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Kfz-Schaden - Was jetzt?

Egal, ob Unfallopfer oder -verursacher – Sie sollten sich ein paar Tipps einprägen, damit Sie im Fall des Falles nicht übervorteilt werden.

Nicht die Nerven wegschmeißen

In unfallträchtigen Zeiten wie diesen kann es jedem passieren, dass er in einen Verkehrsunfall verwickelt wird. Oberstes Gebot dabei: Nicht die Nerven wegschmeißen! Das fällt Ihnen leichter, wenn Ihnen schon vorher bewusst ist, worauf es ankommt.

Auf den einfachsten Nenner gebracht, ist dies – und so verlangt es auch die Straßenverkehrsordnung (§ 4):

  • sofort anhalten,
  • Unfallort absichern (Pannendreieck aufstellen),
  • Erste Hilfe leisten bzw. für fremde Hilfe sorgen,
  • Polizei verständigen,
  • Daten des Unfallgegners bzw. von Zeugen aufnehmen,
  • Beweise sichern,
  • kein Schuldanerkenntnis abgeben.

Bei Sachschaden keine Polizei nötig

Sind nur Sachschäden entstanden, fällt natürlich die Erste Hilfe weg, auch die Verständigung der Polizei ist nicht notwendig. Das erspart eine oft lange Wartezeit und die so genannte Blaulichtsteuer in Höhe von 36 Euro. Man sollte sich nicht erwarten, dass die Polizei die Verschuldensfrage klärt. Bei kleinen Schäden werden in aller Regel nur die Personalien und der Sachverhalt ermittelt.

Wann die Polizei verständigen?

Sollte allerdings auch nur ein leiser Verdacht bestehen, dass einer der Unfallbeteiligten verletzt sein könnte, geht man besser kein Risiko ein. Dies gilt vor allem bei Rad- oder Motorradfahrern. Wenn sich das Vorliegen einer Verletzung erst später herausstellen sollte, haben Sie sich zumindest der unterlassenen Hilfeleistung (wenn nicht der Fahrerflucht) schuldig gemacht. Sobald die Polizei an der Unfallstelle ist, haben Sie diesbezüglich nichts mehr zu befürchten.

Parkschaden

Auch für den Fall, dass Ihnen der Unfallgegner nicht bekannt ist – also beim typischen Parkschaden – sollten Sie sicherheitshalber die Polizei verständigen. Auch wenn man meinen sollte, mit dem Hinterlegen seiner Personalien auf einem Zettel an der Windschutzscheibe wäre es eigentlich getan. Streng genommen kann auch das als Fahrerflucht ausgelegt werden. Und das kann wiederum die Versicherung zum Anlass nehmen, die Schadenszahlung zu verweigern. Melden Sie den Vorfall also besser der Polizei – unverzüglich, nicht erst am nächsten Morgen.

Fotoapparat immer dabei

Bei Kollisionen ist immer ein Unfallbericht auszufüllen, am besten gleich am Unfallort. Dazu sollte man den Vordruck des Europäischen Unfallberichts verwenden – es ist von Vorteil, einen solchen immer im Handschuhfach mitzuführen. Wenn nicht: Unfallberichte sind an jeder Polizeidienststelle erhältlich. Die Unfallgegner sollten ihre Daten (Name, Anschrift, Polizzennummer der Haftpflichtversicherung, Kfz-Kennzeichen) untereinander austauschen.

Aus zwei Blickrichtungen fotografieren

Zusätzlich empfiehlt es sich, die Unfallsituation auf einem Foto festzuhalten. Eine Kamera (ein ausgedientes Gerät oder eine Wegwerfkamera) sollte daher immer im Auto mitgeführt werden. Am besten ist es, die Position der beteiligten Fahrzeuge aus zwei verschiedenen Blickwinkeln zu fotografieren. Dabei ist darauf zu achten, dass auf beiden Bildern bestimmte Bezugspunkte (Telefonmast, Baum, Kanaldeckel,...) erkennbar sind. Der Unfallbericht samt Fotos und eventuell einer zusätzlichen schriftlichen Darlegung ist umgehend an die eigene Haftpflichtversicherung zu schicken.

Keine Hilfe, wenn Sie ein Opfer sind

Wenn Sie einen Unfall verursachen, ist Ihre Haftpflichtversicherung dafür zuständig, berechtigte Schadenersatzforderungen zu erfüllen beziehungsweise unberechtigte abzuweisen. Entgegen einem verbreiteten Irrglauben ist sie Ihnen nicht bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich, wenn Sie Opfer eines Unfalls werden. Ihr Haftpflichtversicherer kümmert sich nicht darum, ob und wie hoch Sie entschädigt werden. Dazu benötigen Sie eine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten für einen Rechtsanwalt und ein allfälliges Gerichtsverfahren übernimmt.

Welche Schäden sind gedeckt?

