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Medikamente und Kosmetika: unerwünschte Wirkungen - Nebenwirkungen bitte melden!

Wenn sich nach der Anwendung von Medikamenten, Medizinprodukten oder Kosmetika unerwünschte Wirkungen oder Unverträglichkeiten einstellen, sollten Sie diese unbedingt melden.

Unerwünschte Wirkungen

Medikamente können Beschwerden lindern, Krankheiten verkürzen oder gar heilen und oft genug auch Leben retten. Doch Medikamente, die wirksam sind, haben zwangsläufig auch unerwünschte Wirkungen. Diese können gesundheitsschädigend sein, mitunter sogar tödlich verlaufen. Bevor ein Medikament auf den Markt kommt, muss es Qualitäts- und Sicherheitsprüfungen bestehen. Auch die Wirksamkeit des Arzneimittels ist Bestandteil des Zulassungsverfahrens. Als Basis der Beurteilung dienen klinische Studien.

Mangelhafter Wirkungsnachweis

Im Rahmen unserer Medikamententests stellen wir allerdings immer wieder fest, dass es bei nicht wenigen Arzneimitteln an eindeutigen Nachweisen für eine therapeutische Wirksamkeit fehlt. Gründe dafür sind unter anderem, dass sich neue Medikamente nicht mit bereits auf dem Markt befindlichen wirksamen Präparaten messen müssen.

Für die Zulassung genügt etwa bereits der Nachweis, dass ein Mittel besser wirkt als ein Scheinmedikament (Placebo). Dass ein neuer Wirkstoff, der sich in seiner Wirksamkeit etwa gegen Milchpulver behaupten konnte, nicht unbedingt eine Innovation darstellt, erklärt sich von selbst. Neue Medikamente oder Wirkstoffe sind deshalb häufig keineswegs besser als bereits auf dem Markt befindliche Präparate.

Lückenhaftes Sicherheitsprofil

Auch das Sicherheitsprofil eines neuen Arzneimittels weist mehr oder weniger große Lücken auf. Mögliche unerwünschte Wirkungen treten oft erst nach der Zulassung zutage. Auch altbekannte Wirkstoffe haben diesbezüglich ihre Tücken – zum Beispiel, wenn sie mit einem anderen Wirkstoff kombiniert werden. Kombinationspräparate bergen prinzipiell ein höheres Risiko für unerwünschte Wirkungen, da sich die Nebenwirkungen addieren oder etwa auch Wechselwirkungen auftreten können.

In den Zulassungsstudien für viele auf dem Markt befindliche Medikamente wurden zudem Kinder, Schwangere, sehr alte Menschen oder Patienten mit bestimmten Vorerkrankungen (etwa Nierenoder Lebererkrankungen) nur unzureichend oder gar nicht berücksichtigt. Für diese Fälle liegen folglich keine Erfahrungswerte vor. Ein weiteres Problem sind die relativ kleinen Teilnehmerzahlen in den Studien. Gleichfalls dürftig ist das Wissen, wenn es um die Anwendung bei chronisch Kranken geht, da die Testphase manchmal auf nur wenige Wochen begrenzt ist.

Meldung durch Patienten

Meldepflicht

Um die Gefahren für Patienten so gering wie möglich zu halten, ist es also sehr wichtig, dass alle unerwünschten Wirkungen gemeldet werden. Gleiches gilt auch für mögliche qualitative Mängel. Angehörige der Gesundheitsberufe (Ärzte, Apotheker, Pflegekräfte usw.) sind gesetzlich zur Meldung verpflichtet. Sie müssen gemäß § 75g Arzneimittelgesetz mutmaßliche unerwünschte Reaktionen an ihre nationale Arzneimittelbehörde melden; in Österreich ist es das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG).

Da unerwünschte Wirkungen jedoch nicht immer durch medizinische Untersuchungen bestimmt werden können, kommt den anwendenden Patienten beziehungsweise deren Angehörigen (etwa bei älteren Personen oder Kindern) eine wichtige Rolle zu. Sie sollten die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt unbedingt über auftretende Nebenwirkungen informieren. Nehmen Sie das betreffende Präparat in die Ordination mit.

Meldung durch Patienten

Patienten können unerwünschte Wirkungen oder qualitative Mängel von Medikamenten allerdings auch selbst an das BASG übermitteln. Die Meldung kann online aufPharmakovigilanz - BASG abgegeben werden, dazu muss man sich allerdings zuvor registrieren. Eine Meldung ist auch ohne Registrierung per Formular möglich. Dieses kann von der BASG-Website ausgedruckt werden.

Der Fragebogen fällt relativ detailliert aus und beschränkt sich nicht auf Fragen zum eingenommenen Medikament und den aufgetretenen Nebenwirkungen. So werden etwa Alter, Geschlecht, Größe oder Gewicht abgefragt. Das ist notwendig, damit die unerwünschten Wirkungen richtig eingeordnet werden können. Frauen sollten zudem unbedingt angeben, ob sie schwanger sind. Die aufgetretenen unerwünschten Wirkungen und ihr Verlauf sollten möglichst genau beschrieben werden.

Wirkungen von Kosmetika

Wirkungen von Kosmetika

Nicht nur Medikamente, auch Kosmetika können ernste unerwünschte Wirkungen haben. Produkte, die man nur in der Apotheke bekommt, sind diesbezüglich nicht sicherer als Präparate aus Supermarkt oder Drogerie. Es spielt auch keine Rolle, ob ein Kosmetikum chemisch hergestellt wurde oder ob es zu 100 Prozent aus natürlichen Substanzen besteht. Denn auch Naturstoffe können allergische Reaktionen oder Unverträglichkeitsreaktionen hervorrufen.

In den vergangenen Jahren ist vor allem Aluminium in die Kritik geraten. Aluminiumverbindungen werden aufgrund ihrer schweißhemmenden Wirkung in Antitranspirants eingesetzt. Das Leichtmetall kommt überall in der Umwelt vor und ist etwa auch in bestimmten Gemüsearten enthalten (siehe dazu Aluminium in Kosmetika und Lebensmitteln - Nicht nur in Deos oder Alufolie). Da wir ohnehin zu viel davon aufnehmen, erscheint es ratsam, zusätzliche Belastungen zu vermeiden. Bei verletzter Haut ist besondere Vorsicht geboten. Kosmetika, die Aluminium oder Nanopartikel enthalten, sollten darauf nicht aufgetragen werden.

Unerwünschte Wirkungen melden

Auch wenn es nach der Anwendung eines Kosmetikums zu unerwünschten Reaktionen kommt (etwa Hautunverträglichkeiten, Verbrennungen, Ausschläge oder allergische Reaktionen), sollten diese unbedingt gemeldet werden. Das dazu notwendige Formular kann von der Website der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) (Kosmetik - AGES) ausgedruckt werden. Die Lebensmittelaufsichtsbehörde im jeweiligen Bundesland nimmt die Meldung entgegen. Die Adresse dafür ist etwa auf der Website des Gesundheitsministeriums (Kosmetische Mittel - BMG) angegeben.

Auch die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt kann die Meldung weiterleiten. Bei Kosmetika sind ebenfalls detaillierte Informationen, etwa die Chargennummer des Präparates, notwendig. Deshalb ist es ratsam, das Kosmetikum, das die unerwünschte Wirkung ausgelöst hat, mit in die Ordination zu nehmen.

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Aus dem Inhalt

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100 Medikamente Buch, (Quelle: VKI)

 

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