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Hund und Recht - Gute Führung

, aktualisiert am

Liebe allein genügt nicht. Ein Hund muss auch entsprechend geführt werden, damit er für ­andere nicht zum Ärgernis oder gar zur Gefahr wird. Wo es dem Hundehalter an der ­Fähigkeit oder Bereitschaft dazu mangelt, greift der Gesetzgeber regulierend ein.

HUNDEHALTUNG ALLGEMEIN

- Wann ist ein „Hundeführschein“ notwendig?

Hunde: Der Besitzer ist verantwortlich, wenn der Hund für andere zum Ärgernis wird. (Cartoon: Robert Scheifler/VKI)

Der Nachweis eines Hundeführscheins (auch fälschlich als "Hundeführerschein" bezeichnet) ist nicht in allen Bundesländern erforderlich. Beispielsweise gibt es im Burgenland, in Kärnten und Tirol dazu keine besonderen Vorschriften. In Wien und Niederösterreich haben Halter von Kampfhunden eine Hundeführscheinprüfung zu absolvieren. Die Liste der „Kampfhunde“ umfasst Rottweiler Mastiff, Pitbullterrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Español, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Dogo Argentino und auch entsprechende Mischlingsrassen.

Salzburg, Steiermark, OÖ, Vorarlberg

In Salzburg gibt es bisher keine Rassenliste. Hier müssen sich „gefährliche Hunde“ einem Test unterziehen. „Gefährliche Hunde“ sind dem Landessicherheitsgesetz zufolge jene, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen und bereits Menschen oder Tiere gebissen haben. Eine Prüfung wird aber auch nur gefordert, wenn die Gemeinde einen Hinweis bekommt. In der Steiermark muss (seit 1.1.2013) jeder, der sich neu einen Hund anschafft, eine Prüfung bei einem Tierarzt ablegen; Ähnliches gilt in Oberösterreich. In Vorarlberg ist die Haltung von Kampfhunden bewilligungspflichtig.

Wien

Der Hundeführschein ist in Wien innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Haltung zu absolvieren; vorausgesetzt, der Hund ist zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Monate alt. Wer sich einen Kampfhund „neu“ kauft, hat 3 Monate Zeit, um die Hundeführscheinprüfung abzulegen. Wer mit seinem hundeführscheinpflichtigen Hund nur kurzfristig in Wien zu Besuch ist, braucht bei einem Aufenthalt bis zu 1 Monat keinen Hundeführschein. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn jemand nur seinen Hund nach Wien bringt, um ihn von einer in Wien lebenden Person betreuen zu lassen.

- Muss mein Hund bei der Gemeinde angemeldet sein? Wie hoch ist die Hundesteuer?

Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde (Gemeindeamt bzw. Magistrat – in Wien: MA 6) angemeldet werden. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland (Gemeinde) anders geregelt. Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind ebenfalls im jeweiligen Bundesland unterschiedlich geregelt.

Was tun bei einem Umzug

Im Falle eines Umzugs muss Ihr Hund am bisherigen Wohnort abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden. Auch wenn Sie nur innerhalb einer Gemeinde umziehen, sollten Sie nicht vergessen, die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekannt zu geben. Die Höhe der Abgabe richtet sich in Wien nach der Anzahl der im selben Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde. Sie beträgt 72 Euro pro Jahr für den ersten Hund sowie 105 Euro pro Jahr für jeden weiteren Hund. Für einen Wachhund in einem Landwirtschafts- oder Forstbetrieb in Wien ist die ermäßigte Abgabe von 36 Euro fällig. Dazu kommt in Wien noch eine Besonderheit: Der Hundehalter kann eine freiwillige Hundeführscheinprüfung ablegen. Wird diese vom Hundehalter und dem Hund erfolgreich absolviert, fällt im Folgejahr für den geprüften Hund einmalig keine Hundeabgabe an.

Hundeabgabe, Chip

Hundeabgabe

Nach dem Hundeabgabegesetz darf in Niederösterreich die Hundeabgabe für Nutzhunde (z.B. Wachhunde) 6,54 Euro jährlich nicht übersteigen. Die Hundeabgabe für alle übrigen Hunde muss mindestens das Doppelte und für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sowie für auffällige Hunde mindestens das Zehnfache der für Nutzhunde festgesetzten Hundeabgabe betragen. In Oberösterreich ist die Hundesteuer von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Im Burgenland legt ebenfalls jede Gemeinde die Höhe der Hundeabgabe fest; sie darf für Nutzhunde nicht weniger als 7,20 Euro und nicht mehr als 14,50 Euro, für andere Hunde nicht weniger als 14,50 Euro im Jahr betragen.

Die Höhe der Abgabe ist in der Steiermark für den ersten Hund jährlich mit mindestens 60 und höchstens 100 Euro und für Nutz- und Jagdhunde jährlich mit höchstens 30 Euro je Hund durch die Gemeinde festzulegen. Für jeden weiteren Hund ist eine gestaffelte Abgabenfestsetzung zulässig. Dabei darf der Mindestbetrag unterschritten, der Höchstbetrag jedoch nicht überschritten werden. In Salzburg legen die Gemeinden die Höhe der Hundeabgabe (sehr unterschiedlich) fest. In der Stadt Salzburg beträgt die Hundesteuer jährlich (2016): für den ersten Hund 62 Euro, für den zweiten Hund 86 Euro und für jeden weiteren Hund 114 Euro.

Teure Hundehaltung in Tirol

In Tirol variiert die Höhe der Hundeabgabe von Gemeinde zu Gemeinde besonders extrem. In kaum einer Gemeinde ist das Halten eines Hundes derart teuer wie in Innsbruck: 86,40 Euro muss man dort für seinen Vierbeiner pro Jahr berappen. Während man in Völs mit 80 Euro nahezu gleich viel bezahlt wie in Innsbruck, liegt die jährliche Steuer in Rum bei 45 Euro. In Matrei am Brenner kommt man mit billigen 20 Euro davon, in Zirl sind es 72 Euro. Negative Ausreißer sind Hall (90 Euro) und Telfs (100 Euro).

Während es in anderen Gemeinden Usus ist, für jeden weiteren Hund einen höheren Steuersatz zu verlangen, ist in Innsbruck „jeder Hund gleich viel wert“. Separate Steuersätze für Zweithunde gibt es keine. Für Wachhunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten werden, ist die Abgabe je Hund mit 42 Euro festgesetzt. Der ermäßigte Steuersatz (bei Personen mit Ausgleichszulage) je Hund beträgt 46,80 Euro.

Unterschiedliche Hundeabgabe je nach Gemeinde

Auch in Vorarlberg schwankt die als Gemeindeabgabe konzipierte Hundetaxe von Kommune zu Kommune. In der Stadt Hohenems beispielsweise beträgt die Hundesteuer für den ersten Hund 49 Euro, für jeden weiteren Hund 80 Euro und für einen Kampfhund 355 Euro. Im Gemeindegebiet von Feldkirch beträgt die Hundeabgabe 2016 für den ersten Hund 55 Euro, für jeden weiteren Hund 75 Euro und für einen Kampfhund 140 Euro. In der Gemeinde Lech ist die Höhe der Hundeabgabe je gehaltenen Hund einheitlich 55 Euro.

- Muss mein Hund gechippt sein?

Seit 2010 müssen alle in Österreich gehaltenen Hunde mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Hunde, die aus anderen EU-Ländern nach Österreich verbracht werden, müssen ebenfalls mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein bzw. werden. Da ein Chip ohne Registrierung sinnlos ist, gibt es eine österreichweite Datenbank, in der alle Hunde registriert werden müssen.

Chip ab drei Monaten

Welpen müssen spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe (z.B. bevor der Hund vom Züchter zum neuen Besitzer übersiedelt) gechippt werden. Ältere Hunde, die in Österreich ein neues Zuhause gefunden haben, müssen ebenfalls mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden, sofern sie bislang noch nicht gechippt wurden. Die Implantation des Mikrochips wird von einem Tierarzt durchgeführt.

- Wann muss der Hund angeleint sein, wann bedarf es eines Maulkorbs?

In vielen Bundesländern bzw. Gemeinden gilt Leinenpflicht für den Vierbeiner. In Wien müssen Hunde an öffentlichen Orten wie Straßen, landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern entweder mit einem Maulkorb versehen oder an der Leine geführt werden. In öffentlichen Parkanlagen herrscht Leinenpflicht; davon ausgenommen sind Hundezonen. Überall, wo größere Menschenansammlungen zu erwarten sind, muss das Tier verpflichtend einen Maulkorb tragen. Dazu zählen etwa öffentliche Verkehrsmittel.

NÖ, OÖ

In Niederösterreich müssen Vierbeiner an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Parkanlagen und öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen entweder angeleint oder mit Maulkorb geführt werden. In Oberösterreich haben Hunde an öffentlichen Orten an der Leine oder mit Maulkorb geführt zu werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln und bei größeren Menschenansammlungen (etwa in Einkaufszentren) sind beide Maßnahmen verpflichtend.

Burgenland, Salzburg

Im Burgenland haben Hundehalter ihre Tiere so zu beaufsichtigen und zu verwahren, dass Drittpersonen nicht gefährdet oder belästigt werden. Außerhalb von Gebäuden und abgegrenzten Grundstücken sind Hunde an der Leine zu führen. Die einzelnen Gemeinden können zusätzlich Leinen- oder Maulkorbpflicht anordnen. Auch in Salzburg sind die Gemeinden dazu berechtigt, außerhalb von Gebäuden eine Leinen- oder Maulkorbpflicht auszusprechen.

Kärnten, Steiermark

Kärnten hat gesetzlich festgelegt, dass Hunde an öffentlichen Orten, wo größere Menschenansammlungen zu erwarten sind, und bei frei zugänglichen Häusern angeleint oder mit Maulkorb versehen werden müssen. Auch außerhalb dieser Gebiete sind Leine oder Maulkorb ständig mitzuführen und bei Bedarf zu verwenden. In der Steiermark gilt an öffentlichen Orten ebenfalls: entweder Leine oder Maulkorb. In Parkanlagen müssen Hunde in jedem Fall angeleint werden; eine Ausnahme bilden ausgewiesene Hundezonen.
 

Verwahrung und Maulkorb

Hundebesitzer verantwortlich für sichere Verwahrung

In Tirol ist den Gemeinden die Entscheidung überlassen, ob und für welche Gebiete eine Leinen- oder Maulkorbpflicht erlassen wird. Grundsätzlich hat jeder Hundebesitzer für eine sichere Verwahrung seines Vierbeiners zu sorgen.

In Vorarlberg wird die Haltung von Tieren insofern geregelt, als sie auf eine Weise beaufsichtigt und verwahrt werden müssen, dass Dritte weder belästigt noch gefährdet werden. Die Gemeinden können ergänzend Vorschriften zur Hundehaltung erlassen.

Bei der Gemeinde nach Bestimmungen erkundigen

Achtung: Informieren Sie sich in jedem Fall genau über die Bestimmungen in Ihrer Gemeinde. Sie setzt übrigens auch die Höhe der Hundesteuer fest. Manche Bundesländer befreien Dienst- und Blindenhunde von der Leinenpflicht oder haben in den vergangenen Jahren Gesetze zur Haltung „gefährlicher“ Hunde erlassen. Für bestimmte Rassen und deren Mischlinge gelten damit strengere Bestimmungen in Bezug auf Leine und Maulkorb, teilweise ist die Haltung sogar bewilligungspflichtig.

Wichtig: ein gut sitzender Maulkorb

Der Maulkorb muss so dimensioniert sein und angelegt werden, dass der Hund nicht beißen oder ihn vom Kopf abstreifen kann. Bitte beachten Sie zudem, dass ein Maulkorb nur dann der 2. Tierhaltungsverordnung entspricht, wenn er dem Tier sowohl die Wasseraufnahme als auch ungehindertes Hecheln ermöglicht. Das bedeutet, dass ein Maulkorb so groß gewählt werden muss, dass er dem Hund ein problemloses Öffnen des Mauls ermöglicht. Abzulehnen sind Kunststoffmaulkörbe, die ganz eng um die Schnauze anliegen. Ein zu enger Maulkorb kann zu einem lebensgefährlichen Hitzestau bis zum Ersticken und zu Panikattacken führen!!

Verwahrung vom Einzelfall abhängig

Haftungsrechtlich hängt es nach dem Obersten Gerichtshof von den Umständen des Einzelfalls ab, wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist. Maßgeblich sind die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung und eine Abwägung der betroffenen Interessen. Dabei ist auch anerkannt, dass die Anforderungen an die Verwahrung und Beaufsichtigung nicht so weit überspannt werden dürfen, dass das Halten von an sich ungefährlichen Haustieren unmöglich gemacht wird. Ebenso entspricht es gefestigter Judikatur, dass ein gutmütiger und harmloser Hund keiner besonderen Verwahrung bedarf und freies Auslaufen von Hunden bei einem Spaziergang im freien Gelände grundsätzlich zulässig ist. Es entspricht der Verkehrsübung, nicht bösartige, folgsame Hunde im freien Gelände ohne Leine laufen zu lassen. Einschränkungen durch Jagdgesetze oder Sicherheitspolizeigesetze sind aber zu beachten.
 

Sackerlspender und Eigenverantwortung

HUND UND NACHBARSCHAFT

- Ein Hund verunreinigt den Gehsteig, der Besitzer ist dabei und schaut zu. Was kann ich tun?

Beim Kotabsetzen gibt es in allen Bundesländern eine klare Regel: Derartige Verunreinigungen sind verboten. Hundebesitzer müssen daher den Kot ihres Hundes entfernen. Tun sie das nicht, können sie angezeigt werden. Anders ist das beim Pinkeln, das nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Das heißt aus rechtlicher Sicht, dass es keine Einschränkungen gibt. Allerdings sollte gegenseitig Rücksicht genommen werden: Ein Hundebesitzer sollte daher sein Tier nicht immer überall hinpinkeln lassen.

Wiener Vorschriften für alle öffentlichen Plätze

Eine „vorbildliche“ Vorschrift in Bezug auf Hundekot stellt das Wiener Reinhaltegesetz dar: Es betrifft alle öffentlichen Plätze – also Straßen, Gehsteige und Parks – in Wien und verbietet jegliche Verunreinigung, worunter auch „das Zurücklassen von Hundekot“ zu verstehen ist. Die „WasteWatcher“ sind befugt, abzumahnen, Organstrafen in der Höhe von 36 Euro zu verhängen und notfalls Anzeige bei der MA 58 zu erstatten. Bei schweren Verschmutzungen kann auch eine Geldstrafe bis zu 1.000 Euro verhängt werden.

Serviceeinrichtungen und Eigenverantwortung der Besitzer

Der Ausbau von Serviceeinrichtungen (wie Hundekotsackerlspendern) hat in den letzten Jahren die Eigenverantwortung der Wiener für mehr Sauberkeit in der Stadt unterstützt und einen Bewusstseinswandel eingeleitet. Dennoch gibt es – wie in allen Lebenslagen – auch unter Hundehalter nach wie vor „schwarze Schafe“, die ihre Hunde an Straßenecken und auf Gehsteigen ihr Häufchen absetzen lassen. Gegen solche Hundehalter ist in der Praxis schwer vorzugehen; denn in der Regel scheitert eine Anzeige am Beweis. Die „Kunst“ könnte darin bestehen, ignorante Hundebesitzer durch Zivilcourage, Anwesenheit und als positives Beispiel zu einer freiwilligen Verhaltensänderung zu bewegen.

Beachten Sie bitte, dass auch in der Straßenverkehrsordnung den Hundehaltern die Pflicht auferlegt wird, Hundeexkremente zu entfernen. Die Bestimmungen der StVO regeln das Verbot der Verunreinigung von öffentlichen Straßen, Gehsteigen und Gehwegen sowie von Fußgängerzonen und Wohnstraßen durch Hundekot bzw. die Verpflichtung zur Entfernung sowie die Geldstrafe (72 Euro) bei Unterlassung dieser Verpflichtung.

Auslauf, Bellen, Jaulen

- Der Hund unseres Nachbarn läuft immer in unseren Garten. Was kann ich dagegen tun?

Rechtlich betrachtet ist das Eigentum die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Wird in diese Befugnis des Eigentümers eingegriffen, kann er sich dagegen mit der Eigentumsfreiheitsklage zur Wehr setzen. Die Eigentumsfreiheitsklage ist die Klage des besitzenden Eigentümers, gerichtet auf die Abwehr von Störungen. Aus dem absoluten Charakter des Eigentumsrechts ergibt sich, dass die Klage gegenüber jedem zusteht, der unbefugterweise eingreift, mag er nun (irgend)ein Recht hiezu behaupten oder nicht.

In der Rechtsprechung wurden Hunde den Immissionen im Sinn des § 364 Abs. 2 ABGB gleichgestellt. Allerdings ist § 364 Abs. 2 ABGB auf das Eindringen größerer Tiere nicht anzuwenden, wozu jedenfalls Schafe, Ziegen und Hühner zählen. In einem solchen Fall ist es dem Eigentümer möglich, die auf seinem Grundstück sich auswirkende Beeinträchtigung eines anderen mit zumutbaren Maßnahmen zu verhindern. Im Fall eines Hundes gilt wohl nichts anderes: Das Eindringen eines Hundes in das benachbarte Grundstück begründet einen Abwehranspruch, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs nach § 364 Abs. 2 ABGB ankommt.


Der Oberster Gerichtshof sagt unmissverständlich: „Der Grundnachbar ist verpflichtet, den Auslauf seines Hundes auf den benachbarten Grund zu verhindern. Als Eigentümer des Zaunes ist er zu dessen Instandhaltung in der Weise verpflichtet, dass sich der Hund keine Öffnung durch den Zaun schaffen kann“.

- Ab wann ist das Bellen (oder Jaulen) unzumutbar?

Nach den Hundehaltegesetzen der Länder ist ein Hund so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen nicht unzumutbar belästigt werden. Ob Belästigungen zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.

Lautes und anhaltendes Bellen zweier Schäferhunde in einem Wohngebiet, und zwar in einem Hinterhof, kann beispielsweise als unzumutbare Belästigung angesehen und angezeigt werden. Lautes Hundegebell verursacht kein gleichmäßiges Dauergeräusch, sondern stellt eine aufschreckende, die Aufmerksamkeit auf sich ziehende und daher in höchstem Maße störende Lärmquelle dar.

Das gewöhnliche Maß überschreitend

Der Nachbar kann auch versuchen, sich auf dem Zivilrechtsweg gegen Hundegebell zu wehren. Er wird dann mit seiner Unterlassungsklage erfolgreich sein, wenn das (z.B. auf DVD aufgezeichnete) Gebell des Hundes das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung der Nachbarwohnung wesentlich beeinträchtigt. Ist das Hundegebell im betreffenden Gebiet üblich, kommt die Untersagung jeglichen Hundegebells nicht in Betracht.

- Darf der Vermieter generell Hundeverbot erteilen?

Grundsätzlich sind die Rechte und Pflichten des Mieters im Mietvertrag festgehalten. Der Mietvertrag bzw. die Hausordnung, auf die der Mietvertrag meist Bezug nimmt, können die „Kleintierhaltung“ ausdrücklich erlauben. Dann kann der Vermieter z.B. eine Hundehaltung nur verbieten, wenn die Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, welches für die anderen Mieter unzumutbar ist.

Verboten oder nicht geregelt

In der Regel ist die Tierhaltung aber entweder generell verboten oder gar nicht geregelt. Fehlt eine Regelung, dann ist die Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erlaubt. Verunreinigungen und Lärmbelästigungen in kleinerem Ausmaß müssen von den anderen Mietern hingenommen werden, nicht dagegen aber darüber hinausgehende Beeinträchtigungen; eine Klage des Vermieters auf Unterlassung der Hundehaltung kann die Folge sein.

Wohnen und Tierhaltung

Vermieter kann Tierhaltung verbieten

Der Vermieter hat auch die Möglichkeit, von Anfang an generell die Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten. Räumt er dem Mieter jedoch eine von seiner Zustimmung abhängige Möglichkeit dazu ein, darf er diese nicht willkürlich verweigern. Allerdings muss auch ein generelles Verbot, um wirksam zu sein, harmlose, üblicherweise in „Behältnissen“ gehaltene Kleintiere (Hamster oder Wellensittich) ausnehmen. Anders wäre es, wenn es einen konkreten Grund (z.B. Tierhaarallergie) gibt, auch (bestimmte) Kleintiere auszuschließen.

Stillschweigende Zustimmung

Häufig wird die Haltung von Tieren von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht. Dann widerspricht eine Haltung ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters dem Mietvertrag; ebenso eine Hundehaltung entgegen einem ausdrücklichen Verbot. In beiden Fällen könnte auf Unterlassung der Hundehaltung geklagt werden. Stößt sich aber der Vermieter nicht an einer ihm über längere Zeit bekannten Hundehaltung in der Mietwohnung, obwohl keine Erlaubnis eingeholt wurde, dann kann eine stillschweigende Zustimmung des Vermieters angenommen werden.

Wenn der Hund zum Kündigungsgrund wird

Wird ein Zusammenleben z.B. aufgrund andauernden Gebells und intensiven Gestanks unzumutbar oder versucht ein Hund öfter, andere Mieter zu beißen, und unternimmt der Hundehalter nichts, um die Situation zu verbessern, kann ihn der Vermieter wegen „erheblichem nachteiligen Gebrauch“ bzw. „wichtigem Grund“ fristlos kündigen. Als Kündigungsgrund kommt vor allem ein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten in Betracht, welches den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet.
 

Hundehaltegesetze der Länder regeln eine Untersagung der Hundehaltung

- Unter welchen Umständen darf die Haltung eines Hundes untersagt werden? Welche Regeln sind zu beachten?

Die Hundehaltegesetze der Länder regeln eine Untersagung der Hundehaltung unterschiedlich. In Oberösterreich kann der Bürgermeister dem Hundehalter das Halten eines Hundes untersagen, wenn
-    der Hundehalter für den Hund keine Haftpflichtversicherung hat,
-    der Halter eines auffälligen Hundes die Verlässlichkeit oder den Hundeführerschein nicht besitzt,
-    gelindere Mittel nicht ausreichen, um die unzumutbare Belästigung oder Gefährdung zu beseitigen, oder
-    der Halter unfähig ist, einen Hund so zu halten, dass keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen besteht.

In Niederösterreich gilt darüber hinaus ein Hundehalteverbot bei Haltung von mehr als zwei gefährlichen oder auffälligen Hunden in einem Haushalt.

Im Burgenland hat die Gemeinde das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen (Keller und Dachboden) oder sonst in Gebäuden oder in einem Garten zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass durch die Tierhaltung dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Wenn es zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde anstelle einer solchen Untersagung auch bestimmte Anordnungen für das Halten der Tiere treffen.

In Salzburg gibt es ein „persönliches Hundehalteverbot“. Die Gemeinde kann Personen, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen – wie wiederholten Verstößen gegen Leinen- oder Maulkorbgebot, Zurechnungsunfähigkeit, Strafdelikten – angenommen werden kann, dass sie unzuverlässig sind, das Halten von Hunden untersagen. Hierbei sind Dauer und Umfang des Hundehalteverbotes je nach Gefährdung bzw. unzumutbarer Belästigung anderer Personen festzulegen. Insbesondere kann das Verbot auf Hunde ab einer bestimmten Größe eingeschränkt werden. Mit dem Verbot können auch jene Bedingungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die betroffene Person die Eignung zur Hundehaltung wiedererlangt.

In der Steiermark kann das Halten von gefährlichen Tieren widerrufen werden, wenn die Gesundheit von Menschen gefährdet ist oder es zu unzumutbaren Belästigungen kommt. Überdies besteht ein generelles Untersagungsrecht, wenn Tiere entgegen den Vorschriften des Landessicherheitsgesetzes gehalten werden. Bei „Gefahr im Verzug“ – also wenn Leib und Leben von Menschen bedroht sind – können von der Gemeinde Sofortmaßnahmen ergriffen werden (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht zielführend sind).

In Tirol hat die Behörde das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen zu verbieten, wenn dadurch Dritte gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. In Vorarlberg kann die Behörde bei nicht bewilligungspflichtiger Tierhaltung zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen, für die Unversehrtheit von Sachen oder zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere dem Tierhalter mit Bescheid angemessene Maßnahmen auftragen. Belästigungen, die von den im Lande üblichen Formen der Haltung von Tieren ausgehen, gelten nicht als unzumutbar.

In Kärnten gibt es Zwangsmaßnahmen inklusive Tierhaltungsverbot. Insbesondere hat die Gemeinde Personen, die gegen das Gebot des Maulkorb- und Leinenzwangs für bissige Hunde an öffentlichen Orten wiederholt verstoßen haben, das Halten oder das Verwahren von Tieren zu verbieten oder es durch Bedingungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Die Gemeinde hat von diesem Verbot abzusehen und ein solches Verbot nur anzudrohen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von Übertretungen abzuhalten.

In Wien regelt das Tierhaltegesetz das Verbot der Tierhaltung: Die Behörde hat Personen, die schwerwiegend oder wiederholt Aufträgen zuwiderhandeln, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren zu verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Schutzes von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben, festzusetzen. Wer also – auch wenn er zurechnungsunfähig oder strafunmündig ist – an öffentlichen Orten in Wien seinen Hund ständig ohne Maulkorb oder Leine führt, dem kann die Behörde die Haltung des Hundes untersagen. Zudem kann die Behörde Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von und den Umgang mit Hunden verbieten.

Wann und wie lange der Hund bellen darf

- Was ist, wenn Hunde ständig in Wohnung, Haus, Garten bellen –z.B. nach 22 Uhr?

Soweit es um die Lärmerregung zur Nachtzeit geht, kommt für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu. Im Regelfall kann nicht angenommen werden, dass die Erregung (die Nachtruhe) störenden Lärms das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreitet und die ortsübliche Benutzung einer Wohnung nicht beeinträchtigt, wenn sie nach den einschlägigen polizeilichen Vorschriften verboten und mit Strafe bedroht ist.

Nach den Landessicherheitsgesetzen begeht regelmäßig eine Verwaltungsübertretung (Geldstrafe), wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Störender Lärm kann nach dem Verwaltungsgerichtshof „ungebührlicherweise dadurch erregt werden, dass Tiere akustisch wahrnehmbare Lebensäußerungen von sich geben und dies durch menschliches Handeln oder Unterlassen verursacht wird. Lärmentwicklung durch Tiere kann zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Belästigung Dritter führen. Dafür, dass dies nicht eintritt, ist vom Halter der Tiere durch geeignete Beaufsichtigung oder Verwahrung zu sorgen.“

Objektiver Maßstab

Dabei ist entscheidend, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von unbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Dieser objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach ÖNORMen oder Flächenwidmungen zu finden. Zur Beurteilung der Frage, ob der hervorgerufene Lärm geeignet war, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen, kommt es nicht darauf an, ob sich bestimmte Personen gestört fühlen oder nicht.

Verwaltungsübertretung

In der wiederholten und empfindlichen Störung der Nachtruhe (22:00 bis 6:00 Uhr) von Hausbewohnern kann in der Regel eine Verwaltungsübertretung erblickt werden. Zudem kann darin auch eine ortsunübliche Immission erkannt werden. Das heißt, es kommt auch eine (zivilrechtliche) Klage infrage, mit der begehrt werden kann, dass in einem bestimmten Haus störender Lärm, durch den die Nachtruhe gestört wird, zu unterlassen ist (der Angabe von Messeinheiten [db] bedarf es nicht). Die objektive Erhöhung des Grundgeräuschpegels muss zu einer subjektiven Lästigkeit für normal empfindliche Menschen führen, wodurch deren Ruhebedürfnis und Schlafbedürfnis wesentlich gestört wird.

- Darf bzw. wie lange darf ein Hund bellen, wenn sich jemand dem Garten/dem Grundstück/der Wohnung nähert?

Zehn Minuten lautes Gebell am Stück gelten in Wohngegenden – laut Rechtsprechung – (noch) als zumutbar. Länger als 30 Minuten am Tag sollte das aber nicht gehen. Reden Sie zunächst einmal mit dem Nachbarn. Hilft das nichts, schalten Sie die Behörde (Bezirkshauptmannschaften, in Wien die Magistratischen Bezirksämter) und den Tierschutzverein ein. Oft ist ständiges Gebell auch darauf zurückzuführen, dass das Tier nicht artgemäß versorgt wird und zum Beispiel zu wenig Bewegungsfreiheit hat.

Wenn der Hund alleine ist

Wird ein Hund in einer Wohnung gehalten, werden von den Behörden strengere Maßstäbe angelegt: „Es ist dem Wohnungsinhaber zuzumuten, dafür Sorge zu tragen, dass der Hund, sollte er allein gelassen werden, nicht bellt, oder dass er in der Wohnung nicht allein gelassen wird. Unternimmt der Wohnungsinhaber in dieser Richtung nichts, so hat er durch sein Verhalten jene Rücksicht vermissen lassen, die im Zusammenleben verlangt werden kann.“ Das heißt, er bekommt eine Verwaltungsstrafe.

Und ein regelmäßig wiederkehrendes, fünf bis zehn Minuten andauerndes Bellen oder Jaulen eines Hundes in einer Mietwohnung, wenn auch nur tagsüber an Wochentagen, ist zweifellos nicht ortsüblich und beeinträchtigt die Benutzung der Nachbarwohnung dermaßen wesentlich, dass auch mit Unterlassungsklage dagegen vorgegangen werden kann.

Wo darf man tote Tiere begraben?

- Darf ich einen toten Hund im Garten eingraben?

Wenn Sie Ihren toten Liebling in der Tierarztpraxis zurücklassen, wird er der Tierkörperverwertung zugeführt. Die Tierkörperverwertung holt den toten Hund direkt vom Tierarzt ab bzw. dieser bringt ihn zu einem Gemeindecontainer. In allen Bundesländern ist prinzipiell die Übergabe eines toten Tieres an die Tierkörperverwertung vorgesehen. Die gesetzliche Grundlage bilden die Tierkörperverwertungsverordnungen.

