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Verbraucherrechte-Richtlinie neu - Halbherzig

, aktualisiert am

Am 13. Juni 2014 trat die neue EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (VRUG) in Kraft. Konsumenten sollten dadurch besser gegen Telefonkeilerei und Internetabzocke geschützt werden; doch die Umsetzung der EU-Richtlinie fällt in Österreich mehr als verwirrend aus.

Zwielichtige Geschäftspraktiken

Abzocke im Internet, fadenscheinige Lotteriegewinnzusagen, Telefonkeilerei: Mit derart zwielichtigen Praktiken soll, wenn es nach dem Willen der EU-Parlamentarier geht, seit 13. Juni 2014 endlich Schluss sein. An diesem Tag tritt die neue Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft. Diese regelt im Wesentlichen per Fernabsatz (z.B. Online-Versandhandel, Teleshopping und Hotelwebsites) sowie außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge – und stärkt die Rechte der Konsumenten. - Lesen Sie auch unseren Artikel Rücktrittsrecht 7/2014

1. Kostentransparenz

Wer kennt es nicht aus eigener Erfahrung: Der in der Werbung angepriesene Preis für ein Produkt ist sensationell günstig. Bei der Buchung im Internet hangelt man sich von einer Seite zur nächsten. Am Ende ist aus dem vermeintlichen Schnäppchen aufgrund von Gebühren oder einer (unerwünschten) Versicherung plötzlich eine teure Angelegenheit geworden – die man dann mehr oder weniger aus Versehen durch einen Klick zu viel auch noch verbindlich bestellt.

Mit derartigen Winkelzügen soll, so sieht es das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) vor, Schluss sein. Zusatzleistungen, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale einer Ware oder Dienstleistung müssen klar und verständlich angezeigt werden.

Unerlaubte Voreinstellungen

Vorangeklickte Einstellungen für kostenpflichtige Reservierungen oder Versicherungen (die vom Kunden also durch Anklicken deaktiviert werden müssten) sind nicht erlaubt. Es muss eindeutig ersichtlich sein, wann eine Bestellung oder Buchung verbindlich wird. Die anzuklickende Schaltfläche ist mit "kaufen", "zahlungspflichtig bestellen" oder "kostenpflichtig bestellen" zu kennzeichnen.

Ausgenommen sind allerdings wichtige Bereiche wie Finanzdienstleistungen oder Pauschalreisen. In Deutschland wurde dieser Makel behoben - im Gegensatz zu Österreich. Im Nachbarland wurden die beiden Geschäftszweige explizit eingeschlossen. 

 

Rücktrittsrecht

2. Rücktrittsrecht

Breiten Raum nimmt im VRUG die Neugestaltung des Rücktrittsrechtes ein. Bei Internetbestellungen sowie Käufen, die außerhalb der Geschäftsräume stattfinden, gilt neu eine Rücktrittsfrist von 14 Kalendertagen. Dabei müssen keine Gründe für den Rücktritt angegeben werden. Bislang war der Rücktritt nur innerhalb von 7 Werktagen möglich. Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Kunde die Ware erhalten hat. Bei Dienstleistungen gilt hier das Datum des Vertragsabschlusses. Um den Rücktritt möglichst unkompliziert zu gestalten, müssen Händler ein Musterformular für den Widerruf bereitstellen.

Widerrufsrecht: 14 Tage oder 12 Monate

Prinzipiell ist die Rücktrittserklärung auch formlos wirksam (z.B. per SMS oder mündlich), allerdings muss der Verbraucher im Streitfall dann die rechtzeitige Erklärung des Rücktrittes beweisen. Das Unternehmen ist zudem verpflichtet, über das Widerrufsrecht zu informieren. Wird dies unterlassen, verlängert sich die 14-tägige Frist, innerhalb der ein Kunde ohne Angabe von Gründen zurücktreten kann, um 12 Monate.

Auf den ersten Blick scheinen die Rücktrittsrechte der Konsumenten also gestärkt. Allerdings wird das Rücktrittsrecht durch umfangreiche Ausnahmen eingeschränkt. Teilweise greift dabei das Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Eine nicht erfolgte Harmonisierung, die für unnötige Verwirrung sorgt.

