Zum Inhalt

Das Gericht hat entschieden - Konsument 11/1999

Fremdwährungskredite: Keine Aufklärung – keine Provision

Ein Kreditvermittler muss über das Währungsrisiko bei Yen-Krediten informieren.

Herrn Hubers Hypothekarkredit sollte mit Hilfe einer Kreditvermittlerfirma auf einen Yen-Kredit umgeschuldet werden. Dem Mitarbeiter der Firma gelang es nicht, Herrn Huber die Risken von Fremdwährungsdarlehen ausreichend zu erklären. Erst der Angestellte jener Bank, die den Fremdwährungskredit gewähren sollte, gab Herrn Huber klare Informationen über das Risiko von Währungsschwankungen. Da unterschrieb Herr Huber den Kreditvertrag nicht. Der Vermittler wollte aber seine Provision samt Schadenersatz – über 80.000 Schilling. Wir unterstützten Herrn Huber im Musterprozess, der bis zum Obersten Gerichtshof ging. Maßgebend war die Frage, ob Herr Huber das Geschäft mutwillig hatte platzen lassen – ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben also. Nein, entschied der OGH, schließlich wurde Herr Huber vom Kreditvermittler nicht ausreichend auf das Risiko bei Fremdwährungskrediten hingewiesen. Daher trifft ihn auch keine Schuld, dass der Kreditvertrag nicht zu Stande gekommen ist.

OGH 25. 3. 1999, 6 Ob 28/99g.
(LGZ Wien 11. 11. 1998, 35 R 830/98p).

Schlankheitsstudios: Immer wieder Figurella

Ein Vertrag wurde erfolgreich wegen Irrtums angefochten.

Frau Höller wollte abnehmen und hatte bei Figurella einen Behandlungsvertrag unterschrieben. Dabei kam auch Frau Höllers Venenleiden zur Sprache. Die Figurella-Dame meinte, dass die Behandlung – eine Kombination von Wärme und Gymnastik – trotzdem durchgeführt werden könnte. Nun aber ist Wärme für Venenleidende Gift. Frau Höller verzichtete auf die Behandlung. Figurella wollte dennoch das Honorar und ging vor Gericht. Doch Frau Höller gewann das Verfahren mit Unterstützung der AK Salzburg. Das Berufungsgericht verwies auf mehrere ähnliche Entscheidungen gegen Figurella und hielt fest, daß Figurella die vorvertragliche Pflicht treffe, den Vertragspartner nicht in Irrtum zu führen. Diese Pflicht wurde verletzt: Denn Frau Höller wurde nicht über mögliche gesundheitliche Risken aufgeklärt, auch wurde ihr nicht empfohlen, den Rat eines Arztes einzuholen.

LG Salzburg 20. 4. 1998, 53 R 59/98b.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang