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Spital: Namensschilder - Auf Wunsch anonym

Patientenanwaltschaft: Patienten können sich durch Namensschilder an der Spitalstür in ihrer Privatsphäre verletzt fühlen. Um spätere Konfliktsituationen zu vermeiden, sollten Spitäler auf die Namensnennung verzichten oder zumindest die Zustimmung der Patienten einholen.

Der Fall: Pflegedienstleitung will Namensschilder nicht entfernen

Mehrere Patienten eines Spitals in der Steiermark beschweren sich bei den Pflege­kräften über die bei der Tür angebrachten Namensschilder. Sie fordern deren Entfernung, weil sie sich in ihrer Privatsphäre verletzt fühlen. Die Pflegedienstleitung will dem Wunsch der Patienten nachkommen.

Doch einige Pflegerinnen und Pfleger der Station wehren sich mit dem Argument, dass Namensschilder notwendig seien, um einen reibungslosen organisatorischen Behandlungsablauf auf der Station zu gewähr­leisten. Die Pflegedienstleitung wendet sich an die Patienten- und Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark (PPO) mit der Frage, wie im Sinne der Patientenrechte vorzu­gehen sei.

Intervention: Privatsphäre muss gewahrt bleiben

Für die Patientenanwaltschaft stehen die Privatsphäre der Patienten und der Datenschutz deutlich über einer möglichen Störung organisatorischer Ab­läufe. Gemäß ABGB (Allgemeines Bürger­liches Gesetzbuch) erstreckt sich der Kern­bereich der Privatsphäre auf die Wohnung, das Wohnhaus sowie Räumlichkeiten, in ­denen sich eine Person – allenfalls auch nur vorübergehend – aufhält, wie etwa ein ­Hotelzimmer, aber auch ein Krankenzimmer.

Auch Artikel 9 der Patientencharta weist darauf hin, dass die Privatsphäre von Patienten zu wahren ist. Die PPO Steiermark stellt klar, dass der Krankenhausaufenthalt eines Patienten üblicherweise nur einem beschränk­ten Personenkreis bekannt ist. Durch einen Namensaushang vor dem Krankenzimmer werde der Umstand des Klinikaufenthaltes jedoch einem erweiterten Personenkreis bekannt gemacht, was auch zu Schadenersatzansprüchen seitens der Patienten führen könne.

Patientenanwaltschaft rät dazu Zustimmung einzuholen

Die Patientenanwaltschaft empfiehlt daher grundsätzlich, die Namensnennung der Patienten außerhalb der Krankenzimmer zu unterlassen. Als Alternative schlägt die PPO vor, bei den Patienten zumindest eine Zustimmung für die "öffentliche" Namensnennung einzuholen, um Konfliktsituationen von vornherein zu vermeiden.

Patienten sollen selbst entscheiden

Ergebnis: Patient kann künftig selbst entscheiden

Eine vollständige Entfernung der Namensschilder konnte in der betreffenden Krankenanstalt nicht erreicht werden. Künftig kann jedoch jeder Patient selbst darüber entscheiden, ob er einen Namensaushang bei der Krankenzimmertür wünscht oder nicht. Bei der Aufnahme wird jedem Patienten eine entsprechende Zustimmungs­erklärung vorgelegt.

Fazit

Aus Sicht der Patientenanwaltschaft wäre ein Verbot der Namensnennung die opti­male Lösung, da sie das hohe Rechtsgut des Persönlichkeitsschutzes anerkennt und ­keine Zweifelsfälle zulässt. Als vertretbare Lösung erscheint der PPO, wenn die Patienten der Namensnennung ausdrücklich zustimmen können bzw. die Möglichkeit haben, diese auch abzulehnen.

VKI-Kooperation mit Patientenanwaltschaft

In unserer Rubrik "Patientenanwaltschaft" berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind.

Die Patienten- und Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark macht sich für einen besseren Schutz der Persönlichkeitsrechte von Patienten stark.

 

Patienten- und Pflegeombudsschaft Steiermark
Friedrichgasse 9, 8010 Graz
Tel. 0316 877-3350
Fax 0316 877-4823
E-Mail: ppo@stmk.gv.at
www.gesundheit.steiermark.at
> Kontakt

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