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PIP-Brustimplantate - Ein Prozess mit Signalwirkung

Der VKI unterstützte österreichische PIP-Opfer vor Gericht in Marseille. Nach dem Urteil besteht die Möglichkeit auf Schadenersatz.

Im Dezember 2011 erschütterte der Skandal um gesundheitsgefährdende Brustimplantate aus Industriesilikon des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) die Öffentlichkeit. PIP hatte für seine Produkte offenbar billiges Industriesilikon verwendet.

Klage: Platzende Brust-Implantate und Entzündungen

Hunderttausende Frauen weltweit waren betroffen, sie litten unter platzenden Implantaten und auftretenden Entzündungen. Manche Ärzte rieten, die Implantate auch ohne akute Beschwerden austauschen zu lassen, was für die Betroffenen erneute Operationen, Schmerzen und Angst vor Folgeschäden bedeutete.

PIP-Brustimplantate: VKI-Juristin Mag. Ulrike Wolf (links) und Anwältin Sigrid Preissl-Semmler (Foto: Wolf/VKI)  VKI-Juristin Ulrike Wolf (links)
gemeinsam mit Rechtsanwältin
Sigrid Preissl-Semmler vor dem
Gericht in Marseille


(Foto: Wolf/VKI)


Der VKI schloss sich im Namen von 73 Frauen aus Österreich dem Strafverfahren in Frankreich an. Am 10. Dezember 2013 ist das Urteil ergangen. Die VKI-Juristin Ulrike Wolf hat den Prozess vor Ort in Marseille begleitet.

KONSUMENT: Wie ist das Urteil im PIP-Strafverfahren zu bewerten?

Wolf: Die Tatsache, dass alle fünf Angeklagten – der Firmengründer und vier leitende Angestellte – verurteilt wurden, ist für die betroffenen Frauen, die viel Leid erdulden mussten, eine Genugtuung. Dies haben mir die Betroffenen, die mit mir in Marseille waren, persönlich gesagt. Viele der Opfer haben einen langen Leidensweg hinter sich und sie leben teilweise mit der Ungewissheit möglicher Spätfolgen. Der Prozess hat darüber hinaus auch eine Signalwirkung. Keine Firma kann sich mehr sicher sein, dass Konsumenten ihre Ansprüche auch über Grenzen hinweg nicht geltend machen.

Welche Entschädigungen können Opfer erwarten?

Welche Entschädigung können die Opfer erwarten?

Den vom VKI vertretenen österreichischen Opfern wurde insgesamt eine Entschädigung von 262.000 Euro zugesprochen. Da die Firma PIP insolvent ist und sich die Angeklagten sämtlich als vermögenslos deklariert haben, ist von ihnen direkt wohl nichts zu holen. Ein Angeklagter forderte gar, dass das Gericht Ausländerinnen keine Ent­schädigung zusprechen solle. Das Gericht lehnte dies jedoch ab.

Jeder Einzelfall wurde individuell geprüft und für Schmerzensgeld pauschal eine Entschädigung von 1.000 Euro festgesetzt. Dazu kommen noch Entschädigungsleistungen für psychische beziehungsweise physische Schäden und Beeinträchtigungen sowie Therapie- und etwa Fahrtkosten. Alle fünf Angeklagten haben Berufung gegen das Urteil eingelegt. Der VKI im Übrigen auch, da das Gericht die Ansprüche in einigen von uns vertretenen Fällen zurückgewiesen hat. Bis nun das rechtskräftige Urteil der nächsten Instanz vorliegt, könnte es grob geschätzt ein Jahr dauern. Die Frauen müssen sich also leider noch etwas gedulden.

Es ist aber davon auszugehen, dass die nächste Instanz den Schuldspruch aufrechterhält?

Wir gehen jedenfalls davon aus, dass die Schuldsprüche halten. Sobald diese rechtskräftig sind, ist der Weg für die Geschädigten frei, ihre Ansprüche an den staatlichen französischen SARVI-Fonds (Service d‘Aide au Recouvrement des Victimes) zu richten. Die maximale Entschädigungssumme beläuft sich auf 3.000 Euro pro Person.

Ansprüche im EU-Ausland geltend machen

Welche Rolle spielte das Engagement des VKI?

