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Patientenverfügung - Selbstbestimmt bis zum Schluss

, aktualisiert am

Ein Körper, der nur noch von Maschinen am Leben erhalten wird, steht für viele im Widerspruch zu einem Sterben in Würde. Unser Medizinredakteur berichtet über seine Erfahrungen beim Abschluss einer verbindlichen Patientenverfügung.

Leben künstlich verlängern?

Die unmittelbare Erfahrung mit dem Tod liegt länger zurück. Im Zivildienst als Rettungssanitäter war ich dabei, als Menschen sterben mussten – auf der Straße, im Rettungswagen, im Spital. Seit damals ist mir klar, dass ich nicht im Dämmerzustand dahinvegetieren möchte, ohne Hoffnung auf Besserung. In einer derartigen Situation soll mein Leben nicht durch Maschinen künstlich verlängert werden, also beschließe ich, eine verbindliche Patientenverfügung zu erstellen.

Schmerz, Krankheit und Sterben

Mein Hausarzt weist darauf hin, dass die Umstände, unter denen ich eine lebensverlängernde Behandlung ablehne, eindeutig formuliert werden müssen. Ich soll mir deshalb genau überlegen, welche Maßnahmen ich unter welchen Umständen ablehne und welche ich gutheiße. Als „Hausaufgabe“ gibt er mir Unterlagen der Patientenanwaltschaft mit. Die darin aufgeworfenen Fragen sind anspruchsvoll. Was bedeuten Schmerz, Krankheit und Sterben für mich? Was ist mir wichtig im Leben, wovor habe ich Angst?

Welche Behandlung?

Als schwieriger als gedacht erweist sich auch die genaue Abgrenzung zwischen Eingriffen, die ich zulassen möchte und denen, die ich nicht mehr wünsche. Zwar will ich nicht an eine Herz-Lungen-Maschine angeschlossen werden, wie aber halte ich es mit der künstlichen Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr? Leichter fällt mir die Entscheidung für eine palliativmedizinische Behandlung – einer wirkungsvollen Schmerzlinderung auch um den Preis der Lebensverkürzung stimme ich ausdrücklich zu.

Hinweis auf die Verfügung

Beim Unterzeichnungstermin in der Ordination will mein Arzt genau wissen, ob ich die Konsequenzen meiner Verfügung richtig einzuschätzen weiß. Er nimmt sich Zeit und diskutiert die einzelnen Punkte ausführlich. Gemeinsam finden wir die Formulierungen, die ich handschriftlich in das Patientenverfügungsformular übertrage. Zuletzt weist mich der Arzt darauf hin, dass ich immer einen Hinweis auf die Verfügung – am besten in den Ausweispapieren – bei mir tragen soll. Er rät mir, einen verlässlichen Hinterlegungsort für das Original zu wählen, und behält sich eine Kopie in der Ordination.

Letzte Etappe: Patientenanwaltschaft

Die Patientenanwaltschaft ist die letzte Etappe zu meiner Patientenverfügung. Als ich um einen Termin ansuche, werde ich gebeten, vorab eine Kopie des Dokumentes zu senden. Die Unterzeichnung zwei Wochen später ist dann nur noch eine Formsache. Die Mitarbeiterin der Patientenanwaltschaft klärt mich über die juristischen Grundsätze auf. Sie erklärt, dass die Verfügung verbindlich ist und nach fünf Jahren, sollte sie nicht verlängert werden, in eine beachtliche Verfügung umgewandelt wird. Darüber hinaus weist sie mich darauf hin, dass die Patientenverfügung erst dann greift, wenn ich nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig bin.

Der Weg zur Patientenverfügung

  • Ab 14:  Jede einsichts- und urteilsfähige Person (auch Jugendliche) kann eine Patientenverfügung erlassen. Im Zweifelsfall gilt das 14. Lebensjahr als Altersgrenze. Die Verfügung ist für jeden behandelnden Arzt in Österreich verbindlich.
  • Arzt klärt auf:  Unverzichtbare Schritte sind Aufklärung durch den Arzt, handschriftliches Verfassen der Verfügung, Unterschrift und Stempel des Arztes sowie die formelle Errichtung vor einem Anwalt, Notar oder rechtskundigen Vertreter einer Patientenvertretung.
  • Kosten:  Die Arztkosten und die Anwalts- beziehungsweise Notarkosten betragen jeweils rund 120 Euro. Die formelle Errichtung durch die Patientenanwaltschaft ist gratis.
  • Formulierung:  Bei der Formulierung der Verfügung ist zu beachten, dass die Bestimmungen sehr konkret gehalten werden müssen. Die Umstände, unter denen bestimmte medizinische Eingriffe abgelehnt werden, sind genau zu beschreiben.
  • Dauer:  Die Verfügung kann jederzeit (auch mündlich) widerrufen werden. Sie gilt für fünf Jahre.
    Erfolgt keine vorzeitige Verlängerung, wird sie in eine für den Arzt nicht bindende, beachtliche Verfügung umgewandelt.
  • Aufbewahrung:  Original an einem sicheren Ort aufbewahren und eine Vertrauensperson in Kenntnis setzen, wo das Dokument zu finden ist; Hinweis auf die Existenz einer Verfügung immer bei sich tragen.
  • Information und Unterlagen:  Informationsmaterial sowie notwendige Unterlagen sind bei den Patientenanwaltschaften erhältlich oder können aus dem Internet bezogen werden (besonders empfehlenswert sind die Unterlagen der Patientenanwaltschaften Burgenland, Wien oder Niederösterreich, www.patientenanwalt.com ).

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