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Lockangebote - Verschaukelte Kunden

Irreführende Werbung kann nunmehr auch vom VKI verfolgt werden.

Wegen Geschäftsauflösung alles minus 50%!!!“ verkündete ein großes Plakat in der Auslage eines Lederwarengeschäftes auf der Wiener Mariahilfer Straße. Da konnte „Konsument“-Leserin Claudia K. beim Einkaufsbummel mit ihrer Freundin nicht widerstehen. Besonders verlockend: Ihre Freundin hatte genau in diesem Geschäft erst vor zwei Wochen eine chice Lederhose erstanden, damals um 1500 Schilling. Sie glaubte sich im Glück: Denn die Hose gab es noch und die Größe passte auch. Nach der Anprobe wollte sie beim Preis nochmals auf Nummer sicher gehen. „Wirklich zum halben Preis, 750 Schilling?“, fragte sie die Verkäuferin. Es folgte die Ernüchterung: „Die Hose kostet 1500 Schilling – wie immer!“ wurde sie belehrt.

Auch ein anderer Kunde wunderte sich, der sich ebenfalls für ein edles Stück interessiert hatte: „Wieso machen 50 Prozent von 4990 Schilling 3500 aus?“ Doch auch da gab es nichts zu diskutieren. Mit den Worten „Wenn es Ihnen nicht passt, gehen Sie bitte“ wurden die Kunden hinauskomplimentiert.

Gar nicht vorhanden

Auch „Konsument“-Leser Johann R. aus Windhaag fühlt sich verschaukelt. In einem Postwurf der Firma Kika fand er das Angebot einer verbilligten Bügelstation. Gleich am ersten Tag der Aktion war er frühmorgens nach Linz gefahren. Doch sein „Schnäppchen“ erhielt er nicht. Kein einziges Gerät des beworbenen Typs war vorrätig. Als besondere Frechheit empfand Herr R., dass das nicht vorhandene Angebot auch im Geschäft selbst noch groß plakatiert war.

Großen Frust hatte auch Sabine W. aus Wien. Ein Acer-Notebook wurde in einem Interspar-Postwurf um 9990 Schilling (statt 16.990 Schiling) angeboten. Auch sie war eine der Ersten vor Ort, leider auch in diesem Fall vergebens. Angeblich waren 20 Stück in der betreffenden Filiale für diese Aktion reserviert, nur unserer Leserin gelang es nicht, den tollen Kauf zu tätigen. Unter fadenscheinigen Begründungen wurde sie abgewiesen und erhielt erst nach Intervention von „Konsument“ ein versöhnliches Angebot.

Als Kunde machtlos

Keine Einzelfälle, wie viele Beschwerden zeigen. Immer wieder werden wir gefragt, was man denn in solchen Situationen als Konsument unternehmen könnte. Nach der Rechtsprechung zum UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) ist von Waren, die als besonders günstig angeboten werden, eine ausreichende Menge bereitzuhalten, um die zu erwartende Nachfrage abdecken zu können. Diese Verpflichtung des Händlers kann auch nicht durch den Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ ausgeschlossen werden. Auch in diesem Fall muss grundsätzlich ein entsprechender Vorrat vorhanden sein. Unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten, durch die es zu Nachschubproblemen kommt, können dem Unternehmer aber nicht angelastet werden. Grundsätzlich ist es auch zulässig, auf eine Mengenbeschränkung hinzuweisen (etwa: „nur zehn Stück vorhanden“ oder „Abgabe nur ein Stück pro Person“), sofern die Angabe deutlich und nicht zur Irreführung geeignet ist.

Anlocken von Kunden

Unlauter ist es natürlich auch, falsche Angaben – etwa unrichtige Preise – in einen Werbeprospekt oder ein Inserat aufzunehmen, da auch dadurch Kunden angelockt werden, die dann vielleicht andere Waren erwerben. Aber: Als einzelner Konsument hat man keinen Anspruch, die Ware zum beworbenen Preis dann auch tatsächlich zu erhalten.

Bisher konnten in erster Linie Konkurrenten sowie der Schutzverband gegen den unlauteren Wettbewerb, in groben Fällen auch die Sozialpartner gegen solche Praktiken vorgehen und Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und Veröffentlichung durchsetzen.

Seit 1.1.2001 kann auch der Verein für Konsumenteninformation gegen irreführende Werbung mittels Verbandsklage vorgehen. Wie schon bisher gegen gesetzwidrige Klauseln werden wir auch in diesem Bereich mit Unterstützung der Sektion Konsumentenschutz im Bundesministerum für Justiz per Abmahnung oder Klage vorgehen und über die Ergebnisse regelmäßig informieren. Für unser Vorhaben benötigen wir auch Ihre Unterstützung. Fälle von irreführenden Angaben können Sie – am besten gut dokumentiert – an unsere VKI-Rechtsabteilung Mariahilfer Str. 81, 1061 Wien, schicken, Fax: (01) 588 77 75 oder per E-Mail: pkolba@vki.or.at

Nicht nur die geschilderten Lockangebote sind eine Irreführung von Konsumenten, hier noch einige andere typische Beispiele, durch die Konsumenten getäuscht werden können:

  • Falschbezeichnungen von Lebensmitteln (zum Beispiel falsche Angaben bei Zutaten)
  • Ankündigung von Heilwirkungen bei Lebensmitteln („stärkt das Immunsystem“)
  • Ankündigung eines Pauschalpreises, wenn tatsächlich weitere Entgelte anfallen (häufig anzutreffen im Telekommunikationsbereich)
  • Unrichtige Angaben über die Zusammensetzung von Produkten (etwa „100 Prozent Schurwolle“ bei einer Rheumadecke, wenn eine Abdeckschicht aus Baumwolle vorhanden ist)
  • Werbung mit nicht relevanten Preisgegenüberstellungen (zum Beispiel Vergleich mit einem alten Listenpreis)
  • „Privat“-Immobilieninserate, hinter denen ein Makler steckt.

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