Haustürgeschäft oder nicht?

So gibt es nun neben "Haustürgeschäften" (nach § 3 KSchG) auch "Auswärtsgeschäfte" (nach § 3 Abs 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz [FAGG]). Ein "Auswärtsgeschäft" kann demnach kein "Haustürgeschäft" sein. Wenn aber ein Geschäft kein "Auswärtsgeschäft" ist, dann springt unter Umständen doch das KSchG ein und gewährt dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht.

Wenn der Unternehmer jedoch den Verbraucher drängt, die Vertragserklärung – in Abwesenheit des Unternehmers – abzugeben, dann ist das kein Fernabsatz- sondern ein "Haustürgeschäft" und der Verbraucher hat wiederum automatisch ein Rücktrittsrecht.

Transport und Rücksendung

3. Transport und Rücksendung

Neu geregelt ist auch das Transportrisiko für versendete Waren. Dieses geht nun erst mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher über. Die Kosten für die Retoursendung (nach einem Rücktritt) trägt dagegen künftig – unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermerkt hat – grundsätzlich der Käufer.

Portokosten, Benutzungsentgelt

Sonst fällt die Übernahme des Portos durch den Händler unter Kulanz. Der Käufer muss kein Benutzungsentgelt mehr leisten, wenn er etwa die bestellte Ware anprobiert oder getestet hat. Das versendende Unternehmen kann neu allerdings einen Ersatz für den Wertverlust der Ware verlangen. Streitfälle sind vorprogrammiert.

Beweispflicht für Rücksendung

Ebenfalls konfliktträchtig erscheint, dass der Verkäufer im Voraus bezahlte Beträge so lange einbehalten kann, bis er die zurückgesendete Ware oder einen Nachweis über deren Absendung erhalten hat. Langt diese nicht bei ihm ein (beziehungsweise behauptet er, sie nicht erhalten zu haben), liegt die Beweispflicht für die erfolgte Rücksendung beim Kunden.

Klagen könnte schwierig werden

Erhält er den Kaufpreis nicht zurück, bleibt dem Kunden nur die Möglichkeit, das Unternehmen zu klagen. Problematisch ist dies in zweierlei Hinsicht. Zum einen scheuen Konsumenten meistens den Gang vor Gericht, zum anderen ist die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung nach wie vor schwierig.

Kundenhotlines, Zahlscheingebühr

4. Kundenhotlines und Gebühren

Von einem guten Geschäft müssen sich die Unternehmen dank VRUG verabschieden: Die Rede ist von teuren Mehrwertnummern für Kundenhotlines. Die Unternehmen dürfen kein zusätzliches Entgelt für Informationen oder Auskünfte an diesen Hotlines verlangen; sie dürfen folglich nicht teurer sein als normale Telefongespräche.

Keine Entgelte für Zahlscheine

Ebenfalls endgültig vom Tisch sind Entgelte für Zahlscheine oder Gebühren, die bei der Verwendung von Kreditkarten anfallen. Dass das in Österreich bereits seit Längerem bestehende Verbot europarechtskonform ist, hat erst kürzlich der EuGH klargestellt - siehe auch Zahlscheinentgelte: keine Gebühr für Rechnung 4/2014.

Zusammenfassung

  • Transparenz: Die neue Verbraucherrechte-Richtlinie schreibt vor, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten eindeutig ersichtlich sein müssen. Voreinstellungen für Zusatzleistungen auf den Bestellwebsites sind unzulässig. Es muss eindeutig ersichtlich sein, wann eine Bestellung oder Buchung verbindlich wird. Die anzuklickende Schaltfläche muss mit "kaufen", "zahlungspflichtig bestellen" oder "kostenpflichtig bestellen" gekennzeichnet sein.
  • Rücktritt: Die Frist, in der Kunden von einer Bestellung ohne Angabe von Gründen zurücktreten können, wurde von 7 Werktagen auf 14 Kalendertage ausgeweitet. Allerdings existieren zahlreiche Ausnahmen, die für Verwirrung sorgen.
  • Kundenhotlines: Sündteure Kundenhotlines sind nicht mehr zulässig. Die Kosten dürfen die normalen Telefongebühren für einen Anruf nicht überschreiten.

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