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VKI-Sieg bei Lehmann-Garantie-Produkt - Werbung für "Premium Edition 168" irreführend

Der VKI ist gegen Werbung und Klauseln in den Verträgen der "Premium Edition 168" der Generali Versicherung erfolgreich vorgegangen. Die Versicherung haftet für Garantiezusagen.

Irreführende und gesetzwidrige Werbung: Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – gegen Werbung und Klauseln in den Verträgen des Versicherungsanlageproduktes „Premium Edition 168“ der Generali Versicherung vor und siegte in wesentlichen Punkten in erster Instanz. So entschied das Handelsgericht Wien unter anderem, dass die Werbung der Generali Versicherung irreführend sei. Die Werbung für „Premium Edition 168“ pries eine „Kapitalgarantie 168%“ und „garantiert hohe Erträge“ mit dem Slogan der Generali Versicherung („unter den Flügeln des Löwen“) und mit dem Logo der Versicherung an. Tatsächlich handelte es sich um eine Anleihe der Lehman Brothers Treasury Co.B.V.

Garantiegeber: Lehman Brothers Holding Inc.

Als Garantiegeber der Lehman Brothers Treasury Co.B.V. trat deren Muttergesellschaft, die Lehman Brothers Holding Inc. auf. Davon war in der Werbung und auch im Vertrag nichts zu lesen. Im Vertrag fand sich die Klausel: „Der Versicherer haftet nicht für einen allfälligen Ausfall des Emittenten der Anleihe (des Anlageproduktes, in das die Versicherungsprämie angelegt wird) und einen damit verbundenen Kapitalverlust sowie das Nichterfüllen allfälliger Garantieleistungen“.

Generali als Garant

Das Handelsgericht Wien geht davon aus, dass die Gestaltung der Werbung einen Durchschnittsverbraucher zur Annahme verleitet, das einbezahlte Kapital und der Ertrag werden von einem großen und seriösen im Inland ansässigen Versicherungsunternehmen garantiert. Da dem nicht so ist, wurde die Werbung als irreführend und gesetzwidrig bewertet. Das Gericht geht weiters davon aus, dass die Zusagen der Kapitalgarantie auch im Vertrag nicht einem ungenannten Dritten zugerechnet würden, sondern dass damit de facto die Generali als Garant anzusehen sei. Damit ist der eingeklagte Haftungsausschluss aber ebenfalls gesetzwidrig und unwirksam.

Gesetzliche Verpflichtung für Garantie

„Die Generali Versicherung tat also gut daran, bereits im Winter 2008 – damals als ,Entgegenkommen für Ihre Kunden‘ tituliert – die Garantie für zu vertraglich zugesagten Leistungen selbst zu übernehmen“, resümiert Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. Das vorliegende Urteil zeigt, dass sie dazu auch gesetzlich verpflichtet ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der VKI hat – in ähnlichem Zusammenhang – auch die Constantia Privatbank wegen ihrer „100 Prozent Kapitalgarantie“ bei der Anleihe „Dragon FX Garant“ (Emittent und Garant – Lehman Firmen, wie oben) wegen irreführender Werbung geklagt. Diese Verbandsklage ist in erster Instanz anhängig.

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