Nicht nur die Kosten für die Reparatur des Fahrzeuges sind von der gegnerischen Versicherung gedeckt. Als Unfallopfer können Sie auch eine Reihe weiterer Kosten geltend machen, beispielsweise die Abschleppkosten bis zur Werkstatt oder anfallende Taxikosten. Bei neuwertigen Fahrzeugen kann die Wertminderung berücksichtigt werden. Leihwagenkosten werden nur ersetzt, wenn man beim eigenen Haftpflichtversicherungsvertrag die Variante ohne Leihwagenverzicht gewählt hat. Bei einem irreparablen Schaden kann man auch Kosten für den Fahrzeugwechsel (Radioumbaukosten, Autobahnvignette oder Ab- und Anmeldekosten des Kfz) einfordern.

Schmerzensgeld und Verdienstentgang

Im Fall von Personenschäden können Schmerzensgeld, eine Verunstaltungsentschädigung, Verdienstentgang sowie im Todesfall Begräbniskosten und Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

Ein Totalschaden ist für Unfallopfer sehr häufig mit einem großen Nachteil verbunden. Wenn die geschätzten Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges erheblich überschreiten (als erheblich gilt bereits eine Überschreitung von mehr als 7 Prozent), hat der Geschädigte nur Anspruch auf eine Totalschadenablöse, also die Differenz zwischen Zeitwert und Wrackwert. Das ist häufig nur ein Teil dessen, was man für einen gleichwertigen Ersatz bezahlen muss.

Problem Totalschadenablöse

Vor allem Fahrzeugbesitzer, die ihr Gefährt jahrelang sorgfältig gepflegt haben und es gerne noch viele weitere Jahre benützen würden, sind da die Leidtragenden. Die Totalschadenablöse steht denn auch weit oben in der Beschwerde- und Anfragestatistik der Autofahrerorganisationen. Aber dagegen gibt es leider keine Abhilfe.

Zusatzleistungen – was sie bringen

Rund um Pannen und Unfall bieten Versicherungen die unterschiedlichsten Zusatzleistungen: So wird das Abschleppen des Fahrzeuges im In- und Ausland organisiert und bezahlt, die Kosten für Übernachtung oder Heimreise werden übernommen. Diese so genannten Assistance-Pakete sind entweder in der Haftpflichtversicherung inbegriffen (allerdings nur, wenn eine Variante mit erhöhter Versicherungssumme gewählt wurde) oder extra abzuschließen.

Bei den Marktführern Generali und Allianz kostet das 32 bzw. 35 Euro pro Jahr extra, während bei Uniqa, Wiener Städtische und Wüstenrot bei höherer Deckungssumme (6 bis 15 Mio. Euro) das Paket inklusive ist.

Unübersichtliches Angebot

Das Angebot ist unübersichtlich, für alles gibt es bestimmte (in der Regel niedrige) Obergrenzen oder Selbstbehalte. Man muss sich sehr genau ansehen, welche Leistungen inbegriffen sind. Vor allem, weil man als Unfallopfer einige Kosten ohnehin von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommt. Andere Leistungen kann man wiederum möglicherweise als Mitglied eines Autofahrerklubs in Anspruch nehmen.

Das Angebot für Nur-Mitglieder ist allerdings sowohl bei ARBÖ als auch bei ÖAMTC auf „Unfallberatung und Hilfe bei der Abwicklung“ beschränkt. Klassische Assistance-Leistungen stecken aber im ÖAMTC-Schutzbrief bzw. im ARBÖ-Sicherheitspass.

Bonus-Malus - Selbst zahlen oder nicht?

Im Schadensfall rutscht man im Bonus-Malus-System der Kfz-Haftpflichtversicherung um drei Stufen hinunter. Man zahlt über mehrere Jahre hinweg eine entsprechend höhere Prämie. Soll man stattdessen den Schaden selbst begleichen?

Meisten in Stufe 0

Die Mehrheit der Autofahrer befindet sich in der Prämienstufe 0 und zahlt die halbe Grundprämie. Im Schadensfall käme man auf Stufe 3 (60 Prozent der Grundprämie). Da lohnt es sich kaum, einen Schaden selbst zu bezahlen. Beispiel: Für einen VW Golf mit 90 PS beträgt die Prämie (in Stufe 0) 300 Euro; die Mehrbelastung bei einem durch die Versicherung gedeckten Schaden summiert sich über drei Jahre auf 210 Euro. Nur wenn die Schadenshöhe darunter liegt, lohnt es sich, selbst zu zahlen. Anders sieht die Sache aus, wenn man sich in der Grundstufe (9) befindet. Da summieren sich die höheren Jahresprämien in 10 Jahren auf 1410 Euro. Somit wird es sinnvoll sein, Bagatellschäden selbst zu zahlen.

Mehr Info

Weiterführende Informationen bieten die Websites der Autofahrerorganisationen, www.oeamtc.at und www.arboe.at , sowie die Homepage einer Rechtsanwaltskanzlei: www.autounfall.at .

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