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Wohnraumsanierung - Arbeitnehmerveranlagung

, aktualisiert am

Bei der Arbeitnehmerveranlagung kann man auch Aufwendungen zur Sanierung von Wohnraum absetzen. Was fällt da alles darunter und bis zu welcher Höhe wird das steuermindernd wirksam?

Es gibt einige Voraussetzungen, damit Aufwendungen zur Sanierung steuerlich wirksam sind.

  • Begünstigt sind nur Kosten zur Sanierung von privatem Wohnraum, egal ob gemietet oder im Eigentum.
  • Die Arbeiten müssen von einem dazu befugten Unternehmer durchgeführt werden (das gilt nicht nur für Material, sondern auch für die Arbeitszeit!)
  • Der Auftrag sollte direkt vom Steuerpflichtigen gegeben werden.
  • Bei der Sanierung muss es sich entweder um Instandsetzungsaufwand (z.B. Austausch aller Fenster samt Rahmen, Austausch der Eingangstür zwecks Einbruchschutzes) oder  Herstellungsaufwand (z.B. Zusammenlegung von Wohnungen, Versetzen von Zwischenwänden, erstmaliger Einbau von Zentralheizungsanlagen) handeln.

Nicht steuerwirksam sind: Reparaturen der Fensterflügel, Ausmalen und Tapezieren der Räume, Austausch beschädigter Fensterscheiben oder etwa der nachträgliche Einbau eines Kachelofens.

Die Kosten für Wohnraumsanierung oder eine Kreditfinanzierung können in den Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf € 2920,– pro Person, er verdoppelt sich bei einem Alleinverdiener auf € 5840,–, und ab dem 3. Kind im Haushalt beträgt er € 7300,–. Diese Grenze wird oft schon durch andere Absetzposten ausgeschöpft. Der Steuervorteil ist also nicht überragend und wird letztlich nur bei einem Jahreseinkommen bis € 50.900,– überhaupt wirksam.

Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in Wien
Internet: www.human-money.at

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