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Ärztliche Befunde - Recht auf Einsicht

Patienten beißen bei Ärzten immer wieder auf Granit, wenn sie Einsicht in ihre Befunde oder deren Herausgabe verlangen. Die Verweigerung ist unzulässig. Prinzipiell haben Patienten das Recht auf eine Kopie ihrer Krankenakte.

Der Fall: Drehschwindelattacken und Tinnitus

Thomas Z. leidet an schweren Drehschwindelattacken. Zur Ursachenabklärung lässt er sich in mehreren Spitäler untersuchen. Schließlich lautet die Diagnose auf Morbus Menière. Die Erkrankung betrifft das Innenohr. Neben Drehschwindel treten häufig auch Hörverlust und Ohrensausen (Tinnitus) auf.

Die genaue Ursache der Krankheit, die sich meist zwischen dem 40. und 60. Lebensjahr bemerkbar macht, ist nicht bekannt. Menière-Anfälle treten schubweise auf. Zwischen den einzelnen Anfällen kann es zu beschwerdefreien Pausen von mehreren Jahren kommen.

Arztbrief soll erst nach neuer Untersuchung herausgegeben werden

Thomas Z. wird zur Behandlung an einen Spezialisten im Universitätsklinikum Krems überwiesen. Dort wird der Patient gebeten, sämtliche vorhandenen Befunde vorzulegen. Z. wendet sich unter anderem an die Ordination seines HNO-Arztes und ersucht um eine Kopie des Arztbriefes. Doch diese wird ihm mit der Begründung verweigert, dass die Herausgabe von Unterlagen nur mit einer Überweisung und nach neuerlicher Untersuchung möglich sei.

Intervention: Herausgabe der Krankenunterlagen gefordert

Die von Thomas Z. eingeschaltete Niederösterreichische Patienten- und Pflegeanwaltschaft fordert den betroffenen HNO-Arzt telefonisch auf, Kopien der geforderten Krankenunterlagen herauszugeben.

Patient hat Recht auf Einsicht und Herausgabe

Ergebnis: Arzt gibt Dokumente schließlich heraus

Der Arzt reagiert zunächst unwirsch und weist die Intervention als unzulässige Einmischung in "seine Angelegenheiten" zurück. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Dokumentation um seine Leistung handle und nur er alleine darüber verfügen könne. Erst als der Arzt nachdrücklich auf die gesetzliche Lage hingewiesen wird, lenkt er ein und händigt dem Patienten kostenlos die gewünschten Kopien aus.

Fazit: leider kein Einzelfall

Die Erfahrungen von Thomas Z. sind kein Einzelfall. Die Niederösterreichische Patienten- und Pflegeanwaltschaft wird häufig mit Beschwerden von Patienten darüber konfrontiert, dass Ärzte aus dem niedergelassenen Bereich die Einsicht bzw. Herausgabe von Krankenunterlagen verweigern.

Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Jeder Patient (Ausnahmen gelten für nicht einsichts- und urteilsfähige Personen) hat ein unbeschränktes Recht auf Einsicht in seine ärztliche Dokumentation. Dazu muss er nicht einmal einen Grund angeben. Gleiches gilt für die Herausgabe der Befunde.

Der Arzt ist dazu verpflichtet, dem Patienten auf Wunsch eine Kopie der Unterlagen auszuhändigen. Für das Anfertigen darf der Arzt lediglich die Kopierkosten in Rechnung stellen. Der Patient hat allerdings kein Recht auf die Herausgabe der Originaldokumentation. Diese muss gemäß Ärzte- und Krankenanstaltengesetz vom Arzt archiviert werden.

Falls die elektronische Krankenakte (ELGA) wie vorgesehen umgesetzt wird, könnte sich der Patient (so er sich nicht von ELGA abgemeldet hat) in Zukunft den Weg in die Ordination ersparen, da er direkte Einsicht in seine ELGA-Dokumente hätte.

VKI-Kooperation mit Patientenanwaltschaft Niederösterreich

In unserer Rubrik "Patientenanwaltschaft" berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind.

Die Niederösterreichische Patienten- und Pflegeanwaltschaft weist darauf hin, dass Patienten ein Recht auf Einsicht in ihre ärztlichen Befunde haben. Die Originaldokumente müssen zwar in der Ordination archiviert werden, der Arzt ist jedoch verpflichtet, dem Patienten auf Wunsch Kopien der Krankenunterlagen zu überlassen.

Niederösterreich
NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft
Rennbahnstraße 29, Tor zum Landhaus, 3109 St. Pölten
Tel. 02742 9005-15575
Fax 02742 9005-15660
E-Mail: post.ppa@noel.gv.at
Patientenanwalt Niederösterreich

 

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