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Krankentransport für Mitversicherte - Gleiches Recht für alle

Ein Kind wird nach einer Hüftoperation in ein Rehabilitationszentrum eingewiesen. Der Krankentransport kostet 1.200 Euro. Die Krankenkasse kann die Kosten aufgrund der geltenden Bestimmungen nicht übernehmen.

8-Jährige benötigt liegenden Transport

Der Fall: Die achtjährige Petra N. aus Wien (Name geändert) soll nach einer komplexen Hüftoperation zur Rehabilitation nach Bad Radkersburg. Für die junge Patientin, die zudem an einer schweren Form der Epilepsie leidet, kommt aus medizinischen Gründen nur ein liegender Transport infrage. Die Kosten für den Krankentransport belaufen sich auf 1.200 Euro. Die Übernahme des Betrages wird von der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) abgelehnt. Die WGKK begründet dies damit, dass die Transportkosten für Mitversicherte nur dann übernommen werden, wenn eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt.

Satzungsänderung schränkt Mitversicherte ein

Hintergrund ist eine Satzungsänderung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 12. Dezember 2004. Bis zu diesem Stichtag wurden die Transportkosten für Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung vollständig übernommen. Die Satzungsänderung sieht Einschränkungen für Mitversicherte vor. So werden Kosten für den Transport in eine Rehabilitationseinrichtung eben nur dann übernommen, wenn eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt.

Intervention bei WGKK

Die über die Eltern eingeschaltete Wiener Selbsthilfegruppe „Lobby-4Kids“ wendet sich mit der Bitte um Unterstützung an die Wiener Pflege-, Patientinnenund Patientenanwaltschaft (WPPA) und diese interveniert bei der Gebietskrankenkasse.

Reha-Aufenthalt wird von WGKK bezahlt

Kosten für Reha-Aufenthalt reduziert

Ergebnis: Die Wiener Gebietskrankenkasse lehnt eine Übernahme der Transportkosten ab und verweist auf die geltenden Bestimmungen. Die WGKK bietet jedoch kulanterweise an, den Selbstbehalt für den Reha-Aufenthalt in Höhe von 900 Euro zu stornieren. Die Familie akzeptiert diesen Vorschlag.

Transport in Ausnahmefällen übernehmen

Fazit: Für die WPPA ist der geschilderte Fall erneuter Anlass, eine Vereinheitlichung der Bestimmungen für Krankentransporte zu fordern. Die Transportkosten müssten zumindest in begründeten Ausnahmefällen auch für mitversicherte Personen übernommen werden, wenn dies medizinisch erforderlich ist. Eine weitere Diskriminierung ist aus Sicht der Patientenanwaltschaft nicht hinnehmbar.

Die Wiener Gebietskrankenkasse erklärt sich bereit, die Forderung der WPPA vor dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu vertreten. Der Hauptverband stellt eine Lösung in Aussicht, weist allerdings darauf hin, dass eine Vereinheitlichung der Bestimmungen nur auf Gesetzesebene möglich sei. Solange dies nicht der Fall ist, rät die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft Betroffenen, sich an die jeweils zuständige Patientenanwaltschaft zu wenden.

VKI-Kooperation mit Patientenanwaltschaft Wien

In unserer Rubrik "Patientenanwaltschaft" berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind.

Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft setzt sich dafür ein, dass die gesetzlichen Bestimmungen für Krankentransporte in Rehabilitationszentren vereinheitlicht werden und auch Mitversicherte einschließen.

Wien
Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
Schönbrunner Straße 108,
1050 Wien,
Tel. 01 587 12 04,
Fax 01 586 36 99
E-Mail: post@wpa.wien.gv.at
Patientenanwalt Wien > Gesundheit

 

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