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Bare Münze - Konsument 5/1999

 


Antwort
auf Fragen zu Steuern,
Gebühren und Sozialleistungen,
diesmal zum Thema:

Fahrrad

Ich habe gehört, daß es auch für das Fahrrad die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung gibt. Stimmt das?

Angestellte Dienstnehmer sowie Einnahmen-Ausgaben-Rechner (Kleinunternehmer, auch neue Selbständige), die sich ein Fahrrad kaufen, können die Anschaffungskosten dafür bis 5000 Schilling brutto sofort im Jahr der Anschaffung steuermindernd geltend machen, Angestellte als Werbungskosten, Selbständige als Betriebsausgaben. Dabei müssen Sie glaubhaft machen, daß bei Ihrer Tätigkeit Wege anfallen, die mit dem Fahrrad zu absolvieren sind.
Bei höheren Anschaffungskosten müssen die Kosten auf die Nutzungsdauer, zum Beispiel fünf Jahre, verteilt werden. Bedenken Sie, daß Sie dann zwar noch Reparaturen absetzen können, aber kein Kilometergeld mehr. Die Alternative zur Absetzung der Anschaffungskosten ist es, für das Fahren mit dem Fahrrad Kilometergeld zu berechnen. Das Kilometergeld beim Fahrrad beträgt für die ersten fünf Kilometer öS 3,20 /km, ab dem sechsten Kilometer öS 6,40/km. Wahrscheinlich erkennt der Fiskus damit an, daß Sie, je länger Sie fahren, umso mehr Energie brauchen! Angestellte Dienstnehmer, die dieses Kilometergeld geltend machen wollen, sollten bedenken, daß es nur dann Sinn hat, wenn ihre Werbungskosten insgesamt höher sind als der Pauschalfreibetrag von 1800 Schilling jährlich – etwa dann, wenn sie sich zum Beispiel einen Computer angeschafft haben.
Wenn Sie als Arbeitnehmer für Ihre Firma einen Dienstweg mit dem Firmenfahrrad erledigen, dürfen Sie folgende Beträge lohnsteuerfrei als Kilometergeld erhalten: öS 0,80/km für die ersten fünf Kilometer, ab dem sechsten Kilometer öS 1,60/km.

Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala,
Steuerberaterin in Wien

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