Ohne Unterstützung durch den VKI beziehungsweise das österreichischen Konsumentenschutzministerium hätte sich wohl keine der österreichischen Geschädigten am Gerichtsverfahren beteiligt. Wir haben eine französische Anwältin eingeschaltet, damit alles korrekt abläuft.

In gewisser Weise ist der Prozess also auch ein Test, inwieweit die Regeln der Europäischen Union funktionieren oder nicht?

Das kann man so sehen. Es wird sich zeigen, ob Geschädigte ihre Ansprüche auch tatsächlich über alle Grenzen hinweg durchsetzen können. Das Verfahren zeigt bislang auf jeden Fall einmal mehr, wie schwierig und kompliziert es für Konsumenten ist, selbst im EU-Ausland zu ihrem Recht zu kommen. Sprache und räumliche Distanz sind bereits eine hohe Hürde. - Da sich dem Verfahren insgesamt 7.200 Geschädigte angeschlossen haben, umfasst das Urteil 8.000 Seiten, die erst einmal übersetzt werden müssen. Zudem muss man die Feinheiten des Rechts­systems in Frankreich genau kennen, um überhaupt eine Chance zu haben.

Zum Beispiel?

Zum Teil ging es um fast triviale Dinge. So war eine Voraussetzung, dass die Opfer vor Verfahrensbeginn ihre eigene Sozialversicherung schriftlich informieren mussten. Wer den Nachweis dazu vor Prozessbeginn nicht vorlegen konnte, verlor seinen Anspruch. Auch wir haben hier viel dazugelernt. Immerhin war es zum ersten Mal, dass der VKI im Ausland geklagt hat.

Weitere Vorgehensweise

Wie geht es nun weiter?

Zum einen warten wir nun die Berufungsverhandlung ab, zum anderen besteht eine weitere Entschädigungsmöglichkeit aus der Produkthaftung über die in Frankreich für Hersteller von Medizinprodukten vorgeschriebene Haftpflichtversicherung. Im Fall von PIP ist dies die Allianz Versicherung Frankreich mit Sitz in Paris.

Die jedoch bislang jegliche Haftung ablehnt.

Das ist richtig. Die Allianz bestreitet die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages und lehnt die Zuständigkeit für im Ausland lebende Opfer ab. Begründet wird das damit, dass die Allianz nicht für Schadensfälle haftbar gemacht werden könne, die außerhalb Frankreichs passierten, weil die Implantate ja im Ausland eingesetzt wurden. Für uns ist dagegen klar, dass der Schaden in Frankreich passierte, weil die Implantate ja dort hergestellt wurden.

Eine Haltung, die gelinde gesagt zynisch erscheint.

Nicht nur das. Die Allianz stimmt einem Verjährungsverzicht, der erheblich Kosten sparen würde, leider nicht zu. Da einige Fälle jedoch bereits 2013 verjährt gewesen wären und da weder in Frankreich noch in Österreich eine Sammelklage möglich war, sahen wir uns gezwungen, im Februar 2013 rund 20 Musterprozesse gegen die Versicherung einzubringen. Weitere Klagen werden wohl heuer folgen müssen.

Die Versicherung setzt offensichtlich darauf, dass sich die Betroffenen eine Klage in Frankreich nicht leisten können und daher auf mögliche Ansprüche verzichten. Insgesamt sehen wir gute Chancen vor Gericht, da die Praxis der Allianz auf eine unzulässige Diskriminierung von Ausländerinnen hinausläuft.

TÜV Rheinland als Prüfbehörde involviert

Auch der deutsche TÜV Rheinland ist als Prüfbehörde in den PIP-Skandal involviert.

Diese Prüfbehörde wäre für die Zertifizierung des Produktionsprozesses bei PIP zuständig gewesen. Der TÜV Rheinland hat jedoch die Prüfung durch den TÜV Rheinland Frankreich vornehmen lassen. Dieser hatte allerdings gar keine Berechtigung ­dafür. Dies wurde inzwischen auch vor einem Gericht in Toulon festgestellt.

Hätte der TÜV Rheinland ordnungsgemäß geprüft, hätte der ganze Schwindel auch früher auffliegen müssen. Allerdings gibt es in Deutschland zwei Urteile, in denen die Gerichte keinen Fehler des TÜV Rheinland feststellten. Hier wurden die Schadenersatzansprüche der Klägerinnen als unbegründet abgewiesen. Wir werden uns natürlich das französische Urteil noch genau anschauen und prüfen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben könnten.

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