem Werbungskostenpauschale von 132 Euro unterliegt. Für „Normalsterbliche“, die sonst keine Werbungskosten aufzuweisen haben, sind diese daher wohl fast immer zu gering. Da die Betriebsratsumlage 1 Promille des Bruttogehalts ausmacht, müsste man daher mehr als 120.000 Euro pro Jahr verdienen.

Franz Schuster
Klosterneuburg
(aus KONSUMENT 2/2013)

Sehr leicht über die Werbungskostenpauschale kommen Arbeitnehmer mit Nutzung der Pendlerpauschale oder mit selbst bezahlten Fortbildungskosten (u.a. auch Fahrten zur Fortbildung usw.). Hier würde sich die Betriebsratsumlage im Jahresausgleich dann natürlich schon bemerkbar machen.

Die Redaktion

KESt zurückholen

Die Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich eine Steuervorauszahlung. Zahlt jemand keine Lohn- bzw. Einkommensteuer oder liegt er im Kalenderjahr unter einem Steuersatz von 25 %, so hat er Anspruch auf die Rückerstattung der dann zu hoch abgeführten Steuer. Ich habe selbst schon in einem Jahr 600 Euro KESt zurückbekommen – es sind sicher Unsummen, die hier an das Finanzministerium verschenkt werden!

Franz Aichinger
E-Mail
(aus KONSUMENT 2/2013)

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