Wenn Ihr Tier zu Hause stirbt, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Wenn ein Hund in Wien zu Hause gestorben ist, stehen folgende Optionen zur Verfügung:
-    Das ebswien-tierservice holt Tiere, die zu Hause verstorben sind bzw. dort von einem Tierarzt eingeschläfert wurden, kostenlos ab und entsorgt sie unter Einhaltung der seuchenrechtlichen Vorschriften.
-    Das Vergraben von toten Heimtieren auf eigenem Grund des Tierhalters ist gestattet, wenn das Tier keine Tierseuche hatte bzw. nicht seuchenverdächtig war.
-    Heimtiere können auf einem zugelassenen oder registrierten Tierfriedhof begraben werden. Innerhalb des Wiener Stadtgebiets ist die Bestattung Ihres Heimtieres seit Ende 2011 auf dem ersten Wiener Tierfriedhof möglich.
-    Das einzige in Wien zugelassene Tierkrematorium befindet sich in Simmering. Dort kann die seuchenhygienische Beseitigung eines toten Heimtieres durchgeführt werden.

Auch in Niederösterreich dürfen tote Heimtiere auf eigenem Grund und Boden durch Vergraben ordnungsgemäß beseitigt werden. In Oberösterreich (und ähnlich in der Steiermark) besagt die Tiermaterialienverordnung, dass tote Hunde (nur) über die vom Land koordinierten Entsorgungseinrichtungen für Menschen, Tiere und Umwelt unschädlich zu beseitigen sind. Wie die Tierkörperentsorgung in der jeweiligen Wohngemeinde organisiert ist und wer zur Abholung verständigt werden muss, kann beim zuständigen Gemeinde- oder Stadtamt in Erfahrung gebracht werden.

Achtung: Das unkontrollierte „Beerdigen“ von Heimtieren (z.B. am Waldesrand) ist generell verboten.

- Mein Hund wird von einem anderen verletzt, der Halter des anderen Hundes flüchtet. Kann ich diesen anzeigen? Was ist, wenn Menschen zu Schaden kommen?

Wenn Ihr Hund von einem anderen verletzt wird und der Halter des anderen Hundes flüchtet, kann das ein juristisches Nachspiel haben. Das hängt aber immer von den konkreten Umständen ab. Insbesondere ist maßgebend, ob etwa Leinen- und/oder Maulkorbpflicht besteht und um was für Hunderassen es sich handelt. Grundsätzlich gilt: Lassen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis frei laufen, um ihnen einerseits den Auslauf und andererseits das Umhertollen miteinander zu ermöglichen, so kann dem einen Halter keine Vernachlässigung seiner Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht vorgeworfen werden, wenn sich der andere Hundehalter bei einem Zusammenstoß mit den spielenden Hunden verletzt.

Keine volle Bewegungsfreiheit auf öffentlichen Verkehrsflächen

Die der Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB zugrunde liegende Tiergefahr besteht grundsätzlich darin, dass Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können. Auch von gutmütigen Hunden können schon allein durch ihren Spieltrieb Gefahren für Menschen ausgehen – insbesondere, wenn es sich um noch junge, aber schon kräftige, schwere und mangels entsprechender Abrichtung noch verspielte Tiere handelt. Wegen der Unberechenbarkeit der Tiere darf ihnen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht die volle Bewegungsfreiheit gewährt werden, weil die Gefahr besteht, dass sie durch instinktive Bewegungen Menschen angehen und dabei zu Sturz bringen. Auch ohne einen in einer Verordnung angeordneten Leinenzwang kann daher eine Leinenführung geboten sein.

Wenn eine Leinenpflicht in einer Ortspolizeiverordnung normiert ist, haftet der Tierhalter für die mit der Übertretung des Leinenzwangs im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Schäden. Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung allerdings eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters komme dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen infrage. Die Tierhalterhaftung ist nämlich keine Erfolgshaftung und darf nicht überspannt werden.

Leine oder Beißkorb

Anders verhält es sich in Ansehung eines Leinen- oder Beißkorbzwangs. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof keinen schlüssigen Verzicht auf Schadenersatz angenommen, wenn einer der beiden Hundehalter den eigenen Hund angeleint hat. Aus dem Umstand, dass im betroffenen Gebiet „die meisten Hundebesitzer ihre Hunde ohne Maulkorb und Leine laufen lassen“ kann nicht abgeleitet werden, dass wegen dieser Gepflogenheit die Einhaltung der behördlichen Vorschriften obsolet und dem Halter schon durch das Begehen des Geländes mit angeleintem Hund ein Mitverschulden angelastet werden könnte. Von einem Einverständnis des Halters im Sinne eines schlüssigen Verzichts auf Schadenersatz könnte nur dann gesprochen werden, wenn auch er seinen Hund hätte frei umherlaufen lassen.

Wenn Hunde einander verletzen

Wie einzelfallbezogen die Rechtsprechung ist, zeigt folgender Fall aus Deutschland: Zwischen zwei frei laufenden, nicht angeleinten Hunden kam es zu einer Rauferei, wobei sich ein großer Dalmatiner-Rüde auf einen kleinen Scottish Terrier stürzte, diesen packte und ihm eine 5 bis 8 cm große Risswunde zufügte. Die Halterin des Scottish Terriers verlangte den Ersatz der Tierarztbehandlungskosten in Höhe von rund 60 Euro. Ihre Klage gegen den Halter des Dalmatiners hatte Erfolg. Die vom Dalmatiner ausgehende Gefahr stand so im Vordergrund, dass die vom kleinen Scottish Terrier ausgehende Gefahr demgegenüber nicht ins Gewicht fällt. Das Gericht folgert dies daraus, dass es sich bei dem Dalmatiner um den deutlich größeren und stärkeren Hund handelt, dem der Scottish Terrier nicht ernsthaft gefährlich werden konnte, und weiter daraus, dass es zu der Verletzung kam, weil der Dalmatiner auf den Terrier zusprang und ihn sofort packte und raufte.

Wird Ihr Hund von einem anderen Hund verletzt, kann das auch den Tatbestand der Tierquälerei erfüllen. Nach dem Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Schutzobjekt ist daher das Tier schlechthin, ohne Rücksicht darauf, ob es im Eigentum eines Menschen steht. Nach den Landesgesetzen ist es regelmäßig verboten, ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen; dabei ist nicht entscheidend, dass das eigene Tier bei dieser Hetze Schmerzen, Leiden oder einem Schaden ausgesetzt würde. Das zu schützende Gut ist vielmehr jenes Tier, auf das das Tier gehetzt wird, oder an dem ein anderes Tier auf Schärfe abgerichtet oder geprüft werden soll.

Hund beißt oder attackiert jemanden

HUND BEISST ODER ATTACKIERT JEMANDEN

- Wenn der Hund jemanden beißt, mit welchen rechtlichen Konsequenzen ist dann zu rechnen?

§ 1320 ABGB statuiert eine Haftung des Tierhalters, sofern dieser nicht beweist, dass er für die (im Einzelfall) erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Hervorzuheben ist, dass es nicht nur „der Verkehrsübung“ entspricht, nicht bösartige und folgsame Tiere im Gelände – aber auch auf einer Wiese – frei umherlaufen zu lassen, sondern dass die „erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung“ auch verschiedenen (potenziell gefährdeten) Personen gegenüber unterschiedlich zu beurteilen ist. Vom Begriff des Sachschadens, der nach § 1320 ABGB zu ersetzen ist, sind auch die gemäß § 1320 ABGB zu ersetzenden „Tierschäden“ umfasst, weil Tiere rechtlich auch nach Einfügung des § 285a ABGB weiterhin wie Sachen zu behandeln sind.

Auch "gutmütige" Hunde können beißen

Schadensursache ist zwar bei Hunden nicht selten deren Bösartigkeit, vor allem Beißwütigkeit, doch erschöpfen sich auch die von gutmütigen Tieren ausgehenden Gefahren keineswegs darin, dass sie unbeaufsichtigt, aber unfähig, sich verkehrsgerecht zu verhalten, plötzlich auf öffentlichen Straßen auftauchen: Auch sonst können gutmütige Hunde für Menschen gefährlich werden; das trifft nicht bloß auf zwar schon kräftige und schwere, aber noch junge und verspielte Tiere, sondern auch auf bereits ältere Rüden zu, wenn sie sich triebhaft Hündinnen nähern, die von arglosen Passanten geführt werden, deren begreifliches Bemühen, ihre Hunde zu schützen, als Angriff deuten und dann trotz ihrer bisher bekundeten Gutmütigkeit zubeißen; dass die Folgen nachhaltiger sein können, wenn das Tier – wie etwa ein Bernhardinerrüde – groß und massig ist, liegt auf der Hand, zumal der Betroffene durch das Tier dann auch umso eher zu Sturz gebracht werden kann.

Lassen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis frei laufen, um ihnen einerseits den Auslauf und andererseits das Umhertollen miteinander zu ermöglichen, so kann jeder der Hundehalter davon ausgehen, dass dem jeweils anderen die von den frei laufenden Hunden ausgehenden Gefahren grundsätzlich bekannt sind und er ihnen entsprechendes Augenmerk schenken wird. Ebenso gibt jeder einzelne Hundehalter dem (oder den) anderen gegenüber zu erkennen, dass er sich auf die mit dem gemeinsamen Umhertollen von Hunden üblicherweise verbundenen Gefahren einlässt, wenn er seinen eigenen Hund frei laufen lässt und auch erkennbar (wenn vielleicht auch nur stillschweigend) sein Einverständnis damit zum Ausdruck bringt, dass auch andere Hunde frei laufen und miteinander umhertollen.

