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Theaterkarten - Kein "Traumurlaub"

Plötzlich stand ein anderes Theaterstück auf dem Spielplan. Ersatz war nicht vorgesehen.

Wie hatten Zemanns sich auf einen schönen Theaterabend gefreut: In den Wiener Kammerspielen gab man den „Traumurlaub“. Die Karten lagen bereit. Doch einen Tag vor dem Kulturereignis kam ein Anruf: Ein Schauspieler war plötzlich erkrankt, die morgige Vorstellung von „Traumurlaub“ fällt aus. Stattdessen stand ein anderes Stück auf dem Spielplan. Zemanns waren enttäuscht.

Umtausch nicht möglich. Herr Zemann wollte also Karten für eine spätere Aufführung. Oder sein Geld zurück. Weder noch sei möglich, beschied man ihm: Die Geschäftsbedingungen des Theaters in der Josefstadt (zu dem auch die Kammerspiele gehören) sehen weder Rücknahme noch Umtausch vor. Auch wenn das Programm wegen widriger Umstände geändert werden muss und zum Beispiel statt einer leichten Salonkomödie ein experimentelles Drama gespielt wird.

Das lass ich mir nicht gefallen! dachte sich Herr Zemann und schrieb uns. Zufällig hatte er kurz zuvor das Buch „Ihre Rechte als Konsument“ gekauft und schon einiges darin nachgelesen. Daher hielt er diese Vorgangsweise für unfair. Er hatte für „Traumurlaub“ gebucht und wollte sich nicht mit etwas anderem abspeisen lassen.

Unfaire Klausel. Unsere Juristin sah die Sache genauso. Eine solche Klausel in den Geschäftsbedingungen ist tatsächlich unfair und verstößt gegen das Konsumentenschutzgesetz. Ein Unternehmer darf seine vertraglich zugesicherte Leistung nur dann einseitig abändern, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist. Eine solche Änderung muss geringfügig und sachlich gerechtfertigt sein. Aber ein ganz anderes Stück – das ist keine zumutbare Änderung. Dies schrieben wir auch dem Theater in der Josefstadt. Wir schlugen vor, dass man Zemanns doch den Wunsch nach dem „Traumurlaub“ erfüllen und Karten für einen anderen Termin geben solle.

„Traumurlaub“ gerettet. Die „Josefstadt“ reagierte rasch und bot Herrn Zemann zwei Ersatzkarten für wahlweise zwei Termine an. Und wir hoffen, dass solche Bestimmungen aus den Geschäftsbedingungen von Theatern oder anderen Veranstaltern verschwinden. Diese so genannten Leistungsvorbehalte sind auch ungültig. Soll heißen: Wenn der „Traumurlaub“ ins Wasser fällt (oder statt des berühmten Stars nur die Zweitbesetzung auftritt), müssen die Kunden entweder Karten zu einem späteren Termin erhalten. Oder ihr Geld zurückbekommen.

Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert.

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