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Zahlscheingebühr: Etappensieg - Immer noch eingehoben

Wir meinen, dass Strafgebühren, wenn Rechnungen nicht per Einzieher bezahlt werden, gemäß dem neuen Zahlungsdienstegesetz verboten sind. Kassiert werden sie aber noch immer. Zwei Gerichtsurteile geben uns Recht.

Hier lesen Sie das endgültige Urteil zu dieser Klage: OGH-Urteil: Zahlscheingebühr: Entgelte sind gesetzwidrig 7/2014


Es sind keine Unsummen, um die es geht, aber sie bringen Konsumenten dennoch auf die Palme: Die Gebühren, die Energieversorger, Versicherer oder Handynetzbetreiber zusätzlich einheben, wenn man seine regelmäßige Rechnung nicht abbuchen lässt, sondern einzeln einzahlt.

Wir vertreten schon lange die Ansicht, dass solche Entgelte unfair sind. Wer seine Rechnung vor dem Bezahlen kontrollieren möchte – das ist bei Zahlung per Zahlschein oder Onlinebanking möglich –, kann einen strittigen Posten noch zurückhalten. Ist aber erst der Rechnungsbetrag automatisch eingezogen, muss man sich herumstreiten, falls ein Irrtum passiert ist.

Zahlungsdienstegesetz

Seit 1. November vergangenen Jahres gilt das neue Zahlungsdienstegesetz. Und dieses verbietet (im § 27, Absatz 6), dass ein Rechnungsempfänger ein Entgelt für bestimmte Zahlungsinstrumente verlangt. Wir meinen, dass dies natürlich auch gelten muss, wenn der Handyprovider X oder Elektrizitätslieferat Y seinen Kunden eine Strafgebühr aufbrummt.

Viele Unternehmen heben die Gebühr aber trotzdem weiterhin ein. Also müssen die Gerichte über diese Streitfrage entscheiden. Und wir haben im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mehrere Klagen eingebracht. Erste, allerdings noch nicht rechtskräftige, Urteile sind schon ergangen. Die Gerichte bestätigen unsere Rechtsmeinung.

Erfreuliches Urteil

Erfreuliches Urteil

T-Mobile darf seine Klausel „… verrechnen wir Ihnen bei Zahlungen über Zahlschein oder Telebanking ein Bearbeitungsentgelt“ nicht mehr verwenden, urteilte das Handelsgericht Wien (HG Wien, 1.6.2010, 18 CG 14/10p). Einige Feststellungen des Gerichts sind bemerkenswert: Der Wirkungsbereich des Zahlungsdienstegesetzes umfasst nicht nur Zahlungsdienstleister wie Banken oder Kreditkartenunternehmen, sondern alle, die mit einer solchen Dienstleistung bezahlen oder Zahlungen erhalten.

Zahlschein und Telebanking

Weiters prüfte das Gericht, ob ein Zahlschein aus Papier oder eine Direktüberweisung per Telebanking Zahlungsinstrumente im Sinne des Gesetzes sind, und bejahte dies. Ein Zahlungsinstrument muss immer personalisiert, also einem bestimmten Zahler und Empfänger zugeordnet sein.

Bei Zahlscheinüberweisungen und Telebanking-Zahlungen ist das der Fall, auch wenn einheitliche Formulare verwendet werden. Denn jeder Zahler muss ja seine individuellen Daten beziehungsweise Transaktionsnummern einsetzen.

Nicht immer effizient

Nicht immer effizient

Auch das Argument, dass das Verbot von Zahlscheingebühren dem Ziel der EU-Zahlungsdiensterichtlinie widerspreche, die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, zerpflückte das Gericht. Einziehungsaufträge seien für Zahlungsempfänger mit zahlreichen Geschäftsbeziehungen naturgemäß besonders effizient. Für Verbraucher muss das aber nicht zutreffen. Hier sind individuelle Überweisungen oft sinnvoller, weil automatisierte Einziehungsaufträge für diese Kundengruppe ein Risiko bedeuten, wenn etwa irrtümlich ein zu hoher Betrag abgebucht wird.

Ähnlich urteilte auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien, 7.5. 2010, 2 R 18/10x) im Falle der Klausel einer Kung-Fu-Schule: Der „eindeutige Gesetzeswortlaut“ des Zahlungsdienstegesetzes verbietet Mehrgebühren für Zahlungen mittels Kreditkarte oder Zahlschein. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Handelsgericht Wien meinte in seinem Urteil außerdem, wenn ein Unternehmen will, dass die Kunden vermehrt Einzugsaufträge nützen, kann es ja diesen Kunden einen Preisnachlass gewähren. Ein solcher Rabatt ist grundsätzlich zulässig. Manche Unternehmen, etwa Zeitungsverlage, haben auf dieses neue System umgestellt. Die Urteile in vollem Wortlaut sowie ausführliche Informationen zur Zahlscheingebühr finden Interessierte auf
www.verbraucherrecht.at. Dort werden auch weitere Urteile umgehend veröffentlicht.

Versicherungen

Auch Versicherer sind aus unserer Sicht vom Verbot der Zahlscheinspesen betroffen. Die Branche meint jedoch, sie sei aufgrund einer speziellen Regelung im Versicherungsvertragsgesetz berechtigt, die Gebühr weiterhin zu verlangen. Das sehen wir anders und meinen, dass das neue Zahlungsdienstegesetz hier die ältere Bestimmung verdrängt. Daher führen wir gerade im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums Abmahnungen von Versicherern durch.

Zahlung mit Vorbehalt

Zahlung mit Vorbehalt

Ob Handynetzbetreiber oder Versicherer: Entschieden ist die Streitfrage erst, wenn der Oberste Gerichtshof ein Urteil spricht. Daher raten wir weiterhin, dem jeweiligen Unternehmen schriftlich mitzuteilen (eingeschrieben und Kopie aufheben), dass das Zahlscheinentgelt nur „vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung“ bezahlt wird.

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Kräftig zugegriffen

Hinsichtlich der Erlagscheingebühr schießt für mich der Energieversorger MyElectric aus Salzburg den Vogel ab: Obwohl ich wie viele andere Kunden die Stromrechnung in vier Jahresraten bezahle, verrechnet der Konzern den „Erlagschein-Bearbeitungbetrag/Monat von 1 €“ zwölfmal pro Jahr, also in Summe 12 €! Fairerweise muss ich erwähnen, dass mir dieser Bearbeitungsbetrag auf meine Reklamation hin sofort zurückerstattet wurde.

Harald Barta
Schiltern
(aus Konsument 10/2010)

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