Tierhalte- bzw. Hundehaltegesetze

Im Übrigen gebieten auch die Verwaltungsvorschriften – wie Tierhalte- bzw. Hundehaltegesetze und Landessicherheitsgesetze – jedem Hundebesitzer, seinen Vierbeiner so zu halten, dass niemand belästigt, verletzt oder gefährdet wird. Dieser Grundsatz gilt auch auf dem eigenen Grundstück – also wenn etwa ein Passant durch den Gartenzaun greift und Ihr Hund zubeißt. Sie müssen daher Ihren Garten so einzäunen, dass niemand beeinträchtigt werden kann – sprich: dass Ihr Hund nicht nach draußen beißen kann. Andernfalls verletzen Sie Ihre Sorgfaltspflicht als Hundehalter und haften für Schäden, die dadurch entstehen. Im Fall einer Anzeige kommt es in der Regel aber nicht gleich zur Verhängung einer Geldstrafe durch die Verwaltungsbehörde, sondern zunächst zu einer Abmahnung und der Aufforderung, das Grundstück ordnungsgemäß zu sichern.

Gesundheitliche und rechtliche Konsequenzen nach dem Hundebiss

- Was mache ich, wenn ein Hund gebissen hat und der Halter flüchtet?

Hat ein Hund einen Menschen gebissen, sollte – abgesehen von der Sicherung von Beweismitteln (Fotos und Zeugen) und der Erstattung einer Anzeige bei der Polizei (wegen Körperverletzung) – ein Arzt gerufen bzw. aufgesucht werden; insbesondere, wenn die Wunde im Gesicht oder am Hals liegt, sie sehr groß oder tief ist. Davor sollte, wer von einem Hund gebissen wurde, die Wunde gründlich reinigen und mit einem Desinfektionsmittel behandeln. Über die verletzte Stelle gehört anschließend ein steriler Wundverband – am besten eine Kompresse und darüber der Verband. Wer nicht über eine innerhalb der letzten fünf Jahre aufgefrischte Tetanus-Impfung verfügt oder sich diesbezüglich nicht sicher ist, sollte einen Arzt aufsuchen, weil eine erneute Impfung nötig sein kann. Gleiches gilt, wenn man den Hund nicht kannte und das Tier möglicherweise nicht gegen Tollwut immunisiert war.

Tollwut

Info: Die Tollwut ist eine nicht nur für Tiere, sondern auch für den Menschen tödlich verlaufende Viruserkrankung. Die Krankheit wird am häufigsten durch einen Biss übertragen. Besonders tückisch ist dabei die Tatsache, dass der Speichel eines infizierten Tieres schon vor dem Auftreten der ersten Krankheitssymptome infektiös sein kann. Charakteristische Krankheitssymptome beim Hund sind Wesensveränderungen wie Beißwut, Schreckhaftigkeit, extrem zahmes, zutrauliches Verhalten, vermehrter Speichelfluss, Lähmungen und Krämpfe. Die Tollwut unterliegt strengsten veterinärrechtlichen Bestimmungen: Es ist absolut verboten, erkrankte und tollwutverdächtige Tiere zu behandeln. Diese müssen getötet werden. Ein geimpftes Tier, dessen letzte Impfung mindestens 4 Wochen und höchstens ein Jahr zurückliegt, kann hingegen nach Zustimmung der Veterinärbehörde quarantänisiert werden.

- Muss das Krankenhaus bzw. der behandelnde Arzt nach einem Hundebiss Anzeige erstatten?

Bei Verletzung eines Menschen durch einen Hundebiss ist der Arzt bzw. das Krankenhaus verpflichtet, dies bei der Polizei zu melden. Hunde, welche die Verletzungen verursacht haben, müssen nicht eingeschläfert werden, sofern der Eigentümer bekannt ist, das Tier nachweislich gegen Tollwut geimpft ist, es 10 Tage lang sicher verwahrt wird und innerhalb dieser Zeit zwei Mal von einem Tierarzt auf Tollwut untersucht wird. Die erste Untersuchung hat bei einem Tierarzt unmittelbar nach der Verletzung zu erfolgen, die zweite Untersuchung am zehnten Tag nach der Verletzung. Der Tierarzt muss das Ergebnis beider Untersuchungen auf einem Formblatt eintragen und dieses der Polizei und den Gesundheitsbehörden übermitteln.

Fremder Hund beißt, Besitzer bekannt, was genau ist zu tun

Es ist wichtig, festzustellen, ob der angreifende Hund Tollwut oder eine aggressive Vergangenheit hat. Verständigen Sie daher die Behörden sofort nach einer Hundeattacke, sodass der Hund davon abgehalten wird, andere Leute zu verletzen, und auf Krankheiten untersucht werden kann.

Wann ein gerichtliches Vorgehen möglich ist

Wenn der Besitzer des Hundes in der Nähe ist, liegt es an Ihnen, wie Sie mit der Situation nach dem Angriff umgehen. Wenn Sie verletzt wurden, können Sie gerichtlich vorgehen. Prüfen Sie auch Ihren aktuellen Impfstatus bezüglich Tetanus (Wundstarrkrampf) und klären Sie ab, ob der Verdacht einer Infektion (sehr aggressives oder auffälliges Verhalten des Tieres, eventuell sogar Schaum vor dem Maul) besteht. Ist das der Fall, so müssen Sie nach einem Hundebiss umgehend einen Arzt aufsuchen! Ohne rasche Behandlung verläuft die Tollwut fast immer tödlich.

Info an die Versicherung

P.S.: Der Ihnen bekannte Hundehalter sollte diesen Vorfall (wenn damit ein Schaden verbunden ist) der Versicherung melden. Zuallererst empfiehlt es sich, die Versicherung telefonisch zu kontaktieren. In der Regel muss der Halter dann eine schriftliche Beschreibung des Schadenhergangs an die Versicherung übermitteln. Danach wird er informiert, welche weiteren Dokumente, Rechnungen etc. gegebenenfalls benötigt werden.

- Zahlt die Hundehaftpflicht, wenn ein Hund jemanden beißt?

Nicht in allen Bundesländern ist eine Versicherung für Hunde gesetzlich vorgeschrieben. In Wien hat jeder Hundehalter eine Haftpflichtversicherung von mindestens 725.000 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen. In Niederösterreich muss eine Haftpflicht mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abgeschlossen sein. Es ist jedoch auch in Bundesländern, in denen keine Haftpflicht für Hunde erforderlich ist, sehr ratsam, eine Versicherung für seinen Hund abzuschließen. Denn nach dem Gesetz haftet der Halter nach der strengen Tierhalterhaftung und das heißt: Der Halter eines Tieres ist für jeden Schaden verantwortlich, der in der besonderen Tiergefahr seine Ursache hat, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat.

Aggressives Verhalten von Hunden

- Wenn mich/mein Kind ein Hund anfällt/anspringt – darf ich mich wehren (Selbstverteidigung)?

Werden Sie oder Dritte von einem Hund angefallen bzw. angesprungen, dürfen Sie sich (Dritte) im Rahmen der Notwehr (Nothilfe) „verteidigen“. Denn nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der notwendigen Verteidigung zur Abwehr eines Angriffs auf ein notwehrfähiges Gut bedient. Bei der Notwehr (Nothilfe) wird Verhältnismäßigkeit zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und dem durch die Gegenwehr verletzten Rechtsgut grundsätzlich nicht gefordert, sofern es nicht offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

Notwehr

Lässt der Hundeangriff Verletzungsfolgen am Körper befürchten, so ist der Angegriffene zur Notwehr berechtigt. Das Abwehrrecht des Angegriffenen wird nicht dadurch beseitigt oder gemindert, dass er eine Ursache für den rechtswidrigen Angriff gesetzt hat. Ein sorgloses Verhalten des Angegriffenen ist ebenfalls nicht geeignet, das Verhalten des Angreifers zu rechtfertigen; die Sorglosigkeit des Angegriffenen macht diesen nicht schutzunwürdig.

Hingegen liegt Notwehrexzess vor, wenn entweder das gerechtfertigte Maß der Verteidigung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten oder eine offenbar unangemessene Verteidigung angewendet wird. Gemeinsam ist beiden Fällen des Exzesses, dass zwar ein rechtswidriger Angriff eine Notwehrsituation bewirkte, der Rechtfertigungsgrund der Notwehr dem Täter aber – entweder zufolge Überschreitung der Grenzen der an sich notwendigen Verteidigung oder infolge einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Angreifers durch die Abwehrhandlung in Bezug auf einen drohenden Nachteil geringen Umfangs – nicht zustattenkommt. Notwehrexzess setzt sohin begrifflich (wegen der das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitenden oder im Verhältnis zur Geringfügigkeit des Angriffs unangemessenen Abwehr) den Ausschluss der rechtfertigenden Wirkung der Notwehr voraus.

Selbsthilfe

Davon ist die Selbsthilfe zu unterscheiden; diese ist gesetzlich erlaubte Eigenmacht. Zivilrechtlich ist hierbei zu beachten: Versucht ein Hundehalter seinen Hund, der sich mit einem anderen Hund eine Balgerei und Beißerei liefert, von diesem fremden Hund zu trennen und wird er hierbei in die Hand gebissen, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten gegen den anderen Hundehalter. Ihm steht auch kein Schmerzensgeld zu. Denn derjenige, der versucht, streitende Hunde mit der Hand zu trennen, handelt (grob) fahrlässig und auf eigene Gefahr. Die Gefahr, von einem Hund in dieser Situation gebissen zu werden, liegt hier besonders nahe.

Jemand fühlt sich bedroht

Anders ist der Fall zu beurteilen, dass ein Tierhalter seinen Hund frei laufen lässt und sich jemand von diesem Tier bedroht fühlt, wegläuft und hierdurch selbst einen Schaden verursacht. Der Halter hat für einen solchen Schaden einzustehen. Dieser Schaden kann dem Hund zugerechnet werden, da die Ursache des Weglaufens alleine vom Hund ausging. Im Rahmen der Tierhalterhaftung kann daher der Hundehalter auch diesen Schaden ersetzen müssen.

- Muss die Behörde einschreiten, wenn ein Hund wiederholt amtsbekannt aggressives Verhalten zeigt?

In der Praxis werden in selteneren Fällen Hunde ihren Besitzern abgenommen, weil die Tiere als aggressiv oder bösartig auffallen und vielleicht schon jemanden gebissen haben; meist geben Kampfhundeattacken hierfür Anlass. Diese Abnahmen werden auf Basis der Landespolizeigesetze durchgeführt. Die veterinärmedizinischen Amtssachverständigen werden von der Sicherheitsbehörde in diesen Fällen zur Beurteilung hinzugezogen. Meistens zeigt sich, dass die Haltungsbedingungen dazu führen, dass Hunde aggressiv werden.

Die Sicherheitsbehörde hat zunächst die Möglichkeit, eine Maulkorb- oder Leinenpflicht für den betreffenden Hund zu verordnen. Wird diese Vorgabe missachtet oder gibt es dennoch eine Gefährdung durch das Tier, kann der Hund abgenommen werden. In Städten werden solche Hunde ins Tierheim gebracht. Nicht selten werden dort als verhaltensauffällig oder bösartig geltende Vierbeiner durch eine fachgerechte und liebevolle Betreuung wieder zu freundlichen Weggefährten. Allerdings nicht in kurzer Zeit, sondern erst nach einigen Monaten intensiver Zuwendung.

- Welche Sanktionsmöglichkeiten habe ich, wenn ein fremder Hund an mir hochspringt und das Herrl/Frauerl nur sagt: Regen Sie sich nicht auf, er will nur spielen?

Rechtlich kann das Hochspringen eines Hundes an Ihnen eine „Grauzone“ darstellen. Wenn aber der Hund hierbei Ihre Kleidung beschmutzt oder beschädigt, haben Sie gegenüber dem Halter einen Schadenersatzanspruch (z.B. Reinigungskosten). Unabhängig von einem Schaden können Sie auch – angemessene – Selbsthilfe zur Abwehr weiterer Annäherungen durch den Hund ausüben. Selbsthilfe will einen bestehenden rechtswidrigen Zustand ändern. Der in Selbsthilfe Handelnde handelt auf eigene Gefahr. Wer sich auf Selbsthilfe beruft, den trifft die Beweislast, dass er rechtgemäß handelte.

So gehen Sie mit dem Hochspringen um

Allerdings gibt es eine richtige und eine falsche Art, um mit dem Hochspringen des Hundes umzugehen. Sorgen Sie für Ihre eigene Sicherheit, indem Sie ruhig bleiben und Maßnahmen ergreifen, um die Situation zu entschärfen. Die meisten Hunde sind nicht aggressiv, sondern einfach neugierig; oder sie wollen verteidigen, was sie als ihr Territorium ansehen. Daher ist es wichtig, unterscheiden zu können, ob ein Hund nur spielen will oder wirklich aggressiv ist. Dadurch kann ein unnötiger Konflikt vermieden werden. Auch wenn manche Rassen als besonders bösartig gelten, kann jeder etwas größere Hund gefährlich sein. Ignorieren Sie daher keine Warnzeichen, sondern halten Sie vielmehr Ausschau nach den üblichen Zeichen für Aggression (und Nicht-Aggression).

Das Hochspringen eines Hundes an Ihnen kann – ähnlich wie wenn ein Hund Ihnen als Jogger nachläuft – als Belästigung und eventuell auch als Gefährdung angesehen werden; zum Beispiel, wenn Sie deshalb Panik bekommen und flüchten. Es entspricht nicht dem Grundsatz der ordentlichen Hundehaltung nach dem Gesetz und kann daher im Fall einer Anzeige eine Strafe für den Hundehalter nach sich ziehen. Eigentlich sollte dieser sein Tier so im Griff haben, dass es andere nicht belästigt. Hört der Hund nicht auf den Ruf seines Herrls/Frauerls, sollte er im öffentlichen Bereich an der Leine geführt werden.
 

Tierschutz/Tierquälerei

TIERSCHUTZ/TIERQUÄLEREI

- Darf man Hunde schlagen?

Der Tatbestand der Tierquälerei ist im Tierschutzgesetz formuliert und lautet: „Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“ Dazu sind einzelne Tatbestände – wie beispielsweise Qualzucht, Zucht auf Aggressivität, der Einsatz von Hilfsmitteln zur Verhaltensbeeinflussung durch Strafreize oder eine Unterbringung, die für das Tier mit Leiden verbunden ist – näher aufgeführt. Wer seinen Hund schlägt und damit quält, dem droht nicht nur eine Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, sondern gegen den kann die Behörde auch ein Tierhalteverbot verhängen.

Tierquälerei ist in Österreich zudem nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Unter Tierquälerei wird unter anderem verstanden, dass jemand ein Tier „roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt“. Das Strafmaß beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe.

- Darf man Hunde anketten/im Zwinger halten?

Unter Kettenhunde sind jene Tiere gemeint, die immerzu an der Kette sind. Eine Ketten- oder sonstige Anbindehaltung, und sei sie nur vorübergehend, ist verboten. Nach dem Tierschutzgesetz darf die Bewegungsfreiheit des Tieres nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

Dauernde Anbindehaltung ist daher explizit verboten. Die 2. Tierhalteverordnung sieht in diesem Zusammenhang Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden vor. Demnach muss Hunden mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden. Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z.B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien gegeben werden. Und Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden. Eine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden ist mindestens einmal täglich entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen.

- Ist dem Hund eine Hundehütte auch bei Eiseskälte zumutbar?

Anforderungen an das Halten von Hunden im Freien regelt die 2. Tierhalteverordnung: Ein Hund darf nur dann im Freien gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier aufgrund seiner Rasse, seines Alters und seines Gesundheitszustandes dazu befähigt ist, und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich an die Witterungsverhältnisse, die mit einer Haltung im Freien verbunden sind, anzupassen. Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte , die bestimmten Anforderungen entspricht, und außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.

Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen kann und dass er trocken liegen kann. Sie muss einen der Wetterseite abgewandten Zugang haben, über eine für den Hund geeignete Unterlage verfügen, trocken und sauber gehalten werden und so bemessen sein, dass der Hund

  • sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann und
  • den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.

Wer ein Tier extremen Temperaturen (Hitze oder Kälte) oder Witterungseinflüssen aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht Tierquälerei.
 

Welche Zuchtmethoden sind erlaubt?

- Möpse und andere Hunderassen wurden züchterisch entstellt. Ist das erlaubt? Wenn nicht, wieso darf man sie dennoch halten?

Nach dem Tierschutzgesetz sind natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, „die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen“, verboten. Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung von Verfahren aus, die nur geringe oder vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens verursachen.

Gegen das Verbot der Tierquälerei verstößt, „wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
a)    Atemnot,
b)    Bewegungsanomalien,
c)    Lahmheiten,
d)    Entzündungen der Haut,
e)    Haarlosigkeit,
f)    Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
g)    Blindheit,
h)    Exophthalmus,
i)    Taubheit,
j)    neurologische Symptome,
k)    Fehlbildungen des Gebisses,
l)    Missbildungen der Schädeldecke,
m)    Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind; oder wer Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt“.

Darf ich meinen Hund jederzeit einschläfern lassen (Sterbehilfe geben), auch wenn er nicht kurz vor dem Tod steht?

Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Insbesondere ist es auch verboten, Hunde zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten. Unbeschadet dieser Verbote darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt unter anderem nicht in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.

Aufgrund des Tierschutzgesetzes ist somit die Tötung gesunder, überzähliger oder unverkäuflicher Tiere bei Strafe verboten. Die Tötung eines Tieres darf demnach nur erfolgen, wenn das Tier schwer oder unheilbar erkrankt und darunter übermäßig leidet, schwer verletzt ist oder sich in sonst einem für das Tier unzumutbaren und qualvollen Zustand befindet.

-Darf ich meinem Hund noch die Ohren und den Schwanz kupieren lassen?

Das Kupieren von Schwanz und Ohren bei Hunden ist durch das Tierschutzgesetz verboten; auch wenn es der Rassestandard fordert, seit 1.1.2005 sind diese Eingriffe generell verboten. Hunde brauchen diese Körperteile zur Kommunikation. Auch das Ausstellen von Hunden, die nach dem 1.1.2008 geboren und kupiert wurden, ist in Österreich nicht mehr zulässig. Alle Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren dienen, sind verboten.

Seit 2012 sind auch der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von kupierten Hunden, die nach dem 1.1.2008 geboren wurden, verboten. Das Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland, um sie dort kupieren zu lassen, ist ebenfalls verboten. Damit begegnete man der Problematik, dass Hunde von Züchtern nur darum ins Ausland verbracht werden, um dann als kupierte Tiere wieder nach Österreich importiert zu werden.

Übernahme von kupierten Tieren

Davon nicht betroffen ist eine spätere Vermittlung von ausgesetzten, zurückgelassenen und entlaufenen kupierten Tieren, die in einem inländischen Tierheim untergebracht sind. Ebenso ist die Übernahme eines kupierten Tieres im Wege einer Erbschaft möglich. Eine Übertretung des Kupierverbots bei Hunden ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zum Doppelten dieses Betrages zu ahnden.
 

Was darf der Jäger

- Sind Hochfrequenz-Tonanlagen erlaubt?

Vorweg: Hundepfeifen sind Hilfsmittel zum Abrichten, Trainieren und Dirigieren von Hunden. Es werden alle Arten von Pfeifen verwendet: Trillerpfeifen, Schrillpfeifen etc. Eine besondere Pfeife wurde von Francis Galton erfunden. Der Frequenzbereich seiner Hundepfeife liegt weitgehend außerhalb des menschlichen Hörbereichs (Hörfläche). Es wird ein Ton erzeugt, welcher für den Menschen – im Gegensatz zum Hund – nicht gut hörbar ist.

Das Gehör des Hundes ist doppelt so scharf wie jenes des Menschen. Hunde können bis zu 2,5 Mal höhere Töne wahrnehmen und hören selbst im Ultraschallbereich. Das macht man sich bei der Verwendung der Hundepfeife zunutze; in zunehmenden Maße werden aber auch Geräte, die Hunde verscheuchen sollen und die auf Ultraschallbasis funktionieren, im Handel angeboten. Die Verwendung dieser Geräte kann eine Übertretung des Tierschutzgesetzes bedeuten, wenn dem Tier dadurch Schmerz bereitet wird.

Sind Elektroschock-Halsbänder erlaubt?

Ein Hundehalsband soll nicht zu schmal (die Breite soll mindestens zwei Halswirbel umfassen) und aus weichem Leder oder Kunststoff sein. Würgebänder sind nicht tiergerecht – sie schaden der Halswirbelsäule, den Bandscheiben und dem Kehlkopf.
Der Einsatz von Stachelhalsbändern oder Elektroschockhalsbänder ist Tierquälerei und gesetzlich verboten.

Darf ein Jäger wirklich einen frei laufenden Hund erschießen, auch wenn er ihn als Haushund erkennen kann (z.B. am Halsband)?

Laut Verwaltungsgerichtshof ist von einem verbotenen Durchstreifen des Jagdgebietes mit Hunden nicht erst dann auszugehen, wenn die Hunde jagdlich ausgebildet sind und zielgerichtet Wild aufspüren, um dieses hochzumachen. Vielmehr wird das Verbot jedenfalls dann verletzt, wenn die Hunde frei abseits der Straßen und Wege im Jagdgebiet laufen gelassen werden, wobei sie sich nicht mehr in unmittelbarer Nähe des Hundehalters und auch außerhalb seiner Sichtweite aufhalten (in einer Entfernung von etwa 100 m).

Wildernde Hunde

Nach dem Jagdrecht sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe berechtigt und verpflichtet, wildernde Hunde zu töten; sie sind ferner berechtigt, auch Hunde zu töten, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb seiner Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen. Diese dem Jagdschutz dienende Regelung vermag einen Hundehalter jedoch nicht von der ihm obliegenden Pflicht, das Jagdgebiet nicht von Hunden durchstreifen zu lassen, zu entbinden.

Dass die Jagdschutzorgane nur verpflichtet sind, wildernde Hunde zu töten, nicht aber auch Hunde, die sich bloß der Einwirkung ihres Halters entzogen haben, ändert auch nichts daran, dass ein Durchstreifen des Jagdgebietes nicht erst dann anzunehmen ist, wenn die Hunde tatsächlich wildern. Zudem zeigt das Recht der Jagdschutzorgane, auch nicht wildernde Hunde zu töten, die Wertung des Jagdgesetzgebers, dass auch von solchen – (noch) nicht wildernden, aber frei außerhalb der Rufweite ihres Halters umherstreunenden – Hunden eine Gefahr für die Jagd ausgeht, der unter anderem mit den Jagdschutzbestimmungen begegnet werden soll.

Kein Durchstreifen von Jagdgebieten

Auch der Umstand, dass es nach den Hundehaltegesetzen zum Teil erlaubt ist, außerhalb des Ortsbereiches Hunde ohne Maulkorb und Leine zu führen, begründe kein Recht des Hundehalters, seinen Hund ein Jagdgebiet durchstreifen zu lassen. Auch die tierschutzrechtlichen Bestimmungen verlangen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass Hunden die gebotene Bewegungsfreiheit durch ein Durchstreifenlassen fremder Jagdgebiete zu geben wäre.

Hund im öffentlichen und halböffentlichen Raum

HUND IM ÖFFENTLICHEN/HALBÖFFENTLICHEN RAUM

- Muss ein Hund am Radweg angeleint sein?

Die Frage, ob ein Hund am Radweg angeleint sein muss, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Zudem eröffnen die einschlägigen Landesgesetze Interpretationsspielräume, weil unklar ist, was beispielsweise die vage Formulierung „größere Anzahl von Menschen“ oder „öffentlicher Ort“ und „bissige Hunde“ bedeuten. Denn: Welcher Hund ist bissig? Ein Dackel oder ein Bullterrier? Und wer bestimmt das?

Ein Beispiel: Laut Kärntner Landessicherheitsgesetz sind Hunde so zu halten, dass Menschen oder Tiere weder gefährdet noch verletzt werden. Dass mit dieser Regelung eine generelle Leinenpflicht einhergeht, verneinte etwa der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten. Ihm zufolge besagt das Gesetz lediglich, dass „unter bestimmten Voraussetzungen, zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten Hunde an der Leine zu führen sind. Ansonsten besteht eine solche Pflicht aber nicht.“

In Niederösterreich müssen Hunde „an öffentlichen Orten im Ortsbereich“ an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. In Wien (und der Steiermark) müssen Hunde an „öffentlichen Orten, wie etwa Straßen“ – ausgenommen Hundeauslaufplätze (Hundewiesen) – entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder „so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist“. In Oberösterreich müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden; jede Gemeinde kann davon abweichend verordnen, dass die Leinen- oder Maulkorbpflicht innerhalb oder außerhalb des Ortsgebietes gilt bzw. nicht gilt.

In Salzburg kann die Gemeinde, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt zu werden haben oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden oder auf bestimmte Zonen oder allgemein Ausnahmen für Hundehalter vorsehen, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildungen absolviert haben.

In Vorarlberg sind generell Tiere so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Die Behörde kann zur Vermeidung von Gefahren oder von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere dem Tierhalter mit Bescheid angemessene Maßnahmen auftragen. Hunde sind von öffentlichen Kinderspielplätzen fernzuhalten, außer sie sind mit einem geeigneten Maulkorb versehen und werden an der Leine geführt.

In Tirol können die Gemeinden durch Verordnung bestimmen, dass in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen oder in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen Hunde an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen sind, soweit dies aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

Im Burgenland können Gemeinden, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Menschen oder Sachen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden müssen, einen Maulkorb tragen müssen oder an bestimmten Orten nicht mitgeführt werden dürfen.

In Kärnten müssen Hunde an öffentlichen Orten wie Straßen, Plätzen oder öffentlich zugänglichen Parkanlagen, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang). Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

Nicht angeleint neben oder hinter Fahrzeugen laufen lassen

Aber Vorsicht: Laut StVO ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit verboten, Hunde neben oder hinter einem Fahrzeug an einer Leine laufen zu lassen. Und was ein „Fahrzeug“ ist, regelt auch die StVO: Fahrräder gehören jedenfalls dazu. Daher darf überall dort, wo die StVO gilt, der Hund nicht angeleint neben dem Rad herlaufen. Und auf jedem Weg (Radweg, Radfahrstreifen), jeder Straße, die durch Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, gilt die StVO.

Zusammenstoß zwischen Radfahrer und Hund

Losgelöst von der Frage, ob Leinenpflicht für Hunde auf Radwegen besteht, ist die zivilrechtliche Frage zu beantworten, wer haftet, wenn durch einen nicht angeleinten Hund ein Radler stürzt. Die Rechtsprechung ist hier klar: Kommt es auf einem Radweg zu einem Zusammenstoß zwischen einem nicht angeleint laufenden Hund und einem Radfahrer, dann ist der Hundehalter dem Radfahrer zum Schadenersatz verpflichtet. Erst recht gilt dies dann, wenn eine Verordnung eine Hundeanleinpflicht vorsieht. Denn eine solche Hundeanleinverordnung soll Fußgänger und Radfahrer gerade vor frei herumlaufenden Hunden schützen. In Deutschland sprach ein Gericht einem verletzten Radfahrer für die erlittene Schädel-Hirn-Trauma-Verletzung dritten Grades ein Schmerzensgeld von 75.000 Euro und eine monatliche Rente von 250 Euro zu.

Hunde im Supermarkt, im Restaurant oder in sonstigen öffentlichen Lokalen

- Muss ein Supermarkt einen Kunden mit Hund aus dem Markt verweisen?

Die EU-Verordnung über Lebensmittelhygiene schreibt vor, dass geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen sind. „Auch sind geeignete Verfahren vorzusehen, um zu vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden (oder, sofern die zuständige Behörde dies in Sonderfällen gestattet, um zu vermeiden, dass ein solcher Zugang zu einer Kontamination führt).“

Fazit: In Supermärkte oder Drogerien darf ein Hund (Ausnahme: Behindertenbegleithund) nicht hinein, also wird er vor dem Geschäft warten müssen. Anderenfalls müssen (gesetzestreue) Verkäufer den Kunden mit Hund aus dem Markt verweisen. Überdies steht jedem Geschäftsinhaber einerseits das Hausrecht (Selbsthilfe) zu, um ungebetene Kunden aus dem Lokal zu weisen; anderseits ist er auch verpflichtet, die Regeln des lauteren Wettbewerbs einzuhalten (und sich gesetzeskonform zu verhalten – er muss daher Kunden mit Hunden aus dem Markt verweisen).

- Darf man den Hund ins Restaurant mitnehmen? Ihn beim Tisch sitzen lassen?

Wer seinen vierbeinigen Liebling ins Restaurant mitnehmen will, sollte vorab klären, ob Hunde im gewählten Restaurant grundsätzlich erlaubt sind. Das ist in Österreich meistens kein Problem, denn viele Lokale heißen Hunde willkommen. In anderen Ländern aber, wie Spanien, Portugal oder den USA, sind Hunde meistens nicht gern gesehene Gäste. Aber auch bei uns findet man hin und wieder „Wir müssen draußen bleiben“-Schilder an den Türen. Dann muss man sich eben ein anderes Lokal suchen. Beachten Sie bitte auch, dass in manchen Bundesländern – wie etwa in Wien – jedenfalls eine Maulkorbpflicht in Restaurants und Gasthäusern besteht.

Tisch etwas abseits suchen

Am besten suchen Sie sich mit Ihrem vierbeinigen Begleiter ein ruhiges Plätzchen. Ideal sind Tische am Rand, etwas abseits des Geschehens, wo der Hund in einer ruhigen Ecke oder aber optimalerweise unter dem Tisch liegen kann. Hier stört er niemanden und hat ausreichend Platz, sich auszustrecken. Die Mitte eines Raumes ist weniger geeignet, da hier am meisten Unruhe herrscht, die Hunde wenig Platz haben und dann nicht selten anderen passierenden Gästen und dem Bedienungspersonal im Weg liegen.

- Welche Bedeutung hat eigentlich das Schild „Vorsicht, bissiger Hund“?

An sich schützt ein Warnschild wie „Vorsicht, bissiger Hund“ oder „Hier wache ich“ in Verbindung mit einem Hundebildchen den Hundehalter nicht davor, im Schadensfall zur Verantwortung (Tierhalterhaftung) gezogen zu werden; etwa, wenn sich sein Vierbeiner an den Hosen Dritter (oder etwas anderem) vergreifen sollte. Es besteht daher auch keine rechtliche Pflicht, auf die Hundehaltung mittels eines solchen Schildes hinzuweisen. Allerdings kann die Versicherung dies zur Auflage machen, wenn der Hund bereits (wiederholt) Schaden verursacht hat.

Gibt es ein generelles Verbot, Hunde in öffentliche Lokale (Apotheke, Bank, Postamt, …) mitzunehmen?

Wie im Fall der Frage, ob ein Hund am Radweg angeleint sein muss, ist auch die Frage, ob es ein generelles Verbot gibt, Hunde in öffentliche Lokale (Apotheke, Bank, Postamt, …) mitzunehmen, in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Im Wesentlichen sehen alle Länder – bis auf Vorarlberg – dezidiert vor, dass „an öffentlich zugänglichen Orten“ bzw. in frei zugänglichen Teilen von „Lokalen“ bzw. „Geschäftslokalen“ eine Leinen- und/oder Maulkorbpflicht für Hunde besteht.
 

Hunde im Auto transportieren

- In einer Warteschlange steht jemand mit einem Hund; ein anderer Mensch fühlt sich „bedroht“ – wie ist das geregelt?

Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn der Hund Ihnen gegenüber etwa zur Einschüchterung zwecks Durchsetzung einer Forderung „instrumentalisiert“ wird, dann könnte Nötigung vorliegen. Zum Einschüchtern kann es genügen, wenn der Hundehalter aufgrund seiner Präsenz und Praktiken beim Betroffenen Angst erzeugt oder den Eindruck vermittelt, dass ein Widersetzen gegen seine Forderungen mit schweren Konsequenzen verbunden ist. Die Kriterien des Einschüchterns sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die Einschüchterungsversuche für sich genommen den Tatbestand der Nötigung oder gefährlichen Drohung erfüllen.

An sich aber ist das bloße „sich bedroht Fühlen“ rechtlich nicht relevant. Dazu folgender Vergleich: Am Körper verletzt, wer in die leibliche Unversehrtheit eines andern nicht ganz unerheblich eingreift und einen Erfolg verursacht, der allgemein, das heißt im gewöhnlichen Sprachgebrauch des täglichen Lebens, als Wunde bezeichnet wird. Darnach sind Hautabschürfungen bereits Verletzungen. Entscheidend ist der objektive Eingriff in die körperliche Integrität, nicht das subjektive Empfinden des Betroffenen. Übertragen auf den Sachverhalt, dass sich ein Mensch „bedroht“ fühlt, wenn in einer Warteschlange jemand mit Hund ist, heißt das, dass es auf das subjektive Empfinden des anderen nicht ankommt. Wenn es sich aber beispielsweise um einen bissigen Hund handelt, für den nach den Landesgesetzen regelmäßig an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang besteht, könnte eine aktuelle Bedrohung vorliegen und der Halter wegen „sorgfaltswidriger Haltung“ bestraft werden.

- Muss ein Hund in öffentlichen Verkehrsmitteln einen Maulkorb tragen?

Für Hunde, die nicht in einem geeigneten Behälter transportiert werden, besteht Maulkorb- und Leinenpflicht. Unter anderem ist das Vorschrift, damit der Hund nicht aus Angst zuschnappen kann; was etwa im Fall einer Notbremsung möglich wäre. Assistenzhunde mit gültigem Eintrag im Behindertenpass sind von der Maulkorb-Pflicht ausgenommen.

- Gibt es Vorschriften, wie ein Hund im Auto zu transportieren ist?

Grundsätzlich gelten in Österreich keine gesetzlichen Vorschriften für die Sicherung von Hunden im Auto. Eine Gurtpflicht für Hunde (wie etwa in Italien) besteht nicht. Generell fallen Tiere in Österreich unter die Ladungssicherungsvorschrift des Kraftfahrgesetzes; folglich gelten beim Transport von Hunden dieselben Regeln wie bei der herkömmlichen Ladegutsicherung. Beim Transport des geliebten Vierbeiners liegt die Verantwortung demnach allein beim Fahrzeuglenker bzw. Hundehalter.

Hunde richtig sichern

Hierbei sollte bedacht werden, dass ein Hund bei einem Aufprall mit ca. 50 km/h mit dem Dreißigfachen seines Körpergewichtes durch den Innenraum katapultiert werden kann. Dabei würde ein ca. 20 kg schweres Tier mit etwa einer halben Tonne Last aufprallen. Das sollte allen Autolenkern bewusst sein, die ihren Hund einfach nur in den Wagen springen lassen und losfahren. Aus Gründen der Verkehrssicherheit (aber auch aus versicherungsrechtlichen Überlegungen) sollte daher die richtige Sicherung von Tieren praktiziert werden.

Was das Tierschutzgesetz regelt

Das Tierschutzgesetz regelt nur ganz allgemein den Transport von Tieren: Ist die aufrechte Stellung des Behältnisses, mit dem ein Tier transportiert werden soll, nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, so ist das Transportbehältnis mit einem Zeichen zu versehen, das die aufrechte Stellung des Behältnisses anzeigt. Ist aufgrund der Beschaffenheit des Transportbehältnisses nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, dass damit ein Tier transportiert wird, so ist auf dem Transportbehältnis ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, welches Tier transportiert wird.

Achtung: Es ist – nach dem Tierschutzgesetz – verboten, ein Tier extremen Temperaturen und Witterungseinflüssen sowie Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung auszusetzen und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen (Tierquälerei). Daher haben Hundehalter, die ihren Hund im Sommer bei starker Hitze im Auto lassen, damit zu rechnen, die anfallenden Personal- und Sachkosten der Polizei für die Befreiung des Hundes tragen zu müssen. Zudem verstoßen sie gegen das Tierschutzgesetz und müssen mindestens mit einer Verwaltungsstrafe rechnen.
 

Hund am Arbeitsplatz und im Restaurant

- Darf man einen Hund zum Arbeitsplatz mitnehmen?

Wer seinen Hund an den Arbeitsplatz mitnehmen will, muss zuerst die Erlaubnis des Arbeitgebers einholen. Rechtlich kann das Thema Tiere im Büro eine heikle Sache sein. Bei einem Verbot von Haustieren im Unternehmen kann ein Arbeitnehmer, der seinen Hund trotzdem mitbringt, ermahnt werden. Ein mehrmaliger Verstoß könnte im schlimmsten Fall sogar zu einer Entlassung führen. Anders gelagert ist die Sache, wenn Kollegen eine Allergie oder Angst vor Hunden haben. Da hilft es auch nicht, wenn sich der Hund ausschließlich an dem ihm zugewiesenen Platz aufhält. Wiederum anders verhält es sich, wenn der Chef selbst einen Hund hat. In diesem Fall bleibt so manchem Mitarbeiter dann nichts anderes übrig, als die Firma zu verlassen.

- Am Nebentisch im Restaurant sitzt ein Hund mit am Tisch, das verdirbt mir den Appetit. Gibt es dagegen eine Handhabe?

Siehe dazu die Antwort zur Frage: "Darf man den Hund ins Restaurant mitnehmen? Ihn beim Tisch sitzen lassen?“

Hund verursacht einen Unfall (mit einem Auto oder einem Rad)

- Welche rechtlichen Konsequenzen gibt es für einen Hundebesitzer, wenn der Hund auf die Straße läuft und einen Unfall mit Radfahrer oder Auto verursacht?

Siehe dazu die Antwort zur Frage, wer haftet, wenn durch einen nicht angeleinten Hund ein Radler stürzt. Als Faustregel gilt: Läuft ein Hund plötzlich auf die Straße und kommt es zu einem Zusammenprall mit einem Auto, so haftet der Hundebesitzer in voller Höhe für den Schaden, der bei dem Unfall entstanden ist. Kann der Autofahrer nicht nachweisen, dass für ihn der Unfall unvermeidbar gewesen ist, dann haftet auch er (Mitverschulden).

Wann haftet der Hunderhalter, wann der Autofahrer

Reißt sich ein Hund von der Leine los und springt er dann plötzlich auf die Straße, so verwirklicht sich hier die typische Tiergefahr, indem ein Autofahrer eine Vollbremsung zur Rettung des Tieres einleitet, hierdurch aber beispielsweise einen Auffahrunfall riskiert. In einem solchen Fall haftet der Hundehalter. Wenn aber der Fahrzeugführer den Hund am Straßenrand hätte sehen können und hierauf mit erhöhter Alarmbereitschaft hätte reagieren müssen, haften Halter und Lenker. Der Einwand eines Hundehalters, dass das Hundehalsband gerissen sei, entlastet diesen nicht. Denn der Hundehalter ist für die sichere Verwahrung seines Tieres verantwortlich. Er hätte daher durch ein festeres Halsband dieses Risiko ausschließen können oder aber er hätte seinen Hund nicht in der Nähe von verkehrsreichen Straßen ausführen dürfen.

- Mein Hund wurde durch jemand Dritten fahrlässig verletzt. Kann ich Schadenersatz für die Tierarzt-Behandlung fordern?

Sie haben einen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten gegen den fahrlässigen Verursacher. Stirbt der verletzte Hund in der Folge, hat der Schädiger dessen Anschaffungskosten sowie Kosten einer versuchten Heilbehandlung, wenn sie nicht gemessen am Alter und Gesundheitszustand des Tieres und an der zu ihm bestehenden Bindung unangemessen erscheinen, zu ersetzen, nicht jedoch pauschale Kosten oder ein Schmerzensgeld. Denn ein Schmerzensgeld für das Leiden von Tieren ist im österreichischen Zivilrecht nicht vorgesehen und wesensfremd. Zwar hat das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch anerkannt, dass Tiere als Lebewesen keine Sachen und durch besondere Gesetze geschützt sind. Das bedeutet aber nicht, dass Tiere damit dem Menschen gleichgestellt